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"Rotbäckchen"-Saft darf weiterhin mit "Lernstark" werben


BGH-Urteil
"Rotbäckchen"-Saft darf weiterhin mit "Lernstark" werben

Von dpa
10.12.2015Lesedauer: 2 Min.
Der Bundesgerichtshof hat über die Werbung auf dem Flaschenetikett verhandelt.Vergrößern des BildesDer Bundesgerichtshof hat über die Werbung auf dem Flaschenetikett verhandelt. (Quelle: dpa-bilder)
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Der Getränkehersteller Rabenhorst darf seinen "Rotbäckchen"-Saft weiter mit "Lernstark" bewerben, urteilt der Bundesgerichtshof (BGH). Damit ist die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit einer Klage gegen den Hersteller in letzter Instanz gescheitert. (Az.: I ZR 222/13)

Die Richter mussten klären, ob etwa die Angabe "Mit Eisen zur Unterstützung der Lernfähigkeit" noch von europäischen Vorgaben zum Verbraucherschutz gedeckt sind. Eine Begründung für das Urteil veröffentlicht das Gericht vorerst nicht.

Kinderprodukt oder nicht?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte Rabenhorst vorgeworfen, mit seiner Werbung für die Rotbäckchensorte "Lernstark" über das Ziel hinausgeschossen zu sein. Der BGH musste klären, ob der Saft überhaupt ein spezielles Kinderprodukt ist und ob die auf der Flasche stehenden Angaben gegen die europäische Health-Claims-Verordnung verstoßen. Diese erlaubt zum Schutz der Verbraucher nur bestimmte nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Produktwerbung. Bei Waren für Kindern ist sie besonders streng.

Die Vorinstanzen hatten den Verbraucherschützern recht gegeben und in der Kombination des Mädchenkopfes mit den Angaben "Lernstark" sowie "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" einen Verstoß gegen die Verordnung gesehen. Dagegen war Rabenhorst in Revision gegangen.

Auch Erwachsene lernen noch

Der Saft sei ein Produkt, das nicht nur für Kinder gedacht sei, sondern auch für Erwachsene, sagte Rabenhorst-Anwalt Christian Rohnke in Karlsruhe. "Ich lerne ja auch noch". Außerdem seien die Angaben auf dem Etikett von der Verordnung gedeckt.

Für einen durchschnittlichen Verbraucher wäre aber aufgrund des Gesamtbildes der Flasche klar, dass es sich um ein Kinderprodukt handele, widersprach der Anwalt der Verbraucherschützer, Peter Wassermann. Darüber hinaus sei auf der Rückseite des Etiketts mehrfach von Kindern die Rede, etwa wenn es hieß: "Rotbäckchen leistet durch den Eisenzusatz einen wichtigen Beitrag zur altersgerechten geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern".

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
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