Für später vorsorgen Diese Punkte sollten im Ehevertrag geregelt werden
Vor der Hochzeit schon an die Scheidung denken? Das klingt nicht gerade romantisch. Trotzdem kann es für Paare sinnvoll sein, sich mit einem Ehevertrag abzusichern. Einige Punkte dürfen darin auf keinen Fall fehlen.
Ein Ehevertrag galt lange Zeit als unromantisch. Heute kommt er wieder in Mode – und kann einen Teil der Streitigkeiten im Fall einer Scheidung verhindern und ist daher sinnvoll. In ihm enthalten sind Regelungen, die den Partner für den Fall der Fälle absichern – besonders bei Geldfragen. Wenn sich das Vermögen der Ehepartner erheblich unterscheidet, ist ein Ehevertrag ratsam. Man kann ihn auch nachträglich schließen. Dabei gelten für den Ehevertrag dieselben Regeln wie vor der Hochzeit. Es ist auch möglich, einen bereits geschlossenen Ehevertrag einvernehmlich nachträglich zu ändern.
Daher sollte ein Ehevertrag auch nicht allzu schnell aufgesetzt werden. Ein halbes Jahr Vorlauf bis zum Vertragsschluss sollten sich die Ehepartner schon geben, rät Eva Becker, Rechtsanwältin in Berlin und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins. Es brauche Zeit, sich zu einigen, nicht immer stimmten die Ideen schließlich überein. Lassen Sie sich von einem Notar beraten. Ein Ehevertrag ist nur gültig, wenn er notariell beurkundet wird.
Inhalt: Das sollte der Ehevertrag unbedingt regeln
Unterhalt nach der Scheidung
Eine der wichtigsten Säulen ist der Unterhalt für den schlechter verdienenden Partner nach der Scheidung. Das sei vor allem dann wichtig, wenn das Paar Kinder hat, sagt Rechtsanwältin Eva Becker. Der Grund: Väter und Mütter, die für die Kindererziehung den Beruf aufgeben oder kürzertreten, hätten in der Regel nur noch bis zum dritten Lebensjahr des Kindes einen gesetzlichen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
"Sie können im Ehevertrag beispielsweise festlegen: Wir sind der Meinung, dass Kinder bis zu einem gewissen Alter von einem der Partner betreut werden sollen", sagt Becker. Dann sei es sinnvoll, diesem Partner im Trennungsfall einen bestimmten Unterhalt zuzusichern, etwa anhand der Düsseldorfer Tabelle. Die bestimmt die Höhe der Unterhaltszahlungen. Solche "unterhaltsverstärkenden Vereinbarungen" kämen inzwischen häufig vor, sagt Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer in Berlin. Der besser verdienende Partner erkenne damit unter anderem an, "dass der andere dazu beigetragen hat, dass er Karriere machen konnte".
Trennungsunterhalt
Auch der Unterhalt in der Trennungsphase sollte geregelt werden, rät Finanzberaterin Constanze Hintze von Svea Kuschel + Kolleginnen, Finanzdienstleistungen für Frauen in München. Diese Phase sei noch schwieriger als die Zeit nach der Scheidung, denn für diese Zeit gebe es keine gesetzlichen Regelungen. Ihr Vorschlag: "Das Paar könnte festlegen, dass von vorneherein ein fester Betrag monatlich so lange gezahlt wird, bis der gesetzliche Unterhalt feststeht."
Altersvorsorge
Wenn ein Paar Kinder bekommt und einer der Partner über längere Zeit beruflich kürzertritt oder ganz aussetzt, kann das Nachteile für seine Altersvorsorge haben. Auch das könnten Paare vertraglich ausgleichen, sagt Hintze. Verdiene einer der Partner deutlich mehr, könne er sich dazu verpflichten, demjenigen, der für die Kinder zu Hause bleibt, etwa Geld für eine private Rentenversicherung zu überweisen. "Die Modelle sind sehr unterschiedlich. Man kann festlegen: In dem Moment, in dem einer aufhört zu arbeiten, überweist der andere einmalig 2.000 Euro, damit er sich eine Altersvorsorge aufbauen kann", erklärt Hintze. Auch könne der arbeitende Partner regelmäßig in einen Vertrag einzahlen.
Güterstand und Gütertrennung
Normalerweise gründet ein Paar mit der Ehe eine Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung würde daher das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen zu gleichen Teilen auf Mann und Frau aufgeteilt, sagt Becker. Nicht in jedem Fall sei das vorteilhaft. "Wenn ein Handwerker einen Betrieb hat, der in der Ehe um 100.000 Euro wertvoller geworden ist, müsste er nach der Scheidung 50.000 Euro an seine Frau auszahlen." Dies könne aber dazu führen, dass der Handwerker bankrott geht.
Für eine Scheidung ist es sinnvoller, eine andere Lösung zu finden. "Man könnte eine Ratenzahlung vereinbaren oder der Mann könnte für seine Frau in eine Lebensversicherung einzahlen", nennt Becker Beispiele. Das Paar könne auch auf einen Ausgleich verzichten.
Wer keinen Zugewinnausgleich möchte, muss eine sogenannte Gütertrennung vereinbaren. Diese regelt, dass das jeweilige Vermögen der Ehegatten getrennt bleibt. Bei einer Scheidung findet dann auch kein Ausgleich eines während der Ehe erworbenen Vermögens statt. Im Falle des Todes erbt der andere Ehegatte ein Viertel.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist die automatische Aufteilung der Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten im Zuge einer Scheidung.
Erbrecht
Falls einer der Partner einen Familienbetrieb erben oder vererben wird, könnte es sinnvoll sein, die Erbfolge im Ehevertrag festzulegen. "Soll mein Mann nach meinem Tod zusammen mit meinen Brüdern den Betrieb führen dürfen?", nennt Becker eine der möglichen Fragen. Die Gestaltungsmöglichkeiten seien sehr groß. "Tritt der Mann nicht ins Unternehmen ein, kann das etwa kompensiert werden durch eine Teilhabe am Gewinn."
Das gilt grundsätzlich für den Ehevertrag: Der Notar
Grundsätzlich gilt: Ein Ehevertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Eine Beratung sei kostenfrei, das Honorar für die Beurkundung richte sich nach dem Vermögen des Paares, erklärt Diehn. Einmal geschlossen, sei der Vertrag gültig. "100 Jahre wird die Urkunde aufgehoben." Becker rät dazu, sich vorher getrennt von Anwälten beraten zu lassen. Schließlich habe jeder der Partner eigene Bedürfnisse, die sich nicht unbedingt mit denen des anderen deckten.
Wenn kein Vertrag geschlossen wird: Die Zugewinngemeinschaft
Entscheidet sich ein Paar, ohne Ehevertrag zu heiraten, lebt es automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Hierbei bleiben die Vermögen der Eheleute getrennt und keiner haftet für die Schulden des anderen. Auch wer während der Ehe zu Vermögen kommt, ist alleiniger Eigentümer. Endet die Zugewinngemeinschaft etwa durch Scheidung, kann jedoch ein Ehepartner vom anderen einen Zugewinnausgleich verlangen.
Dabei wird das Anfangsvermögen jedes Partners mit seinem Endvermögen verglichen. Der geringere Zugewinn wird von dem höheren abgezogen und das Ergebnis halbiert – auf diesen Anteil hat der weniger Vermögende einen Anspruch.
- dpa
- eigene Recherche