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Corona-Krise: Prüfung von Firmenwagen-Bewertung kann sich lohnen


Corona-Krise
Prüfung von Firmenwagen-Bewertung kann sich lohnen

Von dpa
31.03.2020Lesedauer: 2 Min.
Wer seinen Firmenwagen aufgrund der aktuellen Coronavirus-Beschränkungen selten nutzt, sollte prüfen, ob eine andere steuerliche Bewertung als bisher für ihn sinnvoll ist.Vergrößern des BildesWer seinen Firmenwagen aufgrund der aktuellen Coronavirus-Beschränkungen selten nutzt, sollte prüfen, ob eine andere steuerliche Bewertung als bisher für ihn sinnvoll ist. (Quelle: Alexander Heinl/dpa-tmn./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Viele Berufstätige sind derzeit im Homeoffice - und wer einen Firmenwagen hat, fährt deshalb vielleicht seltener als sonst zur Arbeit. Ist dies der Fall, sollten Betroffene prüfen, ob sie die steuerliche Bewertung des Firmenwagens ändern lassen wollen.

Arbeitgeber müssen weiter einen Sachbezug für die möglichen Fahrten zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. "In diesen Fällen sollte geprüft werden, ob eine Einzelbewertung des geldwerten Vorteils für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte infrage kommt", erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

Diese Einzelbewertung kann der Arbeitgeber bereits im Wege der Lohnabrechnung anwenden. Auch er würde in diesem Fall Geld über eingesparte Sozialversicherungsbeiträge sparen, sofern der Arbeitnehmer nicht über den Beitragsbemessungsgrenzen verdient.

Einzelbewertung kann günstiger sein

Im Normalfall werden steuerlich jeden Monat 0,3 Prozent des Brutto-Listenneupreises des Autos multipliziert mit den Entfernungskilometern von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als geldwerter Vorteil für den Firmenwagenfahrer erfasst. Alternativ kann aber auch eine Einzelbewertung für jede Fahrt mit 0,02 Prozent des Bruttolistenneupreises multipliziert mit den Entfernungskilometern vorgenommen werden. Diese Einzelbewertung ist günstiger, wenn im Schnitt weniger als 15 Fahrten pro Monat zur Arbeitsstätte erfolgen.

Es gibt aber einen Haken: Voraussetzung ist, dass diese Einzelbewertung für das gesamte Kalenderjahr erfolgt. Deshalb muss auch für die vergangenen Monate jeweils mit Datum aufgezeichnet werden, an welchen Tagen das Firmenfahrzeug für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt wurde. "Diese Aufstellung ist insbesondere in Unternehmen mit Anwesenheitserfassungssystemen leicht anzufertigen", erklärt Rauhöft.

Aufzeichnungen werden zum Lohnkonto genommen

Finden letztlich in diesem Jahr weniger als 180 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte statt, ergibt sich ein Spareffekt bei der Lohnsteuer und bei den Sozialversicherungsbeiträgen, sofern der Gesamtverdienst unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegt. Die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers darüber, an welchen Tagen er Fahrten zwischen Wohnung und erste Tätigkeitsstätte vorgenommen hat, sind zum Lohnkonto zu nehmen und aufzubewahren.

"Will der Arbeitgeber sich die Mühe mit der Einzelbewertung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und erste Tätigkeitsstätte mit dem Firmenwagen nicht machen, kann der Arbeitnehmer die Korrektur auch noch mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 nachholen", sagt Rauhöft. Auch hier ist eine genaue Aufstellung über die Tage, an denen der Wagen für Fahrten zwischen Wohnung und erste Tätigkeitsstätte genutzt wurde, notwendig.

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