t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon

Menü Icont-online - Nachrichten für Deutschland
Such Icon
HomeLebenFamilieFamilie & Beruf

Kündigung im Mutterschutz nicht möglich: Diese Regeln gelten


Kündigungsschutz: Das gilt bei einer Schwangerschaft

t-online, rev, cch

Aktualisiert am 26.04.2022Lesedauer: 2 Min.
Kündigungsschutz: Der Mutterschutz verhindert eine Kündigung während der Schwangerschaft.Vergrößern des BildesKündigungsschutz: Der Mutterschutz verhindert eine Kündigung während der Schwangerschaft. (Quelle: PeopleImages/getty-images-bilder)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilenAuf WhatsApp teilen

Dank Mutterschutzgesetz müssen Schwangere nicht um ihren Job bangen: Das Mutterschutzgesetz enthält einen Kündigungsschutz. Doch es gibt Sonderfälle.

Mutterschutzgesetz verhindert Kündigung von Schwangeren

Mit dem Kündigungsschutz während der Schwangerschaft soll der Arbeitsplatz als wirtschaftliche Existenzgrundlage der werdenden Mütter gesichert werden. Zudem soll der Kündigungsschutz die Schwangeren vor psychischen Belastungen schützen, die mit dem Verlust des Jobs verbunden wären.

Aus diesen Gründen enthält das Mutterschutzgesetz ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber, das für sämtliche Arten von Kündigungen gilt: ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung, Änderungskündigung und auch solche Kündigungen, die erst nach Ende der Schutzfrist gültig werden.

Wie lange besteht der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft?

Der Kündigungsschutz besteht während der kompletten Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes. Wenn nach der Mutterschutzfrist Elternzeit in Anspruch genommen wird, besteht der Kündigungsschutz aufgrund von Regelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz weiter.

Der Kündigungsschutz gilt auch für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten.

Voraussetzung für Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

Wesentliche Voraussetzung, damit der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft in Kraft treten kann, ist, dass der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist. Zuvor kann sich die Arbeitnehmerin nicht auf ein Kündigungsverbot berufen.

Weiß der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft und kündigt der schwangeren Arbeitnehmerin, kann diese innerhalb von zwei Wochen ihre Schwangerschaft nachträglich mitteilen. Die Kündigung wird somit unwirksam, wobei der Arbeitgeber sich die Schwangerschaft über ein ärztliches Attest bestätigen lassen kann. Sollte die Arbeitnehmerin allerdings erst nach der Kündigung schwanger werden, besteht kein Kündigungsschutz für sie.

Kündigungsverbot im Mutterschutzgesetz: Welche Sonderfälle gibt es?

Diese Sonderfälle gibt es, in denen der Kündigungsschutz für Schwangere nicht oder nur bedingt gilt:

  • Befristeter Arbeitsvertrag: Ist das Arbeitsverhältnis vertraglich befristet, gilt der Kündigungsschutz nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem auch der Arbeitsvertrag ausläuft.
  • Probezeit: Grundsätzlich besteht während der Probezeit für schwangere Frauen Kündigungsschutz. Ist allerdings vertraglich vereinbart, dass mit Ablauf der Probezeit gleichzeitig das Arbeitsverhältnis endet, gilt das gleiche wie bei einem befristeten Arbeitsverhältnis: Es besteht kein Kündigungsverbot über die Laufzeit hinaus. Wenn die Probezeit Bestandteil eines unbefristeten Arbeitsvertrags ist, besteht der Kündigungsschutz aber über die Probezeit hinaus.
  • Kündigung mit behördlicher Zustimmung: In Ausnahmefällen kann die zuständige Bezirksregierung einer Kündigung trotz Schwangerschaft zustimmen. Solche besonderen Fällen sind zum Beispiel Betriebsstilllegung, Insolvenz, Wegfall der Arbeitsmöglichkeit für die betroffene Frau, wirtschaftliche Existenzgefährdung bei Kleinbetrieben, strafbare Handlungen oder grobe Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin.

Sonderkündigungsrecht für die schwangere Arbeitnehmerin

Schwangere Arbeitnehmerinnen können ihre Arbeitsstelle kündigen. Sie sind nicht an das Kündigungsverbot gebunden. Ihre Eigenkündigung müssen sie innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Fristen einreichen. Zudem ist auch ein Aufhebungsvertrag während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung möglich.

Wichtig zu wissen: Bei einer Kündigung von Seiten der Schwangeren hat diese keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber mehr. Sie erhält dann zum Beispiel keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld mehr.

Verwendete Quellen
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

t-online - Nachrichten für Deutschland


TelekomCo2 Neutrale Website