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Verpasster Anschlussflug: Recht auf Entschädigung gilt nicht immer


Gerichtsurteil
Keine Entschädigung bei verbundenen Einzelflügen

Von dpa
Aktualisiert am 05.01.2023Lesedauer: 2 Min.
Kein Weiterkommen: Oft gerät durch Ausfälle und Verspätungen auch der Anschlussflug in Gefahr.Vergrößern des BildesKein Weiterkommen: Oft gerät durch Ausfälle und Verspätungen auch der Anschlussflug in Gefahr. (Quelle: IMAGO / Sven Simon)
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Wer seinen gebuchten Anschlussflug verpasst, möchte dafür entschädigt werden. In einem Fall urteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main für die Airlines.

Oft bieten Flugportale zeitlich aufeinander abgestimmte Flugverbindungen an, die Reisende als Anschlussflüge nutzen können. Die sind in vielen Fällen günstiger als eine Direktverbindung, aber auch anfälliger für Flugausfälle und Verspätungen. Gerade knapp bemessene Umstiege werden so schnell zum Problem.

Buchen Reisende zwei Einzelflüge, haben sie keine Entschädigungsansprüche, wenn sie wegen eines verspäteten ersten Fluges den zweiten verpassen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.

Gepäck neu aufgegeben, Anschluss verpasst

In dem aktuellen Fall ging es um Flüge von Lanzarote via London nach Frankfurt am Main. Der erste Flug landete rund zwei Stunden verspätet in der britischen Hauptstadt. Dann mussten die beiden Passagiere ihr Gepäck noch einmal neu aufgeben. Letztlich verpassten sie den Flieger nach Frankfurt. Sie mussten umbuchen und kamen viel später an als geplant.

Die Passagiere verlangten von der Airline eine Ausgleichszahlung wegen der verspäteten Beförderung und wollten die Mehrkosten für die Umbuchung erstattet bekommen. Dafür beriefen sie sich auf die EU-Fluggastrechte-Verordnung.

EU-Verordnung greift nicht

Vor Gericht hatten sie keinen Erfolg. Zwar erweckte die Buchung über das Portal den Anschein, dass es sich um Teilstrecken einer zusammenhängenden Verbindung handle, heißt es im Urteil.

Doch die Passagiere bekamen separate Buchungsnummern und Einzelpreise für die zwei Strecken zugeschickt – schon daraus hätten sie schließen können, dass die Flüge von der Airline als unabhängige Verbindungen behandelt wurden, und eben nicht als Zubringer- und Anschlussflug.

Entscheidend ist dem Gericht zufolge eine Formulierung in den Geschäftsbedingungen (AGB) der Airline: Dort habe sie festgelegt, dass sie eine "Punkt-zu-Punkt"-Fluglinie sei und grundsätzlich keine Anschlussflüge anbiete – sofern die in der Buchung nicht ausdrücklich als solche ausgewiesen seien. Letzteres sei hier nicht ersichtlich, begründete das Gericht.

Deshalb betrachtete das Gericht die einzelnen Verbindungen separat. Mit der Folge, dass keine Ausgleichsansprüche bestanden: Zwar landete der erste Flug rund zwei Stunden später als geplant. Ansprüche auf Entschädigungszahlungen haben Passagiere laut der Verordnung aber erst ab drei Stunden Verzug. Das Gericht wies die Klage ab.

Wichtig zu wissen

Fazit: Wer bei einem Buchungsvorgang zwei zeitlich abgestimmte Einzelflüge buche, müsse aufpassen, erklärt das DAV-Rechtsportal "anwaltauskunft.de". Man buche zwei separate Einzelverbindungen im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung: Es gebe dann keinen Ausgleich für einen verpassten "Anschlussflug".

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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