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Rapidshare muss gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen


Rapidshare & Co.
Haftung für Speicherdienste verschärft

dpa-afx, jon/DP/stb

Aktualisiert am 04.09.2013Lesedauer: 3 Min.
Der BGH sieht File-Hosting-Dienste bei Urheberrechtsverletzungen in der Pflicht.Vergrößern des BildesDer BGH sieht File-Hosting-Dienste wie Rapidshare bei Urheberrechtsverletzungen in der Pflicht. (Quelle: T-Online-bilder)
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Der Bundesgerichtshof hat die Haftung von Speicherplattformen wie Rapidshare bei der Verletzung von Urheberrechten verschärft. Während der File-Hosting-Dienst Rapidshare dazu bislang schweigt, freut sich die anklagende Verwertungsgesellschaft GEMA über dieses "wegweisende" Urteil.

Ein File-Hosting-Dienst sei zu einer umfassenden Kontrolle auf Rechtsverletzungen verpflichtet, "wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet", entschied das oberste Zivilgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Dies sei bei Rapidshare der Fall (Az.: I ZR 80/12).

Fragwürdiges Geschäftsmodell

Das Schweizer Unternehmen bietet im Internet Speicherplatz an. Die Nutzer bekommen einen Link, über den sie die gespeicherte Datei abrufen können. Die Musikrechte-Verwertungsgesellschaft GEMA hatte gegen Rapidshare geklagt, weil über die Plattform mehr als 4800 einzeln bezeichnete Musikstücke zum illegalen Download zugänglich gemacht wurden.

File-Hosting-Dienste fördern Raubkopien durch ihre Angebote

Im vergangenen Jahr hatte der BGH entschieden, dass Plattform-Betreiber erst dann für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer in Anspruch genommen werden können, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind. Jetzt präzisierte der I. Zivilsenat den Umfang der Prüfpflichten.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass Rapidshare die Gefahr von Rechtsverletzungen "durch eigene Maßnahmen gefördert hat", so der BGH. Das Unternehmen erziele seine Umsätze durch den Verkauf sogenannter Premium-Konten. Diese seien für massenhafte Downloads geschützter Inhalte besonders attraktiv. Hinzu komme die Möglichkeit, die Speicherplattform anonym zu nutzen.

Zahl der Dateien ist keine Ausrede

Deshalb sei Rapidshare zu weitergehenden Prüfungen auf Rechtsverletzungen verpflichtet. So müsse das Unternehmen regelmäßig Linksammlungen kontrollieren, die auf Dateien bei Rapidshare verweisen. Diese Pflichten "verringern sich nicht dadurch, dass sie in Bezug auf eine große oder sehr große Werkzahl – allein im Streitfall über 4800 Musikwerke – erfüllt werden müssen", urteilte der BGH. Künftig müsse Rapidshare Rechtsverletzungen verhindern.

Die GEMA lobte das Urteil in einer Presseerklärung als "wegweisend". Rapidshare kommentierte die Entscheidung auf Anfrage zunächst nicht.

Bisherige Rechtsprechung aufgehoben

Das Urteil des BGH stellt Rapidshare nun vor Probleme. Die bisherige Rechtsprechung hatte Rapidshare aus der Verantwortung genommen, die von Nutzern abgelegten Dateien selbstständig zu kontrollieren. Vielmehr musste Rapidshare lediglich auf Antrag von Rechteinhabern fragwürdige Daten überprüfen und gegebenenfalls von seinen Servern löschen, falls nachweislich eine Urheberrechtsverletzung vorlag.

Hinzu kam, dass Rapidshare selbst die Urheberrechtsverletzung nicht angekreidet werden konnte, sondern nur dem jeweiligen Nutzer.

Mögliche Folgen für die Nutzer

Da Rapidshare und andere File-Hosting-Dienste von nun an jedoch in der Pflicht stehen, jegliche Dateien auf fragwürdige Inhalte zu prüfen, dürfte dies auch erhebliche Folgen für interessierte Nutzer haben. Ein denkbares Szenario wäre, dass Rapidshare in Zukunft keine kostenlosen Zugänge mehr anbieten wird oder diese zumindest vom Hochladen von Dateien ausschließt.

Bereits im Jahr 2008 hatte ein Richter empfohlen, dass Rapidshare eine Registrierungspflicht auf seiner Internetseite einführe und die Identität des Nutzers über einen Datenabgleich bei der Schufa oder über das Postident-Verfahren der deutschen Post verifizieren sollte.

Umgesetzt wurde dies bislang jedoch nicht. Noch immer bietet Rapidshare die Möglichkeit, sich für einen kostenlosen Account (mit bis zu 5 GB Speicherplatz, aber begrenzter Geschwindigkeit) oder den ebenfalls kostenlosen, sogenannten Freedom Account (unbegrenzter Speicherplatz, aber begrenzte Geschwindigkeit) registrieren, ohne dass die hinterlegten Daten des Nutzers überprüft werden. Es sind lediglich (ein beliebiger) Name und Emailadresse notwendig.

Berühmter Präzedenzfall

Sowohl die Einschränkung der Upload-Rechte sowie die Verifizierung der Nutzer dürfte für Rapidshare als abschreckende Maßnahme am schnellsten umzusetzen sein, um potenzielle Raubkopierer davon abzuhalten, illegale Inhalte auf den Servern des Schweizer Unternehmens abzulegen. Auch andere File-Hosting-Dienste könnten hier in naher Zukunft nachziehen, um drohende Rechtsstreite oder gar die Abschaltung durch Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden.

Genau dieses Schicksal erlitt Megaupload, einer der großen File-Hosting-Dienste im Januar 2012. Das Portal wurde von amerikanischen Ermittlern des FBI im Auftrag des US-Justizministeriums geschlossen, da weitreichende Urheberrechtsverletzungen vermutet wurden. Gegen die Betreiber der Internetseite wird noch heute ermittelt, unter anderem der Deutsche Kim Schmitz – auch bekannt als Kim Dotcom.

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