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Ausnahmen für Söders Kreuzpflicht beschlossen


Hochschulen und Museen
Ausnahmen für Söders Kreuzpflicht beschlossen

Von dpa, rok

30.05.2018Lesedauer: 1 Min.
Markus Söder, Ministerpräsident von Bayern: Die bayerische Regierung nimmt drei publikumswirksame Bereiche von der Kreuzpflicht in staatlichen Einrichtungen aus aus.Vergrößern des BildesMarkus Söder, Ministerpräsident von Bayern: Die bayerische Regierung nimmt drei publikumswirksame Bereiche von der Kreuzpflicht in staatlichen Einrichtungen aus aus. (Quelle: dpa)
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Die Regierung in Bayern hat die Kreuzpflicht aufgeweicht. Für Hochschulen, Museen und Theater gilt keine Verpflichtung, sondern nur eine "Empfehlung". Eine Stadt verweigert sich komplett.

Die bayerische Staatsregierung nimmt drei publikumswirksame Bereiche von der ab Freitag geltenden Kreuzpflicht in Behörden aus: Für staatliche Hochschulen, Museen und Theater gilt keine Verpflichtung, sondern lediglich eine "Empfehlung". Das gleiche galt zuvor schon für kommunale Einrichtungen. Eine Sprecherin des Kunst- und Wissenschaftsministeriums in München bestätigte einen Bericht der "Süddeutschen Zeitung".

Proteste erfolgreich

Auf Anordnung von Ministerpräsident Markus Söder (CSU) sollen die Behörden des Freistaats ein Kreuz im Eingangsbereich anbringen. Im Bereich des Wissenschaftsministeriums regte sich jedoch Protest – sowohl von Studenten als auch von manchen Wissenschaftlern und Künstlern. Regierungsintern zuständig für die Umsetzung des Kreuzerlasses ist das Innenministerium.

Es gibt weiteren Widerstand gegen die Kreuzpflicht: Nach einem Bericht der "Augsburger Allgemeinen" will die Stadt Augsburg Söders Kreuz-Erlass nicht umsetzen und keine Kreuze in städtischen Behörden aufhängen. In Augsburg ist man der Meinung, dass das Christentum an vielen Stellen im Stadtbild präsent ist. Die Zeitung zitiert den Pressesprecher der Stadt, Richard Goerlich, mit den Worten, dass die Stadt "die vom bayerischen Ministerrat verfolgten Ziele mit der aktuell gelebten Praxis als erfüllt" ansieht.

Die Kreuz-Verordnung gilt ausschließlich für die Ämter des Freistaats, nicht für die Behörden der Kommunen und des Bundes in Bayern – über diese hat die Staatsregierung keine Verfügungsgewalt.

Verwendete Quellen
  • dpa
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