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Erbe ausschlagen: Was Sie bei der Frist beachten sollten


Erbe ausschlagen: Was Sie bei der Frist beachten sollten

t-online, Ines Richter

Aktualisiert am 16.01.2023Lesedauer: 2 Min.
Erbe ausschlagen Frist: Nach der Bekanntgabe der Erbschaft haben Sie 6 Wochen sich für oder gegen diese zu entscheiden.Vergrößern des BildesErbe ausschlagen: Nach der Bekanntgabe der Erbschaft haben Sie eine Frist von sechs Wochen, um sich für oder gegen das Erbe zu entscheiden. (Quelle: Prostock-Studio/getty-images-bilder)
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Erben Sie Schulden, haften Sie dafür mit Ihrem Vermögen. Sie können das Erbe aber ausschlagen. Dabei gelten Fristen, die Sie einhalten müssen.

Wenn Sie erben, hinterlässt Ihnen der Erblasser nicht immer Vermögen. Das Erbe können Sie ausschlagen, wenn Sie Schulden erben, für die Sie mit Ihrem Vermögen haften müssten. Dafür müssen Sie aber die Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls beachten. Für die Ausschlagung des Erbes fällt zudem eine Gebühr an.

Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen

Ein Erbe brauchen Sie nicht anzutreten, wenn Sie Schulden erben, sich selbst in Privatinsolvenz befinden oder zum Erbe eine sanierungsbedürftige Immobilie gehört. Schlagen Sie das Erbe aus, geht die Erbschaft, einschließlich Schulden, an die nächste Person in der Erbfolge über. Haben Sie minderjährige Kinder und möchten Sie die Erbschaft ausschlagen, müssen Sie das auch für die minderjährigen Kinder tun.

Frist zum Ausschlagen des Erbes

Die Frist zum Ausschlagen des Erbes beträgt sechs Wochen nach Bekanntwerden des Erbfalls. Das Erbe gilt als angenommen, wenn Sie innerhalb dieser Frist keine Erklärung an das zuständige Nachlassgericht abgeben. Sie beginnt mit dem Tag, an dem Sie Kenntnis über das Erbe erhalten – nicht mit dem Todestag des Erblassers. Kenntnis erlangen Sie entweder, wenn sich das Nachlassgericht bei Ihnen meldet, oder wenn Sie nach dem Tod des Erblassers wissen, dass Sie der oder die Nächste in der Erbfolge sind.

Erbe ausschlagen, wenn kein Testament vorliegt

Schwierig wird es, wenn Sie das Erbe ausschlagen möchten, aber kein Testament vorliegt. Das Nachlassgericht geht in der Regel davon aus, dass Sie selbst wissen, wenn ein Verwandter gestorben ist. Es ist daher wichtig, dass Sie das Erbe sofort ausschlagen, wenn Sie wissen, dass Sie erbberechtigt sind und der Verwandte gestorben ist.

Was tun, wenn die Frist abgelaufen ist?

Eine Ausnahme bei der Frist zum Ausschlagen des Erbes besteht nur, wenn der Verstorbene die letzte Zeit im Ausland gelebt oder Sie sich bei Beginn der Frist selbst im Ausland aufgehalten haben. Die Frist verlängert sich dann auf sechs Monate. Das Erbe können Sie nicht erst Jahre später ausschlagen. Auch die Frist verlängern können Sie nicht, wenn Sie sie verpasst haben. Nachträglich ausschlagen können Sie das Erbe nur dann, wenn ein triftiger Grund vorliegt:

  • Sie wurden zur Annahme des Erbes genötigt.
  • Sie wurden vom Erblasser getäuscht.
  • Sie wussten nicht, dass der Erblasser noch einen hohen Kredit abzuzahlen hatte.

Alle diese möglichen Gründe müssen Sie nachweisen, wenn Sie das Erbe noch nachträglich anfechten möchten. Allerdings besteht die Möglichkeit, beim Amtsgericht eine Nachlassverwaltung zu beantragen, um nicht mit Ihrem Privatvermögen haften zu müssen. Das ist noch bis zu zwei Jahre nach Bekanntwerden der Erbschaft möglich. Als letzte Möglichkeit können Sie beim zuständigen Insolvenzgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, wenn Sie das Erbe angenommen haben und feststellen, dass der Erblasser verschuldet war.

Kosten für das Ausschlagen des Erbes

Schlagen Sie das Erbe fristgemäß aus, entstehen dafür Kosten von mindestens 30 Euro. Die Kosten fallen höher aus, wenn Ihnen der Erblasser keine Schulden, sondern ein Vermögen von mindestens 10.000 Euro hinterlassen hat.

Verwendete Quellen
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