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Gesetzliche Erbfolge | Wie viel erben Ehegatte, Ehegattin & die Kinder?


Verlust des Partners
Wie die gesetzliche Erbfolge bei Eheleuten aussieht


Aktualisiert am 26.11.2021Lesedauer: 4 Min.
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

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Älteres Ehepaar (Symbolbild): Für Ehegatten gelten bei der Erbfolge spezielle Regeln.Vergrößern des Bildes
Älteres Ehepaar (Symbolbild): Für Ehegatten gelten bei der Erbfolge spezielle Regeln. (Quelle: Westend61/imago-images-bilder)

Wenn der Ehepartner kein Testament verfasst hat und stirbt, ist die Erbfolge klar geregelt. Wie viel Sie bekommen und was Sie darüber hinaus wissen sollten.

Stirbt der Ehepartner, mit dem man schon jahrelang verheiratet war, kann das ein schwerer Schicksalsschlag sein. In der Zeit der Trauer kommt bald auch die Frage auf, wer eigentlich das Vermögen erbt – und die Sorge, was mit den gemeinsamen Gegenständen und Immobilien passiert.

t-online gibt Ihnen deshalb Antworten auf die wichtigsten Fragen: Wie viel erbt der Ehepartner genau? Wie sieht es bei Lebenspartnern aus? Und was gilt bei einer Scheidung?

Wie viel erbt der Ehepartner?

Der Ehepartner bekommt neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung die Hälfte des Erbes (§ 1931 BGB). Weiterhin gilt, dass der Ehegatte das ganze Erbe erhält, wenn keine Großeltern oder Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung (mehr) leben.

Außerdem ist der sogenannte Güterstand entscheidend: Ohne einen Ehevertrag leben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erhält der Ehepartner zusätzlich noch ein Viertel des Erbes – der Rest geht an die lebenden Verwandten. Das nennt man auch Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB) Mit Ehevertrag sieht es anders aus.

  • Beispiel 1: Isabell und Thomas sind ohne Ehevertrag verheiratet und haben keine Kinder. Wenn Isabell nun stirbt, erbt Thomas drei Viertel ihres Vermögens. Das restliche Viertel geht an die lebenden Verwandten von Isabell, etwa ihre Geschwister. Die drei Viertel, die Thomas erbt, setzen sich wie folgt zusammen: Die Hälfte des Erbes bekommt er, weil das Ehepaar keine Kinder hatte. Das zusätzliche Viertel, weil Isabell und Thomas keinen Ehevertrag hatten und in einer Zugewinngemeinschaft lebten.

Das gilt beim Erben in einer Zugewinngemeinschaft mit Kindern

  • Beispiel 2: Wenn Isabell und Thomas noch zwei Kinder gehabt hätten, würde Thomas insgesamt nur die Hälfte erben. Die beiden Kinder, Jana und Benjamin, würden jeweils ein Viertel erhalten.

Wie erbt der Ehepartner bei einem Ehevertrag?

Schließen Sie allerdings einen Ehevertrag, regeln Sie dort, ob Sie in einer sogenannten Gütertrennung oder Gütergemeinschaft leben – hiervon hängt ab, wie viel Sie erben.

Gütergemeinschaft: Bei einer Gütergemeinschaft zählt das Vermögen der Ehepartner als Gemeinschaftsbesitz. Das heißt also: Bereits vor dem Erbfall gehört dem hinterbliebenen Ehepartner bereits die Hälfte. In diesem Fall erben Sie – neben Erben der ersten Ordnung – zusätzlich ein Viertel der gesamten Erbmasse. Neben Erben zweiter Ordnung erhalten Sie die Hälfte. Sollte es keine weiteren Erben geben, bekommen Sie das gesamte Vermögen des Erblassers.

Gütertrennung: Bei einer Gütertrennung zählt hingegen nur das Vermögen zur Erbmasse, das der Verstorbene rechtlich besaß – und nur diesen Teil kann der Ehepartner auch erben. Einen Zugewinnausgleich (siehe oben) gibt es hier nicht. Bei der Gütertrennung gilt es einen Sonderfall zu beachten. Bei bis zu zwei Kindern erbt sowohl der Ehepartner als auch jedes Kind den gleichen Anteil des Vermögens. Das ändert sich ab drei Kindern: Hier erhält der Ehepartner ein Viertel.

Gut zu wissen: Auch als Ehepartner können Sie das Erbe ausschlagen. Das bietet sich etwa an, wenn das Erbe hoch verschuldet ist. Was Sie dazu wissen sollten, lesen Sie hier.

An wen geht der Hausrat des Verstorbenen?

Neben dem gesetzlichen Erbteil – also ohne Testament – hat der hinterbliebene Ehepartner Anspruch auf den Hausrat, zumindest einen Teil davon. Das nennt man auch Voraus (§ 1932 BGB).

Wie viel des Hausrats man erbt, hängt davon ab, ob noch jemand miterbt oder nicht. Bei Kindern oder Enkeln haben Sie nur Anspruch auf den Teil des Hausrats, der nötig ist, um ein angemessenes Leben zu führen.

Das heißt in der Praxis: Sie bekommen nur Möbel, den gemeinsamen Computer oder die Bettwäsche. Teure Wanddekorationen oder Gemälde fallen unter das Vermögen – und werden unter allen Erben aufgeteilt. Wenn Sie keine Kinder haben, erhalten Sie den gesamten Hausrat.

Was ist das Recht des Dreißigsten?

Wenn ein Familienangehöriger zum Zeitpunkt des Todes des Verwandten bei ihm gewohnt hat – das heißt, Teil des Hausstands gewesen ist – steht ihm Unterhalt von den Erben zu, zumindest für 30 Tage (§ 1969 BGB). Das nennt man auch "Recht des Dreißigsten".

Allerdings gilt: Der Familienangehörige muss dies von den Erben verlangen – und zwar zeitnah nach dem Tod des Verwandten. Wer es erst nach den 30 Tagen meldet, wird keinen Unterhalt mehr erhalten.

Der Erblasser kann jedoch in seinem Testament oder Erbvertrag auch regeln, dass das Recht des Dreißigsten nicht durchgesetzt wird – dann müssen die Erben keinen Unterhalt zahlen.

Können nichteheliche Partner auch erben?

Nein – zumindest nicht ohne Testament oder Erbvertrag. In der gesetzlichen Erbfolge werden nur Ehegatten und eingetragene Partnerschaften berücksichtigt.

Wenn Sie möchten, dass Ihr Partner dennoch erbt, sollten Sie ein Testament verfassen oder einen Erbvertrag aufsetzen. Wie das geht, lesen Sie hier.

Wie viel erbt man, wenn die Ehe geschieden wurde?

Wenn Ihre Ehe geschieden wurde, haben Sie keinen Anspruch auf ein Erbe. Es gibt auch keinen Pflichtteil, Sie gehen also leer aus. Das gilt zudem bereits, wenn die Ehe noch nicht geschieden wurde, der Ehepartner der Scheidung aber zugestimmt hat (§ 1933 BGB).

Gut zu wissen: Hat Ihr Ehepartner Ihnen Unterhalt gezahlt, haben Sie auch weiterhin Anspruch auf einen Teil der Zahlungen aus dem Erbe. Die Unterhaltszahlungen sind aber nur maximal so hoch wie Ihr Pflichtteil aus dem Erbe, falls Sie nicht geschieden worden wären.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • erbrecht-ratgeber.de
  • Finanztip
  • sparkasse.de
  • familienrechtsinfo.de
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