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YouTube — BGH-Urteil: Plattform muss nicht alle Raubkopierer-Daten nennen


BGH-Urteil
YouTube muss nicht alle Daten von Raubkopierern nennen

dpa-afx, Anja Semmelroch

Aktualisiert am 10.12.2020Lesedauer: 2 Min.
Das Logo von YouTube: Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verkündet das Urteil im Streit um Auskünfte von YouTube über sogenannte Raubkopierer.Vergrößern des BildesDas Logo von YouTube: Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verkündet das Urteil im Streit um Auskünfte von YouTube über sogenannte Raubkopierer. (Quelle: Monika Skolimowska/dpa-bilder)
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Welche Daten muss YouTube über sogenannte Raubkopierer mitteilen? Darüber hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag entschieden.

Werden Raubkopien auf der Videoplattform YouTube hochgeladen, muss das Unternehmen lediglich Namen und Anschriften der Verantwortlichen herausgeben. Ein Kläger habe keinen Anspruch auf E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Man sei an eine entsprechende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gebunden, sagte der Vorsitzende Richter des I. Zivilsenats, Thomas Koch. (Az. I ZR 153/17)

Geklagt hatte der Filmverleiher Constantin. Er wollte Schadenersatz von drei Nutzern, die 2013 und 2014 die Kinofilme "Parker" und "Scary Movie 5" bei YouTube eingestellt hatten. Dort wurden sie tausendfach abgerufen. Die Verantwortlichen verbargen sich hinter Decknamen. Anders als in Internet-Tauschbörsen hinterlassen Nutzer auf Plattformen wie YouTube nicht sichtbar ihre IP-Adresse. Constantin hatte mit einer Klage vor dem Landgericht keinen und vor dem Oberlandesgericht (OLG) teilweise Erfolg. Das OLG sah einen Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adresse.

Hintergrund der BGH-Entscheidung ist eine EU-Richtlinie, nach der sich ein Auskunftsanspruch konkret auf Namen und Adresse bezieht. Im deutschen Urheberrecht ist von Namen und Anschrift die Rede. Das decke weitere Angaben wie die Telefonnummer nicht ab. Der deutsche Gesetzgeber sei mit seiner Formulierung nicht über den Mindestanspruch der EU-Richtlinie hinausgegangen, sagte Koch, hätte das aber machen können.

Der Anwalt von Constantin hatte bei der Verhandlung im Oktober kritisiert, der Auskunftsanspruch laufe ins Leere. YouTube kenne weder die echten Namen noch die Anschriften. Der Anwalt von YouTube hatte betont, das Problem komme gar nicht mehr vor, seit die Plattform das System "Content ID" einsetze. Das ist eine Software, die überprüft, ob hochgeladene Videos mit geschützten Werken übereinstimmen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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