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BGH entscheidet: Streit um Unitymedia-Vorgehen bei Kunden-Hotspots vor BGH


Streit um Unitymedia-Vorgehen bei Kunden-Hotspots vor BGH

Von dpa
21.02.2019Lesedauer: 2 Min.
Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia baut ein teilöffentliches WLAN-Netz auf und nutzt dazu die Router seiner Kunden.Vergrößern des BildesDer Kabelnetzbetreiber Unitymedia baut ein teilöffentliches WLAN-Netz auf und nutzt dazu die Router seiner Kunden. (Quelle: Oliver Berg./dpa)
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Karlsruhe (dpa) - Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia baut ein teilöffentliches WLAN-Netz auf und nutzt dazu die Router seiner Kunden.

Diese sind Eigentum des Unternehmens, auch wenn sie in den Räumen der Kunden stehen. Muss Unitymedia ihnen nur ein Widerspruchsrecht einräumen oder braucht das Unternehmen ihre Zustimmung? Ein Streit darüber mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfahlen ist vor dem Bundesgerichtshof gelandet. Ein Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet (Az: I ZR 23/18)

Welches Ziel verfolgt Unitymedia?

Das Unternehmen betreibt in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen das Kabelnetz und hat jeweils deutlich mehr als drei Millionen Kunden für Internet und Telefon. Bei ihnen steht ein Router im Haus oder der Wohnung, der ein passwortgeschütztes WLAN erzeugt. Über eine Änderung der Konfiguration wurde ein zweites WLAN aktiviert. Das ermöglicht Unitymedia-Kunden den Zugang zum Internet an mehr als einer Million solcher WLAN-Spots ohne jeweils neue Anmeldung.

Wie wurden die Kunden informiert?

Unitymedia hat seine Kunden ab 2016 über die Absicht informiert, das teilöffentliche WLAN-Netz mit Hilfe der Technik der Kundenrouter aufzubauen. In dem Schreiben räumte das Unternehmen seinen Kunden ein zu widersprechen. Wie viele davon Gebrauch machten, teilte das Unternehmen nicht mit.

Warum klagt die Verbraucherzentrale?

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wurde nach eigenen Angaben durch Beschwerden auf das Vorgehen von Unitymedia aufmerksam. Sie wirft dem Unternehmen vor allem unzumutbare Belästigung vor. Die Verbraucherschützer stützen sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie verlangen, dass ein Kunde der Zusatznutzung des Routers ausdrücklich zustimmen muss. Die Möglichkeit zu widersprechen reiche nicht aus. Ein ungefragter Zugriff auf die Infrastruktur der Kundenwohnung sei unzulässig.

Wie haben die Vorinstanzen entschieden?

Das Landgericht Köln hatte im Sinne der Verbraucherzentrale entschieden. Dagegen zog Unitymedia vor das Oberlandesgericht Köln. Die OLG-Richter hoben das erstinstanzliche Urteil auf und entschieden zugunsten von Unitymedia. Sie sahen keinen Unterlassungsanspruch. Die Aufschaltung eines zusätzlichen WLAN-Signals könne zwar eine Belästigung für die Kunden sein. Diese sei aber nicht unzumutbar, weil ein Widerspruch jederzeit möglich sei.

Müssen Kunden Nachteile durch die Nutzung der Router fürchten?

Unitymedia versichert, es gebe weder eine Leistungseinbuße noch die Gefahr des Datenmissbrauchs. "Technisch ist das WLAN-Netz des Kunden strikt getrennt von dem öffentliche WLAN-Angebot", teilte ein Sprecher mit. Es gebe keine Haftungsrisiken für den Kunden. Außerdem versichert das Unternehmen, dass den Anschlüssen der Kunden mehr Bandbreite zur Verfügung gestellt werde. Die gebuchte Bandbreite reduziere sich im Falle einer Nutzung des WLAN-Spots nicht. "Wir nutzen unsere Infrastruktur also sinnvoll zum Vorteil aller Kunden", versicherte der Sprecher.

Welche Folgen kann ein BGH-Urteil haben?

Der Vorsitzende Richter des I. Zivilsenats deutete in der Verhandlung am Donnerstag an, das Vorgehen des Unternehmens sei möglicherweise rechtlich in Ordnung. Das Störgefühl vieler Kunden müsse man allerdings zur Kenntnis nehmen.

Vor dem BGH ging es nicht um die Frage, ob Unitymedia den Aufbau eines öffentlichen WLAN-Netzes unter Verwendung der Kunden-Router vorantreiben darf. Sollten die höchsten Zivilrichter die Auffassung vertreten, dass die Widerspruchsmöglichkeit nicht ausreicht, wird es für Unitymedia allerdings aufwendiger. Die Kunden müssten um Zustimmung gefragt werden. Ob mehr Kunden nein sagen würden als bei der Widerspruchslösung, ist offen.

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