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Wuppertal/NRW: Diese Corona-Regeln gelten ab Freitag


Nur noch 3G und Maskenpflicht
Diese Corona-Regeln gelten ab Freitag

Von t-online
19.08.2021Lesedauer: 2 Min.
"Maskenpflicht"-Schriftzug auf einem Bürgersteig (Symbolbild): In NRW gelten ab Freitag neue Corona-Regeln.Vergrößern des Bildes"Maskenpflicht"-Schriftzug auf einem Bürgersteig (Symbolbild): In NRW gelten ab Freitag neue Corona-Regeln. (Quelle: Steinach/imago-images-bilder)
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Die Landesregierung von NRW hat die Corona-Schutzverordnung umfassend geändert. Damit gibt es ab Freitag wieder neue Regeln – diese wurden deutlich vereinfacht.

Zuletzt ist der Inzidenzwert in Wuppertal wieder angestiegen. Donnerstag lag er laut Robert-Koch-Institut bei 121,9 – und damit nur knapp hinter dem bundesweiten Spitzenreiter Leverkusen (124,6).

Mit der neuen Corona-Schutzverordnung gibt es ab Freitag in ganz NRW geänderte Regeln: Der Inzidenzwert von 35 ist nun der einzige Grenzwert, höhere Inzidenzen führen nicht automatisch zu strengeren Regeln. Bereits zuvor hatte die Landesregierung die Corona-Regeln ab einer Inzidenz von 50 vorübergehend ausgesetzt.

Von den bisherigen Regeln ist nicht mehr viel übrig geblieben – statt der 37 Seiten der letzten Version der Corona-Schutzverordnung gibt es nun lediglich acht Seiten. Darin wird geregelt, wann Masken zu tragen sind sowie wann ein 3G-Nachweis erforderlich ist.

Maskenpflicht

Im öffentlichen Raum ändert sich an der bestehenden Regelung nichts: Überall dort, wo keine Abstände eingehalten werden können, muss eine medizinische oder FFP2-Maske getragen werden, also etwa in Warteschlangen, an Ständen, Kassen und Schaltern. Dies gilt auch nach wie vor in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese auch Kunden und Besuchern zugänglich sind – also etwa in Ladengeschäften oder Museen. Darüber hinaus muss auch bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besuchern Maske getragen werden.

3G-Nachweis

Ab einer Inzidenz von 35 muss in einigen Bereichen ein negatives Testergebnis vorgelegt werden, der nicht älter als 48 Stunden alt ist. Davon betroffen sind Sport in Innenräumen, Innengastronomie, körpernahe Dienstleistungen, Beherbergung, Großveranstaltungen im Freien und Veranstaltungen in Innenräumen. Bei letzteren ist außerdem ein Hygienekonzept notwendig.

Bei Personen, die weder geimpft noch von einer Coronavirus-Infektion genesen sind, muss beim Besuch von Clubs und Diskotheken ein negativer PCR-Test vorgelegt werden – ein Schnelltest reicht dort nicht aus. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.

Beim Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, Unterkünften für Geflüchteten und stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel immer, also auch bei einer Inzidenz von unter 35.

Wie geht es weiter?

Konkrete Anzeichen, wann es zu einer Änderung der Regeln kommen könnte, gebe es derzeit nicht, so die Landesregierung. Allerdings werde das Infektionsgeschehen nach wie vor täglich vom Gesundheitsministerium bewertet.

Neben der Zahl der Neuinfektionen seien etwa Krankenhausaufnahmen, der Anteil der Covid-19-Fälle auf den Intensivstationen oder die Zahl der Todesfälle entscheidend. Mindestens alle vier Wochen werde die Corona-Schutzverordnung anhand dieser Kriterien überprüft.

Verwendete Quellen
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