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Unerlaubte Werbeanrufe - Vorsicht Falle: Stromzählernummer nicht am Telefon nennen


Vorsicht Falle
Stromzählernummer nicht am Telefon nennen

Von dpa
06.08.2021Lesedauer: 1 Min.
Ein Mann am Telefon: Bei unerlaubten Werbeanrufen legen die Angerufenen am besten sofort auf, empfehlen Verbraucherschützer.Vergrößern des BildesEin Mann am Telefon: Bei unerlaubten Werbeanrufen legen die Angerufenen am besten sofort auf, empfehlen Verbraucherschützer. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn-bilder)
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Unerlaubte Telefonwerbung ist zwar verboten, aber an der Tagesordnung. Angerufene sollten keine Daten preisgeben – sonst kann es sein, dass sie den Stromanbieter wechseln, ohne das zu wollen.

Am anderen Ende der Leitung sitzen Verkaufsprofis: Bei unerlaubter Telefonwerbung verwickeln die Anrufer Verbraucher in ein Gespräch und erfragen geschickt persönliche Daten. Bekommen sie auf diese Weise zum Beispiel Name, Anschrift und Stromzählernummer, können sie einen Wechsel zu einem anderen Stromanbieter in die Wege leiten, warnt die Verbraucherzentrale Bremen.

Weil ein Wechsel unkompliziert ist, wenn man die richtigen Daten hat, sei der ungewollte Anbieterwechsel meist schon umgesetzt, bevor betroffene Verbraucher die schriftliche Bestätigung erhalten. Der automatisierte Wechselprozess lässt sich aber nur innerhalb von 72 Stunden stoppen – zu spät also meist, um aktiv zu werden.

Am besten kommentarlos auflegen

Um an die wichtigen Daten zu kommen, verunsichern und bedrängen die Anrufer laut der Verbraucherzentrale häufig ihre Opfer. Dazu nutzten sie Falschinformationen über auslaufende Verträge oder kurzfristige Preiserhöhungen und verschleierten ihren Auftraggeber.

Wer einen solchen Anruf bekommt, sollte am besten sofort auflegen. Auf keinen Fall sollten persönliche Daten preisgegeben werden. Zusätzlich kann man sich direkt beim eigenen Stromanbieter melden und dort hinterlegen, dass ein Anbieterwechsel nicht gewünscht ist.

Wer nicht aufgepasst hat und eine Auftragsbestätigung bekommt, kann sich auf sein 14-tägiges Widerrufsrecht berufen. Das gilt eigentlich ab Vertragsschluss – aber nur, wenn dabei auf dieses Recht hingewiesen wird. Das tun unseriöse Anrufer eher nicht, der Kunde erfährt davon erst auf der Bestätigung. Somit laufen die 14 Tage laut den Verbraucherschützern erst ab Eintreffen der Auftragsbestätigung.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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