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Ungewollte Amazon-Pakete – Verbraucherzentrale: Ware darf genutzt werden


Ungewollt zugeschickt
Verbraucherzentrale berichtet von mysteriösen Amazon-Paketen

Von t-online, dpa-tmn, avr

Aktualisiert am 12.02.2019Lesedauer: 3 Min.
Verbraucherzentrale NRW: Wer unverlangt Pakete von Händlern erhält, muss die Waren darin nicht aufbewahren. (Symbolbild)Vergrößern des BildesVerbraucherzentrale NRW: Wer unverlangt Pakete von Händlern erhält, muss die Waren darin nicht aufbewahren. (Symbolbild) (Quelle: STPP/imago-images-bilder)
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Derzeit erhalten einige Amazon-Kunden Pakete, obwohl sie nichts bestellt haben, berichten Verbraucherschützer. Was es mit dem Ganzen auf sich hat, kann keiner sagen.

Amazon-Kunden berichten derzeit von mysteriösen Paketen, die bei ihnen eintreffen. In diesen liegen manchmal teure Gegenstände wie ein Fernglas oder ein Smartphone. Die betroffenen Kunden haben dabei weder etwas bestellt noch handelt es sich um ein Geschenk von Verwandten oder Bekannten. Das berichtet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Manche Kunden berichten dabei davon, dass bis zu sechs Mal innerhalb einer Woche Pakete bei ihnen ankamen. Die Verbraucherschützer schließen dabei Identitätsdiebstahl oder einen anderen Fall von Bestellbetrug aus. Auch Paket-Irrläufer ließen sich in den bekannten Fällen ausschließen, bei denen ein buntes Sammelsurium an Waren von der Mausefalle bis zum Smartphone in den Paketen steckte.

Wir wollen die kuriosesten Zusendungen veröffentlichen. Falls Sie auch so ein mysteriöses Paket erhalten haben, dann teilen Sie es uns mit. Schreiben Sie uns eine Leser-Mail an leseraufruf@t-online.de. Wenn möglich, fügen Sie am besten noch ein Foto des Artikels der Mail bei.

Amazon spricht von Betrug

Amazon selbst spricht von "betrügerischen Methoden", schreibt die Verbraucherzentrale NRW. Klar ist den Verbraucherschützern zufolge nur, dass die Sendungen nicht von Amazon selbst stammen, sondern von diversen Händlern, die den Marktplatz des Handelsriesen als Verkaufsplattform nutzen.

Auf Anfrage von t-online.de schreibt Amazon: "Wir gehen jedem Hinweis von Kunden nach, die unaufgefordert ein Paket erhalten haben, da dies gegen unsere Richtlinien verstößt. Verkäufer haben in diesem Zusammenhang weder Namen noch Adressen von Amazon erhalten. Verkäufer, die gegen unsere Richtlinien verstoßen, werden gesperrt, die Zahlungen werden zurückgehalten und wir leiten entsprechende rechtliche Schritte ein"

Spekulationen um Hintergrund

Was hinter der ganzen Sache steckt, sei unklar. Spekulationen zufolge sollen Händler aus Fernost einen Zweit-Account im Namen der Adressaten eröffnen und darüber die Artikel kaufen. Dadurch steige das jeweilige Produkt im Amazon-Verkaufs-Ranking. Zudem lasse sich mit dem Account der Shop des Händlers positiv bewerten.

Eine andere Vermutung: Händler leeren durch die Methode ihre Amazon-Lager, statt unverkaufte Produkte wieder nach China zu verschiffen. Es sei nämlich günstiger, die Waren an zufällig gewählte Adressen in Deutschland zu schicken. Gegen die These spricht aber, dass sich unter den Produkten auch teure Smartphones finden.

Kunden dürfen Pakete behalten

Wer unverlangt Pakete von Händlern erhält, muss die Waren darin nicht aufbewahren. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin. Es gebe nicht einmal die Pflicht, den Absender zu kontaktieren, falls sich ein Herkunftsnachweis am oder im Paket findet.

Auch eine gegebenenfalls beiliegende Rechnung müsse nicht beglichen werden. Der Empfänger hat den Verbraucherschützern zufolge das Recht, die Ware in solchen Paketen selbst zu nutzen, zu verschenken oder zu entsorgen.

Das schreibt ein Anwalt zu dem Thema

Das schreibt auch der Fachanwalt Cornelius Renner auf "Medienrecht-Blog.com". Dort heißt es, dass nach §241a BGB Ansprüche eines Unternehmens gegen Verbraucher ausgeschlossen sind, wenn der Konzern "einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung Waren liefert und mit der Warenlieferung eine Zahlungsverpflichtung verbindet", schreibt Renner. Zudem sei der Verbraucher "berechtigt, die zugesandten, unbestellten Sachen nach Belieben zu benutzen, ohne dass darin eine Annahme des Vertragsangebots des Versenders zu verstehen wäre. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn der Verbraucher entweder die Ware bezahlt oder die Annahme eindeutig erklärt."

Renner betont aber: "Die Unzulässigkeit besteht in der Regel nur dann nicht, wenn sich der Verbraucher mit der Lieferung der Waren ohne vorherige Bestellung ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden gezeigt hat."

Unternehmen seien von diesen Regelungen ausgeschlossen.

Update 12. Februar 2019: Der Artikel wurde mit Ausschnitten von "Medienrecht-Blog.com" und der Stellungnahme von Amazon ergänzt.

Verwendete Quellen
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