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Heizungsgesetz: Was Mieter und Eigentümer darüber wissen müssen


Endspurt im Bundestag
Das steht konkret im Heizungsgesetz


Aktualisiert am 08.09.2023Lesedauer: 6 Min.
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

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Eine Heizung wird hochgedreht: Viele Menschen sorgen sich wegen des anstehenden Gesetzes.Vergrößern des Bildes
Ein Mann dreht in einer Wohnung am Thermostat einer Heizung: Wenn möglich, soll künftig nur noch mit erneuerbaren Energien geheizt werden. (Quelle: Hauke-Christian Dittrich/Symbolbild/dpa)

Darf ich meine Gasheizung noch weiter nutzen? Wie viel Geld bekomme ich für einen Austausch? Diese Fragen beantwortet das neue Heizungsgesetz.

Mit der Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – auch Heizungsgesetz genannt – stehen vor allem Änderungen bei Heizungen und Heizsystemen an. Was im überarbeiteten Gesetzentwurf steht und was Hausbesitzer und Mieter wissen sollten, haben wir im folgenden knapp zusammengefasst.

Heizungsgesetz: Wann tritt die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes in Kraft?

Die überarbeitete Version des Gebäudeenergiegesetzes gilt ab dem 1. Januar 2024. Davon betroffen sind zunächst Neubauten und Neubaugebiete. In den Folgejahren werden die Regelungen auf Bestandsbauten und Kommunen und Städte ausgeweitet.

Müssen Hausbesitzer ihre Heizung jetzt sofort austauschen?

Wer künftig eine neue Heizung in seine Immobilie einbauen möchte, muss darauf achten, dass sie zukunftssicher ist. Das bedeutet, dass sie zu mindestens 65 Prozent mit Öko-Energien betrieben werden kann.

Bestehende Heizungen müssen nicht direkt nach dem Inkrafttreten der Novelle des GEG herausgerissen beziehungsweise ausgetauscht werden. Es gibt eine Übergangsfrist. Dasselbe gilt für ältere Heizungen, die die Vorgaben des GEG nicht erfüllen. Sie dürfen ebenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt weiterbetrieben werden. Mehr dazu weiter unten im Artikel.

Defekte Heizung: Ist eine Reparatur noch erlaubt?

Ist die Heizung defekt und erfüllt sie die 65-Prozent-Öko-Energie-Marke nicht, muss sie ebenfalls nicht direkt ausgetauscht, sondern kann repariert und dann weiterbetrieben werden.

Aber: Bei einem Totalausfall ("Havarie") muss die Heizung vollständig ersetzt werden. Und zwar mit einem Modell, das zu mindestens 65 Prozent mit Öko-Energie betrieben werden kann. Frist: maximal drei Jahre; bei Niedertemperaturkessel (Gas-Etagenheizung) bis zu 13 Jahre. Steht zu dem Zeitpunkt des Heizungsschadens der kommunale Wärmeplan noch nicht, kann vorübergehend ein Model eingebaut werden, das noch mit fossilen Brennstoffen heizt. Frist: maximal zehn Jahre.

Bis wann läuft die Frist?

Gemäß dem bereits geltenden Klimaschutzgesetz müssen alle Heizungen ab dem 1. Januar 2045 mit erneuerbaren Energien beziehungsweise klimaneutral betrieben werden (siehe Klimaschutzgesetz).

Die jeweiligen Fristen für die Einzelfälle hängen von der Schnelligkeit der Kommunen und Städte ab. Sie sollen eine kommunale Wärmeplanung erstellen und ihren Einwohnern dadurch aufzeigen, welche Versorgungsmöglichkeiten mit Nah- und Fernwärme, Wasserstoff oder gar Biogas künftig vorhanden sein werden – und ab wann sie verfügbar sein sollen. Die Fristen geben somit indirekt die Kommunen vor und fallen demnach regional unterschiedlich aus. Allgemein soll aber gelten, dass eine Wärmeplanung in großen Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern bis Mitte 2026, in kleineren Städten bis 30. Juni 2028 steht. Für Gemeinden, die weniger als 10.000 Einwohner haben, sollen weniger strenge Bestimmungen gelten, was die Wärmeplanung betrifft. Die Pflicht für Kommunen und Städte, eine Wärmeplanung zu erarbeiten, wurde im Kabinett am 16.09.2023 beschlossen.
Die Gemeinen und Kommunen müssen die Fristen einhalten – ein Aufschub ist nicht gestattet.

Zwei Fristen sind jedoch direkt von der Bundesregierung vorgegeben:

  • Ab dem 1. Januar 2024 dürfen in Neubaugebieten nur noch Heizungen eingesetzt werden, die die entsprechenden Vorgaben erfüllen. Neubaugebiete hängen somit nicht von der kommunalen Wärmeplanung ab.
  • Ab dem 1. Januar 2045 ist der Betrieb von Heizungen mit fossilen Brennstoffen (Erdgas, Heizöl) nicht mehr gestattet (siehe Klimaschutzgesetz).

Gibt es eine Sonderregelung für Gasheizungen?

Funktionierende Gasheizungen müssen bis 2045 nicht ausgetauscht werden. Selbst dann nicht, wenn die kommunale Wärmeplanung steht. Allerdings müssen die Gasheizungen H2-ready sein, also mit Wasserstoff oder Biogas betrieben werden können. Der Grund: Ab 2029 sollen die verbliebenen Gasheizungen mit einem Gasgemisch, das zu 15 Prozent aus Biogas besteht, betrieben werden – insofern keine Versorgung mit Wasserstoff möglich ist. Der Biogas-Anteil steigt ab 2035 auf 30 Prozent. 2040 sollen Bestandsheizungen dann mit einem Gasgemisch betrieben werden, das zu 60 Prozent aus "grünem Gas" besteht.

Wichtig ist auch: Die Kommunen müssen in ihrer Wärmeplanung einbeziehen, dass das Gasnetz vorerst bestehen bleibt, dort aber dann künftig nur noch klimaneutrale Gase fließen sollen.

Grünes Gas

Mit dem Begriff "grünes Gas" sind grüner Wasserstoff und Biogas gemeint. Grüner Wasserstoff bedeutet, dass die Energie, die für die Elektrolyse benötigt wird, aus erneuerbaren Energien stammt.

Gibt es Sonderregelungen für Ölheizungen?

Moderne Ölheizungen dürfen weiterbetrieben werden, wenn sie mit 65 Prozent aus erneuerbarem Kraftstoff betrieben werden können. Sie dürfen aber, ebenso wie Gasheizungen, nur noch bis zum 31.12.2044 laufen und müssen dann ersetzt werden.

Ausnahmeregelungen für Härtefälle

Wer sich trotz Förderungen und Krediten die Maßnahmen nicht leisten kann, soll einen Härtefallantrag stellen. Es kann sein, dass er dann von der Pflicht des Heizungstausches entbunden wird.

Diese Heizungen sind künftig erlaubt

Das Gesetz sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2024 in Neubauten und Neubaugebieten nur noch zukunftssichere Heizungen eingebaut werden dürfen. Das bedeutet, dass sie zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien – wie grüner Wasserstoff, Holz, Solar oder Wind – betrieben werden können.

Wer eine neue Heizung einbaut, muss also künftig darauf achten, dass ein entsprechender Betrieb oder zumindest eine Umrüstung möglich ist. Demnach könnten folgende Heizungsmodelle infrage kommen:

  • Wärmepumpe
    Betrieb mit klimaneutralen Energien muss möglich sein (beispielsweise Öko-Strom)
  • Holzheizung, Pelletheizung, Holzhackschnitzelheizung
  • Anschluss an das Nah- oder Fernwärmenetz
    Das Nah- und Fernwärmenetz soll bis Dezember 2029 zu 50 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für die Einhaltung ist der Wärmenetzbetreiber verantwortlich. Verbraucher, die sich für dieses System entscheiden, müssen weiter nichts beachten.
  • Solarthermie-Systeme
  • Erdwärmesysteme
  • Blockheizkraftwerk mit Wasserstoffbetrieb oder Solarbetrieb
  • Gasheizung mit Wasserstoffbetrieb
    Die Heizung muss so umgerüstet werden können, dass sie ab 2040 mit bis zu 60 Prozent mit grünem Wasserstoff oder Biogas betrieben werden kann. Zudem muss der Anbieter der Gasheizung vor dem Verkauf eine verpflichtende Beratung durchführen. Die Beratung beinhaltet unter anderem eine Aufklärung darüber, welche finanziellen Belastungen künftig auf die Nutzer zukommen könnten – nicht zuletzt, weil der Betrieb der Gasheizung von der kommunalen Wärmeplanung abhängt und somit gegebenenfalls weitere Umrüstungen (beispielsweise auf einen Biogas-Betrieb) oder doch auch kompletter Austausch nötig sein könnten. Zudem fallen ab 2028 zusätzlich Kosten (Aufschläge im Rahmen des CO2-Zertifikatehandels) für diese Heizart an.
    Die Beratung kann von Energieberatern, Schornsteinfegern, Heizungsinstallateuren oder Elektrotechnikern durchgeführt werden.
  • Gasheizungen mit Biomethan-Betrieb – nur in Bestandsgebäuden, nicht in Neubauten
    Achtung: Der Biomethan-Anteil muss mindestens 65 Prozent betragen.
  • Blockheizkraftwerk mit Solarbetrieb oder Wasserstoffbetrieb
    Achtung: Die Heizung muss mit bis zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien betrieben werden können.
  • Hybridmodelle wie beispielsweise eine Öl- oder Gasheizung, die 65 Prozent ihrer Energie über Solarpaneels bezieht, oder eine Wärmepumpe, die ebenfalls über Solarbetrieb oder Wasserstoffbetrieb funktioniert.
  • Biomasseheizung, auch ohne Solarthermie oder/und Pufferspeicher – nur in Bestandsgebäuden, nicht in Neubauten
  • Stromdirektheizung – nur in sehr gut gedämmten Gebäuden
  • Ölheizung – nur in Bestandsgebäuden, nicht in Neubauten
    Die Heizung muss mit zu 65 Prozent mit erneuerbarem Kraftstoff betrieben werden.
    Sie dürfen nur als Unterstützung für Wärmepumpen genutzt werden, beispielsweise an besonders kalten Tagen, an denen die Heizleistung nicht ausreicht.

Am besten ist es jedoch, einen Energieberater zu fragen. Denn nicht immer ist die gewünschte Heizalternative auch für die jeweilige Immobilie geeignet.

Staatliche Förderung: So viel könnten Sie bekommen

Ab 2024 sollen die verschiedenen erlaubten Heizungsoptionen gleichermaßen hoch gefördert werden. Zuvor fiel die Förderhöhe für jeden Heizungstyp unterschiedlich aus. Gemäß § 71 GEG soll nun ein pauschaler Fördersatz von 30 Prozent – einkommensunabhängig – gelten. Dieser kann wiederum mit einem sogenannten Klimabonus auf bis zu 70 Prozent erhöht werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erklärt die Punkte im Einzelnen wie folgt:

Grundförderung

  • Höhe: 30 Prozent
  • gilt für Eigenheimbesitzer
  • gilt nicht für Gas- und Ölheizungen
  • einkommensunabhängig

Sozialkomponente

  • Höhe: bis zu 30 Prozent
  • zusätzlich zur Grundförderung in Höhe von 30 Prozent
  • gilt für Haushalte, deren jährliches zu versteuerndes Einkommen unter 40.000 Euro liegt

Klima-Geschwindigkeitsbonus

  • Höhe: bis zu 20 Prozent
  • zusätzlich zur Grundförderung in Höhe von 30 Prozent
  • gilt für Haushalte, die bis 2028 ihre Heizung austauschen; auch, wenn sie nicht müssen
  • gilt für Haushalte, die zum Heizungstausch verpflichtet sind; bei der Umsetzung die Anforderungen des GEGs dann aber "überfüllen". Das heißt, es werden zusätzlich noch Dämmungen durchgeführt, die Fenster getauscht oder Anlagetechniken installiert.
  • Haushalte, die nach 2028 ihre Heizung austauschen lassen, erhalten einen niedrigeren Geschwindigkeitsbonus. Es gilt: Bis 2030 gibt es noch 17 Prozent; bis 2032 gibt es noch 14 Prozent; bis 2034 gibt es noch 11 Prozent; fortlaufend.

Maximale Förderhöhe

Die Boni zusammenaddiert dürfen nicht mehr als 70 Prozent ergeben. Eine höhere staatliche Bezuschussung ist nicht möglich.
Zudem werden Besitzer von Einfamilienhäusern mit maximal 21.000 Euro gefördert.

Achtung: Neue Gasheizungen oder/und Ölheizungen werden nicht staatlich gefördert.

Unterstützung von der KfW?

Die KfW erarbeitet neue Förderprojekte, sobald das Gesetz vom Bundestag verabschiedet wurde. Diese können Sie dann nutzen, um Ihren Heizungstausch oder -modernisierung zu finanzieren.

Kosten für Mieter nach dem Heizungstausch

Vermieter, die die Heizung tauschen und somit Modernisierungsmaßnahmen durchführen, können die dafür anfallenden Kosten teilweise auf ihre Mieter umlegen. Dabei gilt:

  • Die Modernisierungsumlage (Heizungstausch) darf maximal 8 Prozent betragen – wenn keine staatliche Förderung hierfür in Anspruch genommen wird.
    Ausnahme: Nimmt der Vermieter für den Heizungstausch eine staatliche Förderung in Anspruch, so kann er bis zu 10 Prozent umlegen.
  • Die Jahresmiete der Mieter darf durch die Modernisierungsmaßnahmen maximal 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche steigen.
  • Werden neben dem Heizungstausch weitere Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt (Fenstertausch, Dämmung), gilt eine Kappungsgrenze in Höhe von 2 bis 3 Euro/qm.

Bei Unstimmigkeiten sollten sich Mieter dringend an den regionalen/örtlichen Mieterschutzbund oder die Verbraucherzentralen wenden.

Verwendete Quellen
  • bundesregierung.de "Heizen mit Erneuerbaren Energien"
  • bmwk.de
  • ndr.de "Gebäudeenergiegesetz: Was ändert sich, wann tritt es in Kraft?"
  • Mit Material der Nachrichtenagenturen dpa, afp, rtrs
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