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Mentos Kaugummi und Riegel von Decathlon: Viel Luft | Stiftung Warentest


Aktuelle Fälle
Verpackungsärger: Kaum Produkt, viel Luft


24.05.2024Lesedauer: 2 Min.
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Gleiches Produkt, weniger Inhalt: Da ist Verpackungsärger vorprogrammiert. (Symbolbild)Vergrößern des Bildes
Gleiches Produkt, weniger Inhalt: Da ist Ärger vorprogrammiert. (Symbolbild) (Quelle: Highwaystarz-Photography)

Einige Verpackungen sind nur bis zur Hälfte gefüllt – zum Frust vieler Verbraucher. Welche Produkte fallen gerade besonders auf?

Riesige Umverpackungen oder gar doppelt verpackte Produkte: Die Hersteller lassen sich vieles einfallen, damit ihr Produkt nach mehr aussieht, als es eigentlich ist. Doch spätestens beim Öffnen der Schachtel stellt sich beim Verbraucher die Enttäuschung ein. Sie fragen sich: "Warum ist sie nur bis zur Hälfte gefüllt?" So auch bei zwei Fällen, über die Stiftung Warentest aktuell berichtet.

Kaugummis von Mentos

Ein Produkt, das eine größere Füllmenge vortäuscht, ist "Mentos Pure Fresh Kaugummi" – Geschmacksrichtungen "Fresh Mint" und "Kirsch". Laut Stiftung Warentest ist der Pappbehälter nur bis zur Hälfte gefüllt. Die Tester fragten daher direkt beim Anbieter an, der daraufhin erklärte, das "optimale Design für diese Menge Kaugummis" zu haben. Eine wirkliche Antwort auf die Frage, wofür Kaugummi-Dragees derartig viel Hohlraum in einer Verpackung benötigen – beispielsweise zum Schutz des Produkts vor äußeren, mechanischen Einwirkungen –, gab es hingegen nicht.

Dattelriegel

Ebenfalls viel Hohlraum in der Packung fällt bei dem Produkt "Date Bars Mix" von Decathlon auf. Und auch hier fragte Stiftung Warentest den Anbieter nach dem Grund. Dieser erklärt, dass der "Handlungsspielraum" für die Verpackungsmaschinen erforderlich sei. Die Tester empfehlen Verbrauchern, lieber ein anderes Produkt zu kaufen, das weniger Verpackungsärger mit sich bringt.

Dürfen Hersteller das?

Gesetzlich ist nicht geregelt, bis zu wie viel Prozent eine Verpackung gefüllt sein muss und wie viel Luft maximal enthalten sein darf. Es gibt lediglich den Anhaltswert einer Verwaltungsrichtlinie. Sie besagt, dass die Packung nicht mehr als 30 Prozent Luft enthalten soll. Darüber hinaus sollen Hersteller irreführende Informationen über ihr Produkt vermeiden – worunter auch die Füllmenge zählt, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Bei einem Verstoß beziehungsweise Kundenreklamation wird der Einzelfall beurteilt. Eine allgemeingültige Aussage gibt es demnach nicht.

Verwendete Quellen
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