Unfallschaden beheben: Diese Wahl haben GeschÀdigte
Ein GeschĂ€digter darf wĂ€hlen: Er kann die Reparatur des Unfallschadens nach den tatsĂ€chlichen Kosten abrechnen. Oder er lĂ€sst sich Geld laut Gutachten auszahlen â die so genannte fiktive Abrechnung. Aber auch dann kann man sein Auto natĂŒrlich mit dem Geld reparieren lassen.
Wenn aber der Verursacher des Schadens behauptet, dass die tatsĂ€chlichen Kosten niedriger wĂ€ren, muss der GeschĂ€digte eine entsprechende Rechnung nicht vorlegen. Das zeigt ein Urteil (Az.: 24 U 4397/20) des Oberlandesgerichts MĂŒnchen, ĂŒber das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.
Das war geschehen
Nach einem Unfall musste ein Beteiligter zur HÀlfte haften. Der GeschÀdigte wollte nach Gutachten abrechnen, das ergab eine Summe von rund 9.000 Euro. Er lieà sein Auto tatsÀchlich reparieren. Der Unfallgegner behauptete, dass dabei lediglich 5.000 Euro Kosten entstanden wÀren. Nur darauf bezogen wollte er seinen hÀlftigen Anteil zahlen. Die Sache ging vor Gericht, da der Betroffene klagte.
MĂŒssen GeschĂ€digte auch die Reparaturrechnung vorlegen?
In erster Instanz unterlag er allerdings. Der KlÀger hÀtte seine Reparaturrechnung nicht vorgelegt, so das Gericht. Als Folge bekam er nur die HÀlfte von 5.000 Euro zugesprochen. Dagegen legte er Berufung ein.
Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht MĂŒnchen bestĂ€tigte die grundsĂ€tzliche Wahlfreiheit, entweder die tatsĂ€chlich anfallenden Kosten oder die durch ein SachverstĂ€ndigengutachten ermittelten Kosten abzurechnen, also fiktiv. Das gelte ausdrĂŒcklich auch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2013. Dabei wurden beide Rechnungen vorgelegt, wonach der Betroffene nicht mehr nach der höheren fiktiven Abrechnung entschĂ€digt werden konnte.
So als hÀtte der Unfall nie stattgefunden
Das war in diesem Rechtsstreit nicht der Fall und zur Herausgabe der Reparaturrechnung kann ein Betroffener demnach nicht gezwungen werden. Das wĂŒrde die Wahlfreiheit GeschĂ€digter unterlaufen, wenn man sie mit einer Behauptung "ins Blaue hinein" zwingen könnte, die tatsĂ€chlichen Reparaturkosten vorzulegen. GeschĂ€digte seien so zu stellen, als hĂ€tte es den Unfall nicht gegeben. Wie man mit dem Schaden umgehe, ist deren Sache, ergĂ€nzt der DAV.