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Verbrauchertäuschung durch Unterfüllung: Weniger drin, als draufsteht


Ihre Rechte im Supermarkt
Unterfüllt: So viel weniger Produkt darf in der Packung sein


03.06.2024Lesedauer: 2 Min.
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Eine Frau liest das Etikett eines KosmetikproduktsVergrößern des Bildes
Eine Frau liest das Etikett eines Kosmetikprodukts: Hersteller dürfen weniger Produkt in die Verpackung füllen. (Quelle: Vladdeep/getty-images-bilder)

Die 500-Gramm-Schale mit den Erdbeeren wiegt nur 485 Gramm und in der Müsli-Packung sind nur 985 statt 1.000 Gramm. Ist das erlaubt?

Wer 500 Gramm Kekse, Früchte oder Nudeln kauft, möchte für den Preis auch die vollen 500 Gramm haben. Wird dann zu Hause nachgewogen, stellen viele fest: Da fehlt doch was! Denn nicht selten befindet sich in der Packung nicht die genannte Grammzahl. Meist liegt das Gewicht leicht darunter. Oft sind das nur wenige Gramm – oder bei Flüssigkeiten Milliliter –, ärgerlich ist das trotzdem.

Aber Moment mal: Darf der Hersteller das eigentlich? Und wie sind Ihre Rechte bei unterfüllten Verpackungen?

Nennfüllmenge vs. Realität

Der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) sind zahlreiche Fälle von Unterfüllung bekannt. Unterfüllung bedeutet, dass sich weniger Produkt in der Verpackung befindet, als angegeben (Nennfüllmenge) ist – und zwar bei mehr als zwei von 100 Packungen.

Zwar sind gewisse Schwankungen laut Gesetzgeber erlaubt. Jedoch nur bis zu einem bestimmten Bereich. Und diese Grenze ist vom Gesetzgeber vorgegeben.

So viel weniger ist erlaubt

  • Produktverpackungen, deren Nennfüllmenge zwischen 100 und 200 Gramm beziehungsweise Milliliter ist, dürfen bis zu 4,5 Prozent weniger Produkt enthalten.
  • Produktverpackungen, deren Nennfüllmenge zwischen 500 und 1.000 Gramm beziehungsweise Milliliter ist, dürfen bis zu 15 Gramm oder Milliliter weniger Produkt enthalten.

Beispiel: Bei einer 500-Gramm-Keksdose sind 485 Gramm Füllmenge im akzeptablen Bereich. Bei einem 150-Gramm-Joghurtbecher 143,25 Gramm, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Mehrpackungen

Und: Befinden sich in der Verpackung mehrere kleine Verpackungen, darf eine hiervon deutlich weniger wiegen, solange eine andere dann entsprechend mehr wiegt. Sie müssen sich also ausgleichen. "Der Mittelwert muss stimmen", so die Verbraucherschützer.

Was können Verbraucher tun?

Es ist für Verbraucher nicht überprüfbar, ob Hersteller die Toleranzgrenzen eingehalten oder die Verpackung gesetzwidrig unterfüllt haben, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Und wenn, dann nur mit viel Aufwand und Mühe. Zudem gibt es keine offizielle Beschwerdemöglichkeit. Kunden können lediglich darauf hoffen, dass sich die Hersteller an die gesetzlichen Vorgaben halten. Bei deutlichen Unterfüllungen können sie die Verbraucherzentralen informieren oder sich direkt an den Hersteller wenden.

Für die Verbraucherschützer ist das keine ausreichende Lösung. Sie fordern daher, dass das Mittelwertprinzip durch das Mindestmengenprinzip ersetzt wird. Demnach müssten Hersteller angeben, wie viel Produkt mindestens in der Packung enthalten ist. Diesen Wert dürfen sie dann nicht unterschreiten.

Verwendete Quellen
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