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BGH: "Enge" Bestpreisklausel von Booking.com ist unzulässig


Urteil vom BGH
Bestpreisklausel von Booking.com ist unzulässig

Von dpa
Aktualisiert am 18.05.2021Lesedauer: 1 Min.
Reiseportal Booking.com: Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit den Geschäftsbedingungen von Buchungsportalen wie Booking.com beschäftigt.Vergrößern des BildesReiseportal Booking.com: Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit den Geschäftsbedingungen von Buchungsportalen wie Booking.com beschäftigt. (Quelle: Fabian Sommer/dpa-bilder)
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Dürfen Internet-Buchungsportale ihre Partnerhotels zwingen, Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht günstiger anzubieten als auf der Plattform? Darüber hat der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt.

Buchungsportale wie Booking.com dürfen ihren Partnerhotels nicht verbieten, Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten. Eine solche sogenannte "enge" Bestpreisklausel beeinträchtige den Wettbewerb, gleichzeitig sei Booking nicht unbedingt darauf angewiesen, entschied der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. (Az. KVR 54/20)

"Weite" Klauseln sind seit 2015 rechtskräftig untersagt

"Eng" bedeutet, dass die Hotels auf konkurrierenden Portalen oder im Offline-Vertrieb günstigere Preise anbieten durften, also zum Beispiel am Telefon oder an der Rezeption. Es war aber nicht erlaubt, dafür im Internet zu werben. "Weite" Klauseln, die alle günstigeren Angebote verbieten, sind schon seit 2015 rechtskräftig untersagt.

Daraufhin hatte Booking auf die "enge" Klausel umgestellt. Das Bundeskartellamt hatte auch deren Nutzung Ende 2015 untersagt, aber das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kippte dieses Verbot 2019. Nun ist es wiederhergestellt. Booking hatte auch nach dem OLG-Urteil weiter auf die Klausel verzichtet, weil das Verfahren noch lief.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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