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Unfallversicherung: Das gilt beim Sturz auf der Büro-Toilette


Stilles Örtchen
Ist der Sturz auf dem Betriebs-WC versichert?

Von dpa, cho

Aktualisiert am 06.07.2023Lesedauer: 2 Min.
Mann hält Toilettenpapier (Symbolbild): Der Aufenthalt auf dem WC am Arbeitsplatz ist rein privater Natur. Das hat Auswirkungen auf die Unfallversicherung.Vergrößern des BildesMann hält Toilettenpapier (Symbolbild): Der Aufenthalt auf dem WC am Arbeitsplatz ist rein privater Natur. Das hat Auswirkungen auf die Unfallversicherung. (Quelle: vchal/getty-images-bilder)
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Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt bei Gesundheitsschäden, die Sie sich auf der Arbeit zuziehen. Doch gilt das auch beim Toilettengang?

Vorsicht auf dem stillen Örtchen: Bei Verletzungen kann die gesetzliche Unfallversicherung ihre Leistungen verweigern. Das gilt auch, wenn es eine Toilette am Arbeitsplatz ist. Lediglich der Weg zur und von der Toilette, nicht jedoch der Aufenthalt dort, ist gesetzlich unfallversichert. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn hervor (Az.: S 13 U 1826/17).

Toilettengang im Betrieb: Was ist versichert?

Ein Mann ging während der Arbeit auf die Toilette. Als er sich die Hände waschen wollte, rutschte er auf dem nassen und mit Seife verunreinigten Boden aus und schlug sich den Kopf am Waschbecken an. Er arbeitete zwar bis zum Schichtende weiter, begab sich danach aber ins Krankenhaus, wo er vier Tage stationär behandelt wurde. Er erlitt eine Nackenprellung und eine Gehirnerschütterung.

Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Aufenthalt auf der Toilette sei grundsätzlich privater Natur. Mit seiner Klage machte der Mitarbeiter geltend, er sei aufgrund des rutschigen Zustandes des Bodens hingefallen. Dieser Bereich sei der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen.

Unfallversicherung zahlt nur in diesen Fällen

Das Gericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte es an, dass der Mann zum Zeitpunkt des Sturzes keine Handlung verrichtet habe, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Der Toilettengang selbst diene ausschließlich eigenen Interessen. Daher sei der Aufenthalt in einer betrieblichen Toilettenanlage grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert.

Versicherungsschutz bestehe aber auf dem Weg zu und von einem Ort in der Betriebsstätte. Denn der Versicherte sei durch die Anwesenheit in der Betriebsstätte gezwungen, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten als zu Hause.

Zudem handele es sich um eine "regelmäßig unaufschiebbare Handlung". Sie sei nötig, um die Arbeit direkt im Anschluss fortsetzen zu können. Daher sei sie auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers.

Wer sicher sein will, auch gegen nachhaltige Schäden durch Unfälle auf der Betriebstoilette geschützt zu sein, sollte eine private Unfallversicherung abschließen.

Verwendete Quellen
  • Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (Az.: S 13 U 1826/17)
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa-tmn
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