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Geschenke aus dem Ausland: Wann der Zoll zur Kasse bittet


Zoll & Einfuhr
Geschenke aus dem Ausland: Wann der Zoll zur Kasse bittet

Von t-online, sbl

24.06.2025 - 17:48 UhrLesedauer: 2 Min.
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Bei einigen Bestellungen gibt es einiges zu wissen. (Quelle: Janine Schmitz/photothek.net)
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Ein Geschenk ist schnell verschickt – doch nicht immer bleibt es kostenlos. Was beim Zoll zu beachten ist, um teure Überraschungen zu vermeiden.

Weihnachten, Geburtstag oder einfach nur ein lieber Gruß: Wer ein Paket aus dem Nicht-EU-Ausland bekommt, rechnet selten mit zusätzlichen Kosten. Doch auch für private Geschenkpakete gilt: Der Zoll ist nicht unerheblich. Entscheidend ist dabei die Einfuhrgrenze.

Wann es für den Zoll ein Geschenkpaket ist – und wann nicht

Ein Geschenk gilt laut Zoll als solches, wenn es ohne Gegenleistung von Privatperson zu Privatperson verschickt wurde – etwa von der Tante in Kanada an die Nichte in Deutschland. Die Freigrenze für Inhalt und Wert liegt bei 45 Euro pro Sendung. Ist der Wert höher, werden Einfuhrabgaben wie Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer fällig.

Was passiert, wenn die Einfuhrgrenze überschritten wird?

Wird die Freigrenze von 45 Euro für eine private Geschenksendung überschritten, kann der Zoll Einfuhrabgaben erheben. Zwischen einem Warenwert von mehr als 45 Euro und bis zu 700 Euro kann eine pauschalierte Abgabe von 17,5 Prozent auf den Zollwert anfallen – also auf den Gesamtwert der Ware inklusive Versandkosten.

Liegt der Wert des Geschenks über 700 Euro, erfolgt die Berechnung der Abgaben individuell und richtet sich nach dem geltenden Zolltarif. Bei teilbaren Sendungen, etwa wenn mehrere einzeln nutzbare Produkte enthalten sind, berechnet sich die Zollabgabe anteilig. Bis 45 Euro fällt kein Zoll an, darüber hinaus fällt der pauschale Satz an.

Für einige Produktgruppen wie Bier gelten gesonderte Regeln – hier wird immer nach dem Zolltarif und gegebenenfalls speziellen Verbrauchsteuergesetzen abgerechnet.

Was gilt bei Online-Käufen aus Nicht-EU-Ländern?

Wie die Verbraucherzentrale informiert, ist seit dem 1. Juli 2021 die frühere Freigrenze von 22 Euro für Online-Käufe aus Nicht-EU-Ländern entfallen. Seitdem werden auf alle Online-Bestellungen Einfuhrabgaben erhoben.

Für Sendungen mit einem Warenwert unter 150 Euro fällt keine Zollgebühr, aber die Einfuhrumsatzsteuer an. Liegt der Sachwert darüber, müssen Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchssteuer gezahlt werden. Außerdem verlangen die meisten Paketdienste eine Servicepauschale für die Zollabwicklung.

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Was sollten Empfänger tun?

Wer Geschenke aus dem Ausland erwartet, sollte den Absender informieren: Kennzeichnung als "Geschenk", realistische Wertangabe und gegebenenfalls eine Quittung beilegen. Besonders problematisch sind Lebensmittel, Kosmetika oder alkoholische Getränke – hier gelten strenge Regelungen oder sogar Verbote.

Auch wenn es gut gemeint ist: Ein Paket aus dem Ausland kann zum bürokratischen und finanziellen Ärgernis werden. Ein kurzer Blick auf die Zollvorgaben erspart viel Aufwand – und schützt das Geschenk vor dem Zwischenstopp beim Zoll.

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