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Hat man Anspruch auf Schmerzensgeld nach verunglücktem Friseurbesuch?

Von dpa
Aktualisiert am 02.10.2020Lesedauer: 1 Min.
Manchmal geht es beim Friseur schief.
Manchmal geht es beim Friseur schief. Haben Kunden tatsächlich gesundheitliche Probleme nach einer Behandlung, kann das ein Schmerzensgeld rechtfertigen. (Quelle: Markus Scholz/dpa)
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Wer verletzt wird, hat Anspruch auf Schmerzensgeld. Wie hoch dieses ausfällt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Klar ist: Mit einem Gutschein muss man sich nicht zufrieden geben.

Wird man bei einer unsachgemäß ausgeführten Friseurbehandlung verletzt, hat man Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz.


Tipps für den Haarschnitt Zuhause

Schnitt mit der Haarschneidemaschine: Sie sollten mit dem Aufsatz des Haarschneiders auf der Kopfhaut entlang fahren, damit alle Haare gleichmäßig gekürzt werden.
Haareschneiden mit Schere: Indem Sie einzelne Haarsträhnen zwischen Zeige- und Mittelfinger klemmen und mit beiden Fingern den Kopf berühren, können Sie einen gleichmäßigen Abstand halten und die richtige Länge treffen.
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Wegen Verbrennungen, Verätzungen und einer kahlen Stelle bekam eine Frau 5.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Das entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 20 U 287/19), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Eine bestehende Haftpflichtversicherung des Friseurs ist allerdings kein Grund, die Ansprüche zu erhöhen.

Der Fall: Verbrennungen durch Blondiermittel

Im Dezember 2016 wollte sich die Klägerin im Friseursalon blonde Haarsträhnen färben lassen. Die verwendete Blondiercreme verursachte allerdings Verbrennungen beziehungsweise Verätzungen 1. bis 2. Grades. Die Kundin musste sich daraufhin einer monatelangen Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten unterziehen. An einer Stelle am Kopf wächst zudem kein Haar mehr.

Der Friseur bot zur Entschädigung einen Gutschein an. Die Kundin wollte hingegen Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro sowie Schadenersatz. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zu Schadenersatz und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4.000 Euro.

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Das Oberlandesgericht erhöhte in der Berufungsverhandlung das Schmerzensgeld auf 5.000 Euro. Die Begründung: Man müsse die erheblichen Folgen der Blondierung mit zahlreichen Arztbesuchen und erheblichen Beeinträchtigungen berücksichtigen.

Diese seien Schmerzen, eine bakterielle Infektion sowie die mehrwöchige regelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln, Antibiotika, Kortikoiden und der Dauerschaden am Hinterkopf der Klägerin. Daher sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro auch im Verhältnis zu anderen vergleichbar gelagerten Sachverhalten angemessen.

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