Unterhaltssätze steigen: So viel müssen Sie 2022 zahlen
Die Düsseldorfer Tabelle regelt die Unterhaltssätze, die Trennungskinder erhalten. Die Mindestsätze sind zum 1. Januar 2022 gestiegen – sowohl für minderjährige Kinder als auch für volljährige.
Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen ihren Kindern seit Januar 2022 mehr Unterhalt zahlen. Die Bedarfssätze sind erneut gestiegen. Damit haben Trennungskinder 2022 bundesweit Anspruch auf mehr Geld.
Wie bereits im vergangenen Jahr wurde nicht nur der Unterhalt für Minderjährige, sondern auch jener für Kinder über 18 Jahren erhöht. Die neue "Düsseldorfer Tabelle", so heißt die Richtlinie zur Bemessung eines angemessenen Kindesunterhalts, ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.
Die Unterhaltssätze sind je nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen um einen ein- oder zweistelligen Eurobetrag im Monat gestiegen, teilt das Oberlandesgericht in Düsseldorf mit.
Einkommensklassen wurden erweitert
Die Tabelle wurde bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro im Monat erweitert (zuvor endete sie bei 5.500). Für die meisten Haushalte, in denen Trennungskinder leben, dürften trotz Kindergeldanrechnung tatsächlich ein paar Euro mehr herausspringen. Die Unterhaltspflichtigen müssen entsprechend mehr berappen. Ausnahme: Wird der sogenannte Mindestbehalt des Unterhaltspflichtigen überschritten, muss der Staat einspringen und aufstocken.
Die "Düsseldorfer Tabelle" gibt es seit 1962. Sie regelt bundesweit Unterhaltsansprüche für Millionen Trennungskinder und wird in Abstimmung mit den Familiensenaten der anderen Oberlandesgerichte und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt. Die "Düsseldorfer Tabelle" selbst hat keine eigene Gesetzeskraft, sie ist vielmehr als Richtlinie zu betrachten. Sie wird aber von den Gerichten bei einer Unterhaltsberechnung akzeptiert.
So viel Unterhalt müssen Sie 2022 zahlen
Der Mindestunterhalt beträgt seit dem 1. Januar 2022 für Kinder von einem bis fünf Jahren 396 Euro pro Monat, ein Plus von drei Euro. Für Kinder von sechs bis elf sind es 455 Euro und damit vier Euro mehr. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren sind es fünf Euro mehr (533 Euro).
Diese Sätze gelten für die niedrigste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen bis 1.900 Euro Nettoeinkommen. Für höhere Einkommen weist die Tabelle auch höhere Beträge aus. Zwölf- bis 17-Jährige etwa erhalten in der neuen oberen Einkommensgruppe von 9.500 bis 11.000 Euro netto 1.066 Euro.
Düsseldorfer Tabelle 2022
Das sind die Unterhaltssätze für 2022 (Altersstufen in Jahren, Unterhalt in Euro):
Einkommensstufen (Netto) | 0-5 | 6-11 | 12-17 | volljährig | Bedarfskontrollbetrag |
---|---|---|---|---|---|
bis 1.900 Euro | 396 | 455 | 533 | 569 | 960/1.160 |
1.901-2.300 Euro | 416 | 478 | 560 | 598 | 1.400 |
2.301-2.700 Euro | 436 | 501 | 587 | 626 | 1.500 |
2.701-3.100 Euro | 456 | 524 | 613 | 655 | 1.600 |
3.101-3.500 Euro | 476 | 546 | 640 | 683 | 1.700 |
3.501-3.900 Euro | 507 | 583 | 683 | 729 | 1.800 |
3.901-4.300 Euro | 539 | 619 | 725 | 774 | 1.900 |
4.301-4.700 Euro | 571 | 656 | 768 | 820 | 2.000 |
4.701-5.100 Euro | 602 | 692 | 811 | 865 | 2.100 |
5.101-5.500 Euro | 634 | 728 | 853 | 911 | 2.200 |
5.501-6.200 Euro | 666 | 765 | 896 | 956 | 2.500 |
6.201-7.000 Euro | 697 | 801 | 939 | 1002 | 2.900 |
7.001-8.000 Euro | 729 | 838 | 981 | 1047 | 3.400 |
8.001-9.500 Euro | 761 | 874 | 1024 | 1093 | 4.000 |
9.501-11.000 Euro | 792 | 910 | 1066 | 1138 | 4.700 |
Die Düsseldorfer Tabelle 2022 als PDF-Datei finden Sie hier.
Düsseldorfer Tabelle 2021
Zum Vergleich sehen Sie hier die Unterhaltssätze für 2021 (Altersstufen in Jahren, Unterhalt in Euro):
Einkommensstufen (Netto) | 0-5 | 6-11 | 12-17 | volljährig | Bedarfskontrollbetrag |
---|---|---|---|---|---|
bis 1.900 Euro | 393 | 451 | 528 | 564 | 960/1.160 |
1.901-2.300 | 413 | 474 | 555 | 593 | 1.400 |
2.301-2.700 | 433 | 497 | 581 | 621 | 1.500 |
2.701-3.100 | 452 | 519 | 608 | 649 | 1.600 |
3.101-3.500 | 472 | 542 | 634 | 677 | 1.700 |
3.501-3.900 | 504 | 578 | 676 | 722 | 1.800 |
3.901-4.300 | 535 | 614 | 719 | 768 | 1.900 |
4.301-4.700 | 566 | 650 | 761 | 813 | 2.000 |
4.701-5.100 | 598 | 686 | 803 | 858 | 2.100 |
5.101-5.500 | 629 | 722 | 845 | 903 | 2.200 |
ab 5.501 Euro nach den Umständen des Falles |
Die Düsseldorfer Tabelle 2021 als PDF-Datei finden Sie hier.
Kindesunterhalt für volljährige Trennungskinder
Auch für volljährige Trennungskinder steigen die Sätze 2022: von 564 auf 569 Euro in der niedrigsten Einkommensgruppe. Bei den Anpassungen der Tabelle 2018 und 2019 waren sie unverändert geblieben, 2020 und 2021 waren sie erhöht worden.
Der Bedarfssatz von Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen, bleibt 2022 hingegen unverändert (860 Euro).
Unterhalt und Kindergeld
Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Das Kindergeld wurde das letzte Mal zum 1. Januar 2021 um 15 Euro erhöht. Es beträgt 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro ab dem vierten Kind. Bisher gab es für 2022 keine Kindergeldanpassung, es gelten also die gleichen Beträge wie 2021.
Beispiel: Der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe beträgt 396 Euro. Davon ist das halbe Kindergeld abzuziehen. Dieses beträgt 2021 für das erste Kind 219 Euro. Davon wird die Hälfte angesetzt, also 109,50 Euro. Der Zahlbetrag für den Unterhaltspflichtigen beläuft sich damit nach dem Abzug auf 286,50 Euro (396 Euro – 109,50 Euro).
Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige 2022
Wie viel Unterhaltspflichtige von ihrem Einkommen behalten dürfen, ist ebenfalls geregelt. Der sogenannte Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Unterhaltspflichtigen zusteht, hat sich 2022 nicht geändert. Der Selbstbehalt von nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen liegt bei 960 Euro, der von Erwerbstätigen bei 1.160 Euro – ausgehend von einer Warmmiete von 430 Euro.
Der Selbstbehalt kann im Einzelfall erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern beträgt 2.000 Euro.
Unterhaltspflichtig gegenüber... | Selbstbehalt |
---|---|
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig | 1.160 Euro |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig | 960 Euro |
anderen volljährigen Kindern | 1.400 Euro |
Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes | 1.280 Euro |
eigenen Eltern | 2.000 Euro |
Info: In den 1.160 beziehungsweise 960 Euro Selbstbehalt sind bis 430 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten.
Wer erhält die Unterhaltszahlungen?
Leben die Eltern getrennt und das Kind ist noch nicht volljährig, muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, dem anderen Elternteil die Unterhaltszahlungen, den sogenannten Barunterhalt, leisten. Bei einem Kind, das über 18 Jahre alt ist und sich in der Ausbildung oder im Studium befindet, sind beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet. Das erwachsene Kind bekommt in diesem Fall selbst die Unterhaltszahlung. Wohnt es noch bei einem Elternteil, kann sich die Mutter oder der Vater die Kosten der Wohnung und der Verpflegung anrechnen lassen.