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Steuerregeln: Altersrente nach Erwerbsminderung


Rentenfrage
Erst Erwerbsminderung, dann Altersrente: Was gilt bei der Steuer?


Aktualisiert am 18.07.2023Lesedauer: 2 Min.
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Ältere Frau erledigt ihre Finanzen (Symbolbild): Rentner sind grundsätzlich steuerpflichtig.Vergrößern des Bildes
Ältere Frau erledigt ihre Finanzen (Symbolbild): Rentner sind grundsätzlich steuerpflichtig. (Quelle: Moyo Studio/getty-images-bilder)

Jede Woche beantwortet t-online mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Wie viel Altersrente ist steuerfrei, wenn man vorher Erwerbsminderungsrentner war?

Auch Rentner müssen ihre Rente grundsätzlich versteuern – allerdings nur einen Teil davon. Wie hoch der ausfällt, hängt davon ab, in welchem Jahr Sie in Rente gehen. Doch was gilt, wenn der regulären Altersrente bereits eine Erwerbsminderungsrente vorausging? Und macht es einen Unterschied, welche Art der Erwerbsminderungsrente man bezogen hat?

Das fragt sich eine t-online-Leserin, die vor ihrer Altersrente keine volle, sondern eine Teilerwerbsminderungsrente erhalten hat. Sie möchte wissen: "Wird der steuerfreie Anteil der Rente, der damals errechnet wurde und bei einer Teilerwerbsminderungsrente ja nicht sehr hoch war, bei Bezug der Altersrente neu berechnet?"

Renten lösen sich ab: Das gilt bei der Steuer

Die Antwortet lautet: Ja, aber der Beginn der Erwerbsminderungsrente spielt trotzdem eine Rolle. "Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von einer Regelaltersrente abgelöst, ist für die Besteuerung der Regelaltersrente weiterhin der Rentenbeginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgebend", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler t-online. "Dies gilt entsprechend auch für andere Renten, die unmittelbar auf eine vorangegangene Rente folgen."

Das heißt: Der sogenannte Rentenfreibetrag wird zwar neu berechnet, aber maßgeblich bleibt das Jahr, in dem Sie erstmals Erwerbsminderungsrente bezogen haben – egal ob voll oder teilweise. Mehr zum Unterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente lesen Sie hier.

Daniela Karbe-Geßler, Bund der Steuerzahler
Daniela Karbe-Geßler, Bund der Steuerzahler

In der Rentenfrage der Woche beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff "Rentenfrage" an wirtschaft-finanzen@stroeer.de.

"Bei Unterbrechungen im Rentenbezug ist die Laufzeit der vorhergehenden Rente zu berücksichtigen", so Karbe-Geßler weiter. Ein Beispiel macht es deutlich:

Frau R. bekam vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Im Jahr 2024 hat sie erneut Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Für den Besteuerungsanteil dieser zweiten Rente ist der Prozentsatz des Jahres 2021 maßgebend, weil die dreijährige Bezugsdauer der ersten Rente vom Jahr des erneuten Rentenbeginns 2024 abgezogen wird.

So funktioniert der Rentenfreibetrag

Der Rentenfreibetrag hängt immer von dem Jahr ab, in dem Sie in Rente gehen. Bis zum Jahr 2040 soll dieser Betrag auf null sinken. Dann wäre also die komplette Rente steuerpflichtig.

Die Ampelregierung will den Zeitraum allerdings weiter strecken (mehr dazu hier). 2023 beträgt der Rentenfreibetrag für Neurentner beispielsweise 17 Prozent. Das heißt im Gegenzug: 83 Prozent Ihrer Rente sind steuerpflichtig. Allerdings nur, wenn Sie damit oberhalb des Grundfreibetrags liegen, der für alle Steuerzahler gilt. Der liegt 2023 bei 10.908 Euro.

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Verwendete Quellen
  • Schriftliche Antwort von Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler
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