t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



Menü Icon
t-online - Nachrichten für Deutschland
HomeDigitalInternet

Haftungsausschluss im Netz: Diese Regeln gelten


Wer haftet bei Mängeln?
Diese Regeln gelten bei Privatverkäufen im Netz

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 14.01.2023Lesedauer: 2 Min.
Verwirrende Rechtslage: Wer die Sachmängelhaftung bei Verkäufen auf Online-Plattformen ausschließen möchte, sollte sich vorab genau informieren.Vergrößern des BildesVerwirrende Rechtslage: Wer die Sachmängelhaftung bei Verkäufen auf Online-Plattformen ausschließen möchte, sollte sich vorab genau informieren. (Quelle: Rüdiger Wölk/imago images)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Um sich bei Privatverkäufen im Netz abzusichern, beziehen sich Anbieter bei Haftungsangaben oft auf aktuelles EU-Recht. Das steckt hinter der Formulierung.

Wer bei einem Privatverkauf im Internet die eigene Haftung ausschließen will, sitzt oft einem Missverständnis auf. Viele glauben, sich durch ausgefeilte Formulierungen vor Forderungen unzufriedener Käufer schützen zu können. Sicherheit bieten aber nur ganz bestimmte Klauseln, berichtet die Stiftung Warentest.

Auf die Formulierung kommt es an

Die richtige Formulierung, wenn man beim Verkauf gebrauchter Sachen nicht für Mängel haften will, laute: "Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus." Das sei eindeutig. Und wer nicht zum ersten Mal Sachen verkauft, ergänze unbedingt: "Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt."

Ebenso falsch wie die Annahme, dass man sich bei Privatverkaufsklauseln auf EU-Recht beziehen müsse, ist aber auch die verbreitete Ansicht, dass Privatleute als Verkäufer im Internet keine Garantie oder Gewährleistung übernehmen können.

Privatleute müssen für ihre Ware einstehen

Im Gegenteil: Nach dem Gesetz müssen auch sie für einwandfreie Ware einstehen, stellen die Warentester klar. Und für Verkäufe seit Januar 2022 habe sich die Sachmangelhaftung aufgrund einer Gesetzesänderung sogar noch etwas verschärft.

Alle Angaben, die man macht, müssen auch stimmen. Und wenn man beispielsweise nicht weiß, ob ein zu verkaufendes Gerät überhaupt oder aktuell noch funktioniert, muss man das auch so schreiben.

Das gilt für Umtausch oder Rücknahme

Ein grundsätzliches Recht auf Umtausch oder Rücknahme gibt es bei Privatverkäufen aber tatsächlich nicht, erklären die Expertinnen und Experten. Das gelte unabhängig davon, ob etwas "offline" auf dem Flohmarkt oder bei Kleinanzeigen und auf Marktplätzen im Internet privat verkauft wird.

Ein Ausschluss der Sachmangelhaftung bei Privatverkäufen ist den Angaben zufolge höchstens dann möglich, wenn eine abweichende Vereinbarung zur Haftung getroffen worden ist. Dabei komme es aber nicht darauf an, was der Verkäufer will oder kann, sondern darauf, was der Verkäufer anbietet und worauf sich der Käufer dann auch tatsächlich einlässt.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website