Abmahnung fรผr Facebook-Vorschaubild
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Fรผr Internet-Nutzer gibt es viele Mรถglichkeiten in eine teure Falle zu tappen. Nun haben Abmahn-Anwรคlte in Facebook-Anwendern eine neue Einnahmequelle entdeckt. Erstmals wurde eine Abmahnung aufgrund einer automatischen Funktion innerhalb des sozialen Netzwerkes ausgesprochen. Stein des Anstoรes: Ein Briefmarken-groรes Vorschaubildchen.
Der Betreiber einer gewerblichen Facebook-Seite hatte einen Link zu einer Internetseite in seinem Profil verรถffentlicht. Facebook erstellt dabei automatisch ein Vorschaubild von der verknรผpften Seite und zeigt dieses neben dem Link an. Nach einer Mitteilung der Internetseite Internetrecht NRW wurde dem Seitenbetreiber ein Vorschaubild des Fotos "jeder.fรคngt.mal.klein.an" der Fotografin Gabi Schmidt zum Verhรคngnis.
Das Bild zeigt ein kleines Bรคumchen mit wenigen Blรคttern, das aus dem Erdboden ragt. Angeboten wird das Bild auf der Plattform pixelio.de, die als "Deine kostenlose Bilddatenbank fรผr lizenzfreie Fotos" firmiert. In der Erlรคuterung auf der Seite ist zu lesen, dass die Bilder gemรคร der angegebenen Nutzungsbedingungen kostenlos - auch zu gewerblichen Zwecken - verwendet werden dรผrfen.
Erstmals Abmahnung wegen Facebook-Vorschaubild
Trotzdem flatterte dem Facebook-Nutzer eine Abmahnung der Kanzlei Pixel.Law ins Haus. Diese vertritt die Fotografin Gabi Schmitt, die ihr Urheberrecht durch die Verwendung des Briefmarken-groรe Vorschaubilds verletzt sieht. Die Kanzlei, die sich auf die Wahrung von Foto-Urheberrechten spezialisiert hat, fordert die sofortige Entfernung des Bildes, die Abgabe einer strafbewรคhrten Unterlassungserklรคrung und einen Schadenersatz.
Die Kanzlei fรผhrt an, das Bild habe einen Wert von 600 Euro und berechnet obenauf einen "Verletzerzuschlag" von 100 Prozent. Dieser kann zusรคtzlich verlangt werden, wenn der Urheber eines Werkes bei dessen Widergabe nicht genannt wurde. Zusammen mit den Anwaltskosten in Hรถhe von 546,69 Euro soll der Abgemahnte nun 1746,69 Euro bezahlen.
Schadenshรถhe zweifelhaft
Die Experten der Internetseite Ratgeberrecht.eu kommentieren, dass es an der von der Kanzlei genannte Schadenshรถhe und auch den geltend gemachten Anwaltskosten "ganz erhebliche Zweifel" gรคbe. Grundsรคtzlich aber lรคge tatsรคchlich eine Urheberrechtsverletzung vor. Richter kรถnnten die Anzeige der Miniaturbilder auf Facebook nach derzeitigem Recht als Urheberrechtsverletzung auslegen.
Auch auf Anwalt.de wird der veranschlagte Schaden als "deutlich zu hoch" kommentiert. Auf der Seite allfacebook.de wird erlรคutert, dass das Urheberrecht in Deutschland der aktuellen Entwicklung hinterher hinke; die Nutzung sozialer Medien sei ohne Urheberrechtsverletzung kaum mehr mรถglich. Genau das wรผrden Abmahner ausnutzen.
Facebook-Verlinkung im Zweifel ohne Vorschaubild
Die Seite allfacebook.de rรคt dazu, Links mit Vorschaubildern nur im geschlossenen persรถnlichen Profil und nicht รถffentlich zu teilen. Auรerdem kรถnne der Facebook-Empfehlungs-Button, der ja explizit zum Teilen des Inhaltes auffordert, als indirekte Zustimmung zur Darstellung des Vorschaubilder gewertet werden. Grundsรคtzlich sollten Facebook-Nutzer aber darauf verzichten, Bilder aus Galeriesammlungen und Stockfotoseiten auf Facebook zu teilen.
Die Empfehlung der Internetseite Ratgeberrecht.eu ist deutlich radikaler. Sie rรคt Facebook-Nutzern, Links zu Internetseiten ausschlieรlich ohne Vorschaubild zu teilen. Dazu muss nach dem einkopieren des Links lediglich das Hรคkchen bei Kein Miniaturbild gesetzt werden. Eine letztinstanzliche Entscheidung, wie diese Bilder auf Facebook juristisch einzuordnen sind, gibt es bisher nicht.