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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Versorgungsfreibetrag Erbschaftsteuer: Wer von einem zusätzlichen Freibetrag profitiert
Wer erbt, zahlt Erbschaftsteuer. Allerdings greifen mitunter hohe Freibeträge. Und für bestimmte Angehörige gibt es zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag.
Erhalten Sie ein größeres Erbe, fällt darauf unter Umständen Erbschaftsteuer an. Zunächst können Sie aber die steuerlichen Freibeträge ausschöpfen. Diese sind umso höher, je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist. Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern sowie unterhaltspflichtigen Kindern steht noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu. Was es damit auf sich hat und wie hoch er ausfällt.
Versorgungsfreibetrag bei Erbschaftsteuer: Was ist das?
Der Versorgungsfreibetrag ist eine besondere Regelung im deutschen Erbschaftsteuerrecht, die dazu dient, den überlebenden Partner oder die Kinder finanziell abzusichern. Der Versorgungsfreibetrag kommt zusätzlich zum allgemeinen persönlichen Freibetrag zur Anwendung und kann die Steuerlast erheblich reduzieren. Er gilt nur für geerbte Versorgungsbezüge, also beispielsweise Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung.
Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag?
Für Ehe- und Lebenspartner beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro. Kinder können, abhängig von ihrem Alter, einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro geltend machen. Gleiches gilt für Stiefkinder, Adoptivkinder und Enkel, falls deren Eltern bereits gestorben sein sollten.
Der Versorgungsfreibetrag für Kinder ist wie folgt gestaffelt:
- für Kinder bis 5 Jahre: 52.000 Euro
- für Kinder zwischen 6 und 10 Jahren: 41.000 Euro
- für Kinder zwischen 11 und 15 Jahren: 30.700 Euro
- für Kinder zwischen 16 und 20 Jahren: 20.500 Euro
- für Kinder zwischen 21 und 26 Jahren: 10.300 Euro
Versorgungsfreibetrag kann gekürzt werden
Wichtig zu wissen: Der Versorgungsfreibetrag wird nicht in voller Höhe gewährt, wenn der Erbe anlässlich des Todesfalls andere Versorgungsbezüge erhält, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Dazu zählen etwa Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge nach Beamtenrecht oder Versorgungsbezüge von berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
In diesen Fällen wird der Freibetrag um den Kapitalwert der Bezüge gekürzt. Wer also beispielsweise eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, kann seinen Versorgungsfreibetrag nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Regel soll als Ausgleich dafür dienen, dass Erben auf private Versorgungsbezüge, etwa Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung, Erbschaftsteuer zahlen müssen, während Bezieher anderer Versorgungsleistungen diese steuerfrei erhalten können.
So berechnet sich der Kapitalwert
Der Kapitalwert ermittelt sich bei Versorgungsrenten, die nur für eine bestimmte Zeit fließen, nach den Vorschriften des § 13 BewG und bei lebenslangen Versorgungsrenten nach § 14 BewG. Ein Beispiel macht es deutlich:
Nehmen wir an, Ihr Ehemann ist gestorben und Sie erhalten eine Witwenrente in Höhe von 1.000 Euro im Monat. Sie selbst sind 68 Jahre alt. Der Kapitalwert Ihrer Witwenrente ermittelt sich nun nach § 14 Abs. 1 BewG, indem der Jahreswert (12 × 1.000 Euro) mit einem sogenannten Vervielfältiger multipliziert wird, der sich nach Ihrem Alter richtet. Dabei gilt: Je jünger der Erbe ist, desto höher fällt der Vervielfältiger aus, da von einer längeren Versorgungsdauer ausgegangen wird.
Für das Jahr 2024 liegt der Vervielfältiger für 68-jährige Frauen bei 11,718. Ihr Versorgungsfreibetrag wird also um 140.616 Euro gekürzt (12 × 1.000 Euro × 11,718). Sie können also nur noch einen zusätzlichen Freibetrag von 115.384 Euro bei der Erbschaftsteuerberechnung nutzen (256.000 Euro - 140.616 Euro). Lesen Sie hier, wie hoch die allgemeinen Freibeträge bei der Erbschaftsteuer ausfallen.
Keine Sorge, Sie selbst müssen nicht ausrechnen, wie hoch Ihr zusätzlicher Freibetrag ausfällt. Das ermittelt das Finanzamt automatisch für Sie. Ein Steuerberater kann vorab helfen, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.
- steuertipps.de: "Versorgungsfreibetrag / Erbschaftsteuer"
- haufe.de: "Erbschaftsteuer: Berechnung / 5.2 Besonderer Versorgungsfreibetrag"
- bundesfinanzministerium.de: "Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung; Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2024"
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa