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Patientenverfügung: Diese Besonderheiten gelten in der Corona-Zeit


Wichtiges Dokument
Patientenverfügung: Das ist durch Covid-19 zu beachten

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 04.01.2021Lesedauer: 3 Min.
Patientenverfügung: Im Dokument ist festgelegt, welche medizinischen Behandlungen und Maßnahmen ein Mensch wünscht oder ablehnt.Vergrößern des BildesPatientenverfügung: Im Dokument ist festgelegt, welche medizinischen Behandlungen und Maßnahmen ein Mensch wünscht oder ablehnt. (Quelle: Karl-Josef Hildenbrand/dpa-tmn-bilder)
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Kann sich ein Patient nicht mehr selbst äußern, müssen Ärzte für ihn entscheiden – umso wichtiger ist daher eine Patientenverfügung. Doch worauf müssen Sie achten? Und welche Besonderheiten gelten in Corona-Zeiten?

Unabhängig von der Corona-Pandemie ist es sinnvoll, eine Patientenverfügung zu erstellen – und zwar sobald eine Person 18 Jahre alt ist.

Denn ein Unfall, Schlaganfall oder eine Krankheit können Menschen in jedem Alter treffen und plötzlich verhindern, dass sie ihren Willen selbst äußern können.

In solchen Fällen greift die Patientenverfügung: Darin ist festgelegt, welche medizinischen Behandlungen und Maßnahmen ein Mensch in bestimmten Situationen wünscht oder ablehnt. Ärzte müssen sich an die Verfügung halten.

Was gibt es zu beachten?

Damit das Dokument wirksam ist, muss die Verfügung schriftlich verfasst und am Ende unterschrieben sein, erklärt die Stiftung Warentest. Das Ganze sollte man in Zeiten guter Gesundheit machen. Es ist sinnvoll, wenn ein Arzt schriftlich bestätigt, dass man beim Verfassen im vollen Besitz seiner geistigen Fähigkeiten war.

Der Verfasser kann die Verfügung jederzeit ändern. Im Zweifel geht dies auch mündlich. Ein Widerruf bestimmter Entscheidungen ist zudem durch "schlüssiges Verhalten" möglich, berichtet die Zeitschrift "Finanztest" (Ausgabe 12/20). Das kann ein Kopfnicken sein.

Was sollte drin stehen?

Das Dokument gliedert sich meist in zwei Teile. Im ersten Teil steht, in welchen Situationen die Verfügung gilt: etwa im letzten Stadium des Sterbeprozesses, bei einer unheilbaren Krankheit, bei fortgeschrittener Demenz oder bei einem Wachkoma.

Im zweiten Teil nennt der Verfasser seine jeweiligen Wünsche – ob er oder sie etwa eine künstliche Beatmung oder Ernährung will, ob Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen werden sollen. Man sollte schreiben, was man will – aber auch, was man explizit nicht will.

Worauf kommt es bei den Formulierungen an?

Man sollte möglichst eindeutig sein. Wage Formulierungen können unwirksam sein. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Angaben so konkret wie möglich sein sollten (Az.: XII ZB 61/16).

Idealerweise ist die Verfügung individuell verfasst. "Zum Teil setzt sie sich aber auch aus vorformulierten Textbausteinen aus dem Internet zusammen", hat Sabine Wolter von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beobachtet. Dadurch können sich Missverständnisse ergeben.

Es sind weitreichende Entscheidungen, die unter Umständen über Leben und Tod bestimmen können. Deshalb ist es sinnvoll, sich beim Verfassen einer Patientenverfügung Unterstützung zu holen.

Wer kann beim Verfassen der Verfügung helfen?

Rechtlich kann man sich etwa bei einem Beratungsverein der Kommunen, einem Fachanwalt oder Notar beraten lassen. Man muss es aber nicht tun. Musterformulare und Hinweise dazu gibt es beim Bundesjustizministerium und der Bundesärztekammer.

Wenn möglich, sollte man beim Verfassen einer Patientenverfügung Rücksprache mit einem Mediziner halten. Er könne prüfen, "ob die verfügten Inhalte Sinn ergeben", sagt Wolter. Für eine Beratung können unter Umständen Kosten entstehen.

Übrigens: Seine eigene Verfügung kann man jederzeit ändern und etwa an aktuelle Ereignisse, medizinische Fortschritte oder veränderte Wünsche anpassen. Das ist auch ohne Notar oder Anwalt möglich.

Welche Besonderheiten gelten in Corona-Zeiten?

Bei Covid-19 kann je nach Krankheitsverlauf eine künstliche Beatmung notwendig werden. "Wer eine Patientenverfügung verfasst hat, sollte das Dokument diesbezüglich nochmal aufmerksam durchlesen", rät Wolter. Als Erstes sollte man sich fragen: Was habe ich genau zum Thema künstliche Beatmung verfügt? Und dann: Hat sich meine Meinung zu den medizinischen Maßnahmen aufgrund der aktuellen Lage geändert? "Wenn ja, sollte man das Dokument entsprechend anpassen."

Bei einer Covid-19-Erkrankung besteht die Chance, dass Patienten wieder gesund werden und die Krankheit nicht tödlich verläuft. Wer dennoch auf keinen Fall künstlich beatmet werden will, sollte dies ebenfalls explizit in die Verfügung hineinschreiben.

Verfügung kann über weitere Therapiemöglichkeiten entscheiden

Dennoch kann die Patientenverfügung in diesem Fall wichtig werden – nämlich dann, wenn sich herausstellt, dass die Beatmung wohl keinen Erfolg bringt und der Patient "aller Wahrscheinlichkeit nach" das Bewusstsein nicht wieder erlangt. Dann müssten die Ärzte für die Weiterbehandlung ein neues Therapieziel festlegen.

"Gibt es für den Patienten aller Wahrscheinlichkeit nach keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins, können Ärzte dann auf Grundlage der Patientenverfügung über einen Therapieverzicht entscheiden", erläutert die Medizinrechtlerin Petra Vetter aus Stuttgart in der Zeitschrift "Finanztest".

Legt die Patientenverfügung also fest, dass in so einer Krankheitssituation auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet werden soll, könnten Ärzte mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters diesem Wunsch folgen.

Wo soll die Patientenverfügung deponiert werden?

Das Dokument muss gut auffindbar sein. Die Experten raten: Angehörige informieren, wo die Verfügung zu Hause liegt, außerdem einen Zettel mit einem entsprechenden Hinweis in die Geldbörse stecken. Zusätzlich kann man die Verfügung gegen eine geringe Gebühr im zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer hinterlegen.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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