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Heizungsgesetz: Welche Heizungen künftig verboten werden sollen | Überblick


Diese Heizarten sollen erlaubt bleiben
Laut Gesetzen: Wird meine Heizung verboten?

  • Jennifer Buchholz
Von Jennifer Buchholz

Aktualisiert am 07.07.2023Lesedauer: 2 Min.
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

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Heizungstausch: Einige Heizungen müssen in ein paar Jahren ersetzt werden. (Symbolbild) (Quelle: AlexRaths/Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Das Heizungsgesetz wirft für den einen oder anderen Hausbesitzer die Frage auf: Kann ich meine Heizung künftig noch nutzen? Was ist bisher bekannt?

Die Überarbeitungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) betreffen vor allem den Bereich Heizungsanlagen. Bekannt ist vorwiegend, welche Heizungen künftig erlaubt sind – doch welche sind demnach künftig verboten? Was wir bisher wissen.

Gas- und Ölheizungen

Das GEG sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2045 keine Heizungen mehr betrieben werden dürfen, die ausschließlich mit Heizöl oder Erdgas betrieben werden. Vermutlich würde ihr Betrieb ohnehin nur noch schwer möglich sein, da der dafür benötigte Brennstoff nicht mehr offiziell zur Verfügung stehen wird. Können die Heizungen hingegen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden, müssen sie nicht getauscht werden.

Hausbesitzer, die sich Heizöl aus dem Ausland liefern lassen, um so die Vorgaben zu umgehen, sollten mit hohen Strafen rechnen – spätestens nach der regelmäßigen Prüfung des Heizöltanks.

Zudem gelten die Vorgaben, die bereits im § 72 GEG 2020 festgelegt und nun (GEG 2024) verschärft werden sollen:

"Heizkessel, die mit festem fossilen oder mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betrieben werden." Außer, es handelt sich dabei um Niedertemperatur-Kessel und Brennwertkessel, deren Nennleistung unter 4 Kilowatt sowie über 400 Kilowatt liegt. (siehe $ 72 Abs. 3 GEG 2020).

In dem überarbeiteten Entwurf wird noch eine weitere Ausnahme genannt: So ist vorgesehen, dass weiterhin Heizkessel "mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden" dürfen (siehe § 72 Abs. 3, 3 GEG 2024). Diese Änderung ist jedoch erst noch ein Entwurf und noch nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Kaminöfen

Neben dem GEG müssen Hausbesitzer aber auch noch die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) beachten. Sie besagt, dass Feuerungsanlagen – Holzöfen, Kaminöfen etc. – bestimmte Emissions-Grenzwerte einhalten müssen. Erteilt wird der Nachweis über die Einhaltung der Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Grenzwerte ab 2024 von dem für die Kommune zuständigen Schornsteinfeger.

So dürfen laut BImSchV kleine und mittlere Feuerungsanlagen, deren Einbau vor dem 21. März 2010 erfolgte, ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr betrieben werden. Außer sie wurden nachgerüstet und halten die Grenzwerte nach § 26 1. BImSCHv ein – Grenzwert Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter; Grenzwert Feinstaub: 0,15 Gramm je Kubikmeter. Weitere Informationen über das Verbot und welche Maßnahmen Kaminofen-Besitzer ergreifen können, sind in diesem Artikel hier zusammengefasst. Achtung: Wer eine Kleinfeueranlage betreibt, muss auch darauf achten, dass der zugehörige Schornstein entsprechend ausgestattet ist. Mehr dazu in diesem Artikel hier.

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