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Nachbarschaftsstreit: Gewusst? Was Sie Ihrem Nachbarn verbieten dürfen


Schon gewusst?
Was Sie Ihrem Nachbarn verbieten dürfen

Von t-online, jb

Aktualisiert am 20.06.2025 - 07:36 UhrLesedauer: 5 Min.
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Mann beim Thujenschneiden: Wer Hecken stutzt, wahrt den Frieden mit dem Nachbarn. (Quelle: Bilderbox via www.imago-images.de/imago)
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Streit mit Nachbarn gehört zum Alltag, oft aus pragmatischen Gründen. Ob Lautstärke oder Gerüche – viele Konflikte lassen sich mithilfe rechtlicher Grundlagen klären.

Ein bellender Hund, der Rauch vom Nachbargrill oder eine Überwachungskamera, die in den eigenen Garten gerichtet ist – Streit mit dem Nachbarn ist längst keine Ausnahme, sondern für viele Alltag. Doch nicht alles, was nervt, ist auch verboten. Und nicht alles, was verboten ist, muss sofort zum Anwalt führen. Lesen Sie hier, was genau Sie sich gefallen lassen müssen – und worauf Sie sich rechtlich berufen können.

Lärm und Ruhestörung – Wenn der Frieden gestört wird

Laute Musik, feiernde Gäste, bellende Hunde – Lärm gehört zu den häufigsten Gründen für Ärger unter Nachbarn. Dabei ist nicht jede Ruhestörung gleich ein Gesetzesverstoß. In vielen Fällen hilft schon ein Hinweis – manchmal braucht es aber mehr.

Was gilt als unzumutbar?

Grundsätzlich gilt: Was über die sogenannte Zimmerlautstärke hinausgeht (Details dazu erfahren Sie hier), kann als störend empfunden werden – vor allem während der gesetzlich geregelten Ruhezeiten. Diese liegen meist zwischen 22 und 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gilt oft ganztägige Ruhe.

Was Sie tun können

Wird es dauerhaft zu laut, etwa durch nächtliche Partys oder ständiges Hundegebell, dürfen Sie das Ordnungsamt oder die Polizei verständigen. Die gesetzliche Grundlage bilden unter anderem das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 906, 1004 BGB) und das Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 117 OWiG). In schweren Fällen drohen Bußgelder – bei wiederholtem Verstoß sogar gerichtliche Verfügungen.

Übrigens

Wenn mehrere Hunde auf dem Grundstück des Nachbarn dauerhaft laut bellen, schränkt das die Lebensqualität ein. In diesem Fall können die Nachbarn eine Einschränkung der Tierhaltung verlangen, sofern diese unzumutbar ist.

Geruchsbelästigung – wenn der Rauch in die Wohnung zieht

Der Geruch von gegrilltem Fleisch, Zigarettenqualm auf dem Balkon oder stinkende Müllsäcke im Hof – auch Gerüche können das nachbarschaftliche Verhältnis auf eine harte Probe stellen. Die gute Nachricht: Sie müssen nicht alles hinnehmen.

Was gilt als unzumutbar?

Einmaliges Grillen ist in der Regel kein Problem. Problematisch wird es, wenn Rauch oder Gestank regelmäßig und deutlich wahrnehmbar in Ihre Wohnräume dringen – etwa bei täglichem Rauchen auf dem Nachbarbalkon oder schlecht gelagertem Müll. Und auch das tägliche Grillen ist nicht gestattet (siehe "Grill-Urteil").

Was Sie tun können

Als Mieter sollten Sie Ihren Vermieter schriftlich informieren, wenn der Nachbar nicht auf Ihre Bitten reagiert. Der Vermieter und auch die Hausverwaltung sind verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Grundstückseigentümer oder Wohnungseigentümer sollten ebenfalls erst das Gespräch suchen. Fruchtet das nicht, können sie sich direkt an das Ordnungsamt wenden.

Bei Geruchsbelästigung gelten §§ 906 und 1004 BGB als rechtliche Grundlage – diese sehen das Recht auf Abwehr "unzulässiger Immissionen" vor.

Überwachungskameras – Privatsphäre schützen

Ein prüfender Blick durch das Fenster auf die Einfahrt, die Garage oder das eigene Grundstück ist erlaubt. Und auch die Installation einer Kamera hierfür ist in gewissem Maße gestattet. Zeichnet diese jedoch mehr auf als sie sollte, wird es heikel – besonders, wenn Ihre Privatsphäre betroffen ist.

Was gilt als unzumutbar?

Zielt eine Kamera auf Ihr Haus, den Garten oder sogar auf Fenster und Türen, ist das nicht zulässig. Auch wenn keine Aufnahme gespeichert wird, kann bereits das bloße Gefühl, beobachtet zu werden, als Eingriff in die Privatsphäre gelten. Aus diesem Grund sind beispielsweise Kamera-Attrappen nicht gestattet, wenn sie auf andere Grundstücke gerichtet sind.

Was Sie tun können

Fordern Sie den Nachbarn auf, die Kamera zu entfernen oder neu auszurichten. Grundlage für Ihre Forderung ist § 1004 BGB. Es wird durch datenschutzrechtliche Vorschriften ergänzt (DSGVO).

Apropos Datenschutz: Auch bei Einbrüchen gilt, dass Aufnahmen nur als Beweismittel verwendet werden dürfen, wenn sie rechtmäßig entstanden sind. Mehr über Ihre Rechte und Pflichten bei Überwachungskameras lesen Sie hier. Das heißt beispielsweise, dass mit einem Schild auf die Aufzeichnung hingewiesen werden muss.

Pflanzen, Hecken und Bäume – wenn der Garten überwuchert

Die Hecke wird immer dichter und ihre Äste wachsen auf Ihre Terrasse? Was sollten Sie tun, wenn das Grün vom Nachbargrundstück überhandnimmt?

Was gilt als unzumutbar?

Wenn Äste oder Wurzeln auf Ihr Grundstück ragen und dort stören, dürfen Sie handeln. Das heißt, Sie dürfen selbst zur Heckenschere greifen und die Beeinträchtigung bis zu einem angemessenen Maße entfernen. Vorausgesetzt, Sie haben Ihren Nachbarn vorher über die Störung informiert und er hat keine Abhilfe geschaffen.

In einigen Bundesländern gelten zusätzlich feste Grenzabstände – etwa in Nordrhein-Westfalen: Dort müssen Hecken über zwei Meter mindestens einen Meter Abstand zur Grundstücksgrenze haben. Die Gewächse sollten demnach gar nicht die Möglichkeit haben, bis aufs andere Grundstück herüberzuwachsen.

Was Sie tun können

Nach § 910 BGB dürfen Sie überhängende Zweige oder Wurzeln selbst zurückschneiden – sofern Sie Ihrem Nachbarn vorher eine angemessene Frist gesetzt haben. Dokumentieren Sie den Zustand am besten per Foto und setzen Sie ein kurzes Schreiben auf. Sind Sie sich unsicher oder reagiert der Nachbar nicht? Dann kann eine Schlichtungsstelle helfen.

Bauvorhaben und Abstandsflächen – der Bau an der Grenze

Ein Carport direkt an der Grundstücksgrenze oder ein Dach, das auf Ihr Gelände ragt – bauliche Überschreitungen sind nicht nur ärgerlich, sondern oft auch unzulässig.

Was gilt als unzumutbar?

Bauliche Anlagen wie Garagen, Anbauten oder Zäune müssen bestimmte Abstände zur Grundstücksgrenze einhalten. Diese sind in der jeweiligen Landesbauordnung geregelt. Wird die Grenze überschritten – etwa durch ein herausragendes Dach oder eine Überdachung –, spricht man von einem "Überbau". Und den müssen Sie nicht hinnehmen – insbesondere, wenn er Sie stark beeinträchtigt.

Was Sie tun können

Laut §§ 912–916 BGB haben Sie Anspruch auf Rückbau oder eine Entschädigung – was zutrifft, hängt vom Einzelfall ab. Wichtig dabei ist: Wer die Grenze absichtlich überschreitet, darf nicht auf eine Duldung hoffen. Ist das Bauwerk also bereits fertig, lohnt sich der Gang zur Baubehörde – dort erfahren Sie auch, ob eine Genehmigung vorliegt. Wenn nicht, muss der Bau unter Umständen zurückgebaut oder abgerissen werden.

Unerlaubte Nutzung: Mülltonnen, Fahrräder & Co.

Die Mülltonne steht ständig auf Ihrem Stellplatz, das Fahrrad des Nachbarn lehnt an Ihrer Hauswand? Das klingt harmlos, kann rechtlich aber ein Problem sein.

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Was gilt als unzumutbar?

Fremde Gegenstände auf Ihrem Grundstück gelten als Besitzstörung. Auch wenn es nur kurzzeitig ist: Ohne Ihre Zustimmung hat dort nichts zu stehen, was Sie nicht selbst dort hingestellt haben oder was Ihnen gehört.

Was Sie tun können

In diesen Fällen dürfen Sie verlangen, dass die Gegenstände entfernt werden – und sich notfalls rechtlich wehren. Grundlage ist § 903 BGB (Eigentum) in Verbindung mit § 1004 BGB (Beseitigungsanspruch). Wichtig ist, dass Sie Ihr Anliegen zunächst sachlich kommunizieren – oft reicht ein kurzer Hinweis.

Weitere Störungen: Licht, Regenwasser, Strahler

Ein greller Bewegungsmelder leuchtet nachts ins Schlafzimmer, Regenwasser vom Nachbargrundstück flutet Ihre Einfahrt – solche Fälle sind ärgerlich, aber nicht selten.

Was gilt als unzumutbar?

Lichtquellen wie Strahler oder reflektierende Solarpaneele dürfen Ihr Grundstück nicht dauerhaft beeinträchtigen. Auch Wasser, das durch Umbauten oder Gefälle in Ihren Garten fließt, gilt als unzulässige Immission – vor allem, wenn es regelmäßig passiert.

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Was Sie tun können

Verweisen Sie auf § 906 BGB: Dieser schützt Sie vor wesentlichen Beeinträchtigungen durch Licht oder Wasser. Möchte Ihr Nachbar die Ausrichtung der Strahler nicht ändern oder das Regenwasser umleiten, kann das Problem technisch gelöst werden – etwa durch einen Lichtschutz oder eine Drainage. Wenn das nicht hilft, ist eine gerichtliche Klärung möglich.

Verwendete Quellen
  • gesetze-im-internet.de: "§ 910 BGB – Überhang"
  • gesetze-im-internet.de: "Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Gesamtes Gesetz"

Quellen anzeigenSymbolbild nach unten

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