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Frauenparkplätze: Dürfen auch Männer dort parken? Auto-Mythen im Check


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Wer darf auf Frauenparkplätzen eigentlich parken?

t-online, ADAC

Aktualisiert am 09.03.2023Lesedauer: 3 Min.
Frauenparkplatz: Wer hier parken darf, ist nicht jedem Autofahrer klar.
Frauenparkplatz: Wer hier parken darf, ist nicht jedem Autofahrer klar. (Quelle: Christian Ohde/imago-images-bilder)
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Darf man sich einen Parkplatz reservieren? Was gilt, wenn man parkt und dann in den Urlaub fährt? Und dürfen nur Frauen auf einem Frauenparkplatz parken?

Regelungen und Verkehrszeichen ohne Ende: Wohl nichts ist im Straßenverkehr so verwirrend wie die Vorschriften zum Parken. Der Verkehrsclub ADAC hat weitverbreitete Mythen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft.


Das bedeuten die verschiedenen Halteverbotsschilder

Absolutes Halteverbot mit zwei Pfeilen: Hier ist die Mitte des Haltverbots gekennzeichnet; weder Parken noch Halten ist erlaubt.
Eingeschränktes Halteverbot: Das Halteverbot gilt im ganzen Bereich, kurzes Halten ist erlaubt.
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"Über den Urlaub kann ich mein Auto bedenkenlos auf einem freien Parkplatz abstellen."

Korrekt ist: Wer in den Urlaub fährt oder wegen einer längeren Dienstreise abwesend ist, sollte sich nicht nur um einen Parkplatz für sein Auto kümmern. Sondern man sollte auch dafür sorgen, dass jemand ein wachsames Auge auf das Auto hat. Denn: Das Auto kann durch kurzfristig eingerichtete Halteverbotszonen (z.B. für Umzüge, Reparaturen durch Gas/Wasserwerk, Filmaufnahmen) plötzlich doch unrechtmäßig geparkt sein.

Ursprünglich regulär geparkte Fahrzeuge dürfen nämlich aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone nach vollen drei Tagen Vorlaufzeit abgeschleppt werden. Der Fahrzeughalter hat die entsprechenden Kosten der Abschleppmaßnahme zu tragen.

"Bei Umzügen kann ich mir einen Parkplatz reservieren."

Korrekt ist: Parkplätze zu reservieren und sie durch Gegenstände für andere zu blockieren, ist grundsätzlich nicht erlaubt und gilt als Ordnungswidrigkeit. Beim Straßenverkehrsamt kann aber ein Parkverbot für den Umzugstag beantragt werden.

"Auf Frauen-Parkplätzen dürfen nur Frauen parken."

Korrekt ist: In der Straßenverkehrsordnung gibt es keine Frauen-Parkplätze und entsprechend keine verbindlichen Verkehrszeichen. Eine Geldbuße für dort parkende Männer kommt daher nicht infrage. Allerdings können Besitzer von Parkflächen, etwa Parkhäuser, eigene Regeln erlassen. Der Betreiber kann dort parkende Männer anweisen, den Parkplatz zu verlassen, und eventuell ein Hausverbot aussprechen.

"Auf Eltern-Kind-Parkplätzen darf man auch mit älteren Kindern parken."

Korrekt ist: Auch solche Parkplätze sind nicht Bestandteil der Straßenverkehrsordnung. Sie können nur auf Privatgrundstücken ausgewiesen werden. Der Betreiber des Parkplatzes kann jedoch darauf bestehen, dass die Plätze gemäß seiner Nutzungsbedingungen verwendet werden. Diese besagen oftmals, dass nah am Eingang gelegene und extra breite Stellplätze für Eltern von Babys oder Kleinkindern freigehalten werden sollen, um ihnen das Ein- und Aussteigen zu erleichtern.

"Wenn ich die Warnblinkanlage einschalte, signalisiere ich, dass ich gleich zurückkomme und nicht parke."

Korrekt ist: Die Warnblinkanlage darf nur in Gefahrensituationen benutzt werden. Ansonsten kann die Polizei ein Bußgeld von fünf Euro verhängen.

"Kurzzeitiges Halten oder Parken in zweiter Reihe ist erlaubt."

Korrekt ist: Parken in zweiter Reihe ist grundsätzlich verboten. Parken beginnt schon ab drei Minuten. Halten (bis drei Minuten) ist in speziellen Fällen erlaubt, etwa zum Ausladen schwerer Güter oder zum Blick auf einen Stadtplan. Unberechtigtes Halten in zweiter Reihe kostet 55 Euro Bußgeld, mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer 70 Euro. Taxis dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen. Lieferfahrzeuge brauchen dazu eine Ausnahmegenehmigung.

"Wenn ich für fünf Minuten in ein Geschäft gehe, ist das Halten und nicht Parken."

Korrekt ist: Wer sein Auto verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

"Wenn ich einen Schaden an einem parkenden Auto verursacht habe, genügt es, einen Zettel mit meiner Anschrift hinter den Scheibenwischer zu klemmen."

Korrekt ist: Der Zettel kann durch den Wind davonfliegen oder von jemandem entfernt werden. Deswegen sollte man auf den Besitzer warten oder die Polizei verständigen. Andernfalls handelt es sich um unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern ein Straftatbestand. Auch Bagatellschäden müssen dem Besitzer oder der Polizei gemeldet werden, um den Vorwurf der Fahrerflucht zu vermeiden. Typische Folgen von Fahrerflucht sind Geldstrafen, mindestens zwei Punkte in Flensburg sowie ein eventuelles Fahrverbot. Auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren sind möglich.

"Die Parkscheibe kann ich bei Bedarf nachstellen und so die Parkzeit verlängern."

Korrekt ist: Das ist verboten und wird wie Parken ohne Parkscheibe gewertet. Erlaubt ist jedoch, einmal um den Block zu fahren und dann das Auto erneut abzustellen – mit der dann gültigen Ankunftszeit.

"Wie Parkscheiben aussehen, ist nicht wichtig."

Korrekt ist: Die Parkscheibe muss nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung blau-weiß sowie 11 Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch sein. Parkscheiben in anderen Farben und Größen sind nicht zulässig. Das Bußgeld für Parken ohne Parkscheibe liegt bei mindestens 20 Euro (bis 30 Minuten) und steigt je nach Parkdauer.

"Die Parkscheibe muss ich möglichst genau auf meine Ankunftszeit einstellen."

Korrekt ist: Die Parkscheibe muss auf die nächste halbe Stunde nach der Ankunftszeit eingestellt werden. Beispiel: Bei Ankunft um 9.10 Uhr ist die richtige Einstellung 9.30 Uhr. Den Zeiger zwischen die Striche zu stellen, ist nicht erlaubt und zählt als Parken ohne Parkscheibe.

"Man kann auch elektronische Parkscheiben nutzen."

Korrekt ist: Seit 2005 dürfen auch elektronische Parkscheiben verwendet werden, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: Die Typengenehmigung muss erteilt sein, nach dem Abstellen des Fahrzeugmotors darf sie die Einstellung nicht ändern und die Parkscheibe muss gegen jegliche Eingriffe gesichert sein. Auf der Vorderseite trägt sie eine Abbildung des Verkehrszeichens 314 (weißes P auf blauem Grund), über dem Display steht das Wort „Ankunftszeit“, im Display befindet sich eine 24-Stunden-Zeitangabe mit einer Zahlenhöhe von mindestens zwei Zentimetern und die elektronische Parkscheibe muss von außen gut und zweifelsfrei lesbar sein.

Verstoß gegen Parkverbot: Diese Strafen gelten

Verstoß Buße (in Euro) Punkte
Parken auf Geh- oder Radweg 55 -
Parken an enger und unübersichtlicher Straßenstellen 35 -
Parken im Bereich einer scharfen Kurve 35 -
Parken auf Fußgängerüberweg sowie bis zu fünf Meter davor und dahinter 25 -
Parken im (eingeschränkten) Halteverbot 25 -
Parken bis zu zehn Meter vor Lichtzeichen 15 -
Parken auf Autobahn oder Kraftfahrtstraße 70 1
Parken an Engstelle mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen 100 1
Parken vor Feuerwehrzufahrt 55 -
Parken vor Feuerwehrzufahrt mit Behinderung 100 1
Parken auf Sperrfläche 25 -
Parken in verkehrsberuhigtem Bereich 10 -
Parken in zweiter Reihe 55 -
In einer Pannenbucht unberechtigt parken 25 -
Parklücke unberechtigt besetzt 10 -
Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz 55 -

Verstoß gegen Halteverbot: Diese Strafen gelten

Verkehrssünde Buße (in Euro)
Halten am Taxistand, in einer Halteverbotszone, nahe einem Fußgängerüberweg oder das haltende Fahrzeug verdeckt Verkehrszeichen bzw. Lichtzeichen 20
... Dadurch werden andere Verkehrsteilnehmer behindert 35
Halten in zweiter Reihe 55
... Dadurch werden andere Verkehrsteilnehmer behindert 70
Nicht platzsparend halten 10
Unberechtigt in einer Pannenbucht halten 20
Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen 20
... Dadurch werden andere Verkehrsteilnehmer behindert 30
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Verwendete Quellen
  • Verkehrsclub ADAC
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