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Familiengründung ohne Trauschein | Wenn unverheiratete Paare Eltern werden


Familiengründung ohne Trauschein
Wenn unverheiratete Paare Eltern werden

t-online, Nicola Wilbrand-Donzelli

Aktualisiert am 20.12.2017Lesedauer: 5 Min.
Jedes dritte Kind wird heute in eine nichteheliche Beziehung geboren.Vergrößern des BildesJedes dritte Kind wird heute in eine nichteheliche Beziehung geboren. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Verliebt, verlobt, verheiratet, und dann erst Nachwuchs – das galt vor Jahrzehnten als die übliche Reihenfolge. Heute leben viele Deutsche in wilder Ehe. Welche rechtlichen Unterschiede es zwischen ehelichen und nicht ehelichen Eltern gibt und welche Regelungen bezüglich des Sorgerechts und des Kindesunterhalts treffen sollten, erläutert eine Expertin.

Im Artikel 6 des deutschen Grundgesetztes wird die Familie im besonderen Maße geschützt. Dabei werden eheliche Partnerschaften vom Gesetzgeber bevorteilt. Für Paare, die ohne Eheschließung im Standesamt Kinder bekommen, gelten dagegen andere Grundsätze, die auch das Sorgerecht betreffen.

"Bei ehelichen Familien ist es automatisch so, dass beide Eltern gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind haben", erläutert die Oldenburger Familienanwältin Inge Saathoff t-online.de. "Bei Beziehungen ohne Trauschein ist dieser Automatismus allerdings nicht gegeben. Das heißt, so lange nichts zusätzlich geregelt wird, hat die Mutter zunächst einmal das alleinige Sorgerecht."

Niedrigere Hürden für uneheliche Väter

Doch die Position unehelicher Väter wurde inzwischen durch eine Gesetzesänderung gestärkt. "Mit dieser Nachbesserung wollte der Gesetzgeber, dass nicht mehr alles nur von dem Willen der Mutter abhängt und sie ihr Kind so quasi dem Vater vorenthalten konnte.", kommentiert die Juristin.

Die Hürden sind für betroffene Väter niedriger geworden. "Wenn der Vater den Antrag stellt, mit in die elterliche Sorge zu kommen, dies dem Kindeswohl nicht widerspricht und die Mutter keine schlagkräftigen Argumente dagegen vorträgt, ist es heute viel einfacher für uneheliche Väter, ebenfalls das Sorgerecht zu bekommen. Die Mutter, die vorher alle Macht hatte, kann nun nicht mehr ohne weiteres den anderen Elternteil ohne triftige Gründe außen vor lassen." Trotzdem sei es immer noch so, betont Saathoff, dass die Väter nach wie vor ihren Rechten hinterher laufen und sich kümmern müssten.

Vaterschaft schon vor der Geburt anerkennen

Im Normalfall ist es heute üblich, dass unverheiratet Paare, die gemeinsam Verantwortung für ihre Kinder übernehmen möchten, eine Sorgerechtserklärung abgeben, die man dann etwa beim Notar oder beim Jugendamt aufnehmen lässt. Das setzt aber voraus, dass der Vater zunächst seine Vaterschaft erklärt, was entweder durch die Anerkennung des Kindes oder durch die Feststellung der Vaterschaft vor Gericht geschieht. Erst dann ist das Verwandtschaftsverhältnis offiziell. Davon hängen später auch Unterhaltansprüche, das Erbrecht und andere Rechtsbeziehungen zwischen Vater und Kind ab.

"Hier muss man nicht unbedingt warten, bis das Baby auf der Welt ist", weiß die Familienanwältin. "Der Vater kann sein Kind auch vor der Geburt anerkennen. So hat er eine viel klarere und bessere rechtliche Position."

Sorgerecht frühzeitig klären

Ebenso frühzeitig sollten nicht getraute Eltern handeln, wenn es darum geht, die einvernehmliche Sorgerechteklärung in trockene Tücher zu packen, so der Rat der Juristin. Denn wenn es zum Beispiel vor oder während der Entbindung zu Komplikationen käme, und die werdende Mutter unter Umständen nicht mehr ansprechbar sei, wäre der Vater dann schon berechtigt, wichtige Entscheidungen für sein Kind zu treffen.

Solche Befugnisse würden allerdings nie die Partnerin betreffen. Dafür müssten bestimmte Vollmachten - das betrifft gleichermaßen Verheirate wie nicht Verheiratete – wie etwa eine Patientenverfügung beziehungsweise eine Vorsorgevollmacht vorliegen. "Hat das Paar bezüglich des Babys jedoch nichts geregelt, sind dem Vater in einer solchen Situation tatsächlich die Hände gebunden, weil de facto die juristischen Verhältnisse nicht definiert sind. Nur ein Gericht könnte dann Klarheit schaffen", fügt die Juristin hinzu.

Ähnliches gilt auch, wenn die Mutter sterben würde, ohne dass vorher zwischen den Eltern offizielle Absprachen getroffen wurden. "Dann sind nicht – wie manchmal vermutet wird - automatisch die Großeltern mütterlicherseits verantwortlich für ihr Enkelkind", so Saathoff. "Dann müsste wieder das Gericht schauen, wer am nächsten an dem Kind dran ist und wer am besten seine Interessen vertritt. Wenn es zuvor eine stabile Paarbeziehung zwischen den Eltern gab, würde wahrscheinlich meist der Vater für die Fürsorge gewählt werden und die Rechte dafür übertragen bekommen." Hat die Mutter jedoch keine gute Beziehung zum Vater gehabt, zum Beispiel wegen einer hochstrittigen Trennung oder gewalttätiger Auseinandersetzungen, ist es möglich, dass die Richter den Großeltern das Sorgerecht übertragen.

"Für den Ernstfall kann die Mutter aber grundsätzlich mit einer Sorgerechtsverfügung vorbeugen", so die Anwältin. "Darin kann sie Personen benennen, die sich im Todesfall um ihr Kind kümmern sollen – das kann genauso der nichteheliche Partner sein."

Konfliktpotenzial bei der Wahl des Nachnamens

Konfliktträchtig kann es für unverheiratete Eltern auch bei der Wahl des Nachnamens des Kindes werden. Denn ohne Trauschein, so das Namensrecht, gibt es keinen Ehe-Namen, den die Tochter beziehungsweise der Sohn automatisch bekommt. "Man müsste dann einvernehmlich entscheiden, welchen Nachnamen der gemeinsame Nachwuchs tragen soll", erklärt Rechtsanwältin Saathoff. "Wenn man dem nicht innerhalb eines Monats nachkommt, kann das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht auferlegen, der es dann ausüben darf. Wenn dann allerdings ebenfalls nichts passiert, könnte das Gericht schließlich Fakten schaffen und dem Kind zum Beispiel den Namen des 'Bestimmers' geben."

Gleichstellung von ehelichen und nicht ehelichen Kindern im Grundgesetz

Obwohl unverheiratete Väter jetzt rechtlich besser gestellt sind, müssen sie trotzdem nach wie vor um ihre Ansprüche kämpfen, haben nicht denselben selbstverständlichen Status wie verheiratete Väter. Anders ist die Situation bei den Kindern: Hier hat der Gesetzgeber bereits 1998 im Zuge der Kindschaftsreform dafür gesorgt, dass zwischen ehelichem und nicht ehelichem Nachwuchs kein Unterschied mehr besteht. Ihnen seien durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern, heißt es in einem Zusatz des Artikels 6 des Grundgesetzes.

Keine Gleichbehandlung beim Betreuungsunterhalt

Doch diese Gleichheit besteht offenbar nicht für alle rechtlichen Aspekte. Etwa beim Betreuungsunterhalt seien uneheliche Kinder nach Trennung der Eltern noch eindeutig benachteiligt, kritisiert die Familienrechts-Anwältin. "Da ist ein Kind, das ehelich geboren wurde, viel weicher gebettet."

Bei Müttern beziehungsweise Vätern, deren Nachwuchs aus einer Beziehung ohne Trauschein stammt, wird im Gesetz im Grundsatz nämlich davon ausgegangen, dass der Betreuungsunterhaltsanspruch in den ersten Lebensjahren des Kindes nicht länger als drei Jahre läuft und danach eine Erwerbstätigkeit obligatorisch ist. "Da müssen schon Ausnahmegründe vorliegen, damit der betreuende Elternteil noch länger diese Ansprüche behält. Die gegenseitige Loyalität und Solidarität, die bei geschiedenen Eheleuten weiter als grundlegende familiäre Werte vorausgesetzt werden, sind hier nicht relevant, so dass auch weniger Spielräume bestehen. Die müssten dann gerichtlich erstritten werden."

Um erst gar nicht in eine solche Situation zu kommen, mache es deshalb Sinn, so die Empfehlung der Expertin, dass Paare, die sich zwar für die Familie, aber gegen die Ehe entschieden haben, frühzeitig vertragliche Regelungen formulieren. "Hier können sie festlegen, wie lange denn gegebenenfalls ein Elternteil nicht ganztags arbeiten muss, um das Kind länger unterstützen und betreuen zu können. Eine solche Vereinbarung ist für das Kind dann wesentlich besser, als das, was das Gesetz dazu vorsieht."

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
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