Strengere Altersbeschränkung USK berücksichtigt Glücksspiel in Games-Bewertung
Immer wieder finden sich in Videospielen glückspielähnliche Elemente. Doch bisher berücksichtige die Prüfbehörde USK diese Elemente nicht bei der Altersfreigabe. Das hat sich nun geändert.
Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) berücksichtigt bei ihrer Prüfung von Videospielen ab sofort auch glückspielähnliche Inhalte. Der Beirat habe die Leitkriterien entsprechend erweitert, schreibt die USK in einer Pressemitteilung am Donnerstag.
Die USK prüft im Auftrag der Hersteller Spiele anhand verschiedener Kriterien, wie beispielsweise die Darstellung aber auch den Inhalt. Mehr zu dem Prüfverfahren und der USK an sich lesen Sie in diesem Interview.
Coin Master in der Kritik
Laut Pressemitteilung reagiere die USK so auf eine "sich ändernde Medienlandschaft, in welcher sich glücksspielähnliche Elemente insbesondere im Online-Bereich bei sogenannten Casino- und casino-ähnlichen Apps etabliert haben." Eine Folge der neuen USK-Leitlinie kann sein, dass Spiele mit glückspielähnlichen Elementen eine höhere Alterseinstufung erhalten.
Ein Beispiel dafür ist die App "Coin Master": In dem Spiel bedienen Spieler vor allem einen virtuellen Spielautomaten. Die Zahl der Nutzungen ist dabei begrenzt, gegen Echtgeld können Spieler den Automaten aber öfter drehen.
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Ursprünglich war das Spiel "ohne Altersbeschränkung" freigegeben. Nach einem Beitrag des Moderators Jan Böhmermann über "Coin Master" prüfte aber die Bundesprüfstelle für jugendgefährdete Medien die App. Das Programm ist seitdem im Play Store ab 16 Jahren freigegeben. Mehr dazu lesen Sie hier.
Kritiker befürchten, dass Jugendliche durch solche Apps um Glücksspiel verführt werden. Der stellvertretende USK-Geschäftsführer Lorenzo von Petersdorff sagt dazu: "Glücksspiel und Games sind getrennte Bereiche und werden deshalb auch jugendschutzrechtlich unterschiedlich behandelt. Gerade bei den sogenannten Casino-Apps zeigt sich jedoch, dass glücksspielähnliche Spielmechaniken Einzug in den Medienalltag von Kindern und Jugendlichen finden können."
Lootboxen ausgenommen
Laut der Pressemitteilung will die USK in Zukunft konkret prüfen, ob "Spielinhalte vorliegen, die zu einer Gewöhnung an beziehungsweise Verharmlosung von Glücksspiel führen können, indem sie eine positive Einstellung gegenüber Glücksspielen fördern, zur Desensibilisierung gegenüber Spielverlusten beitragen oder unrealistische Gewinnerwartungen hervorrufen."
Jedoch sind "Nicht-inhaltsbezogene Komponenten" von den Kriterien ausgenommen. Dabei handelt es sich um Werbung oder In-Game-Käufe, die auch Lootboxen genannt werden. Das sind meist virtuelle Kisten oder Sammelkarten, Spieler können deren Inhalt für gewöhnlich nur gegen Echtgeld erhalten. Mehr zu Lootboxen lesen Sie hier
Die USK begründet dieses Vorgehen so: Nicht-inhaltsbezogene Komponenten (...) sind sind im Gegensatz zu inhaltsbezogenen Kriterien aus rechtlichen Gründen kein Teil der Alterseinstufung".
- Pressemitteilung der USK
- Gameswirtschaft.de: "USK berücksichtigt „Glücksspiel“ bei der Alterseinstufung"