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Anbieter angeblicher Anti-Corona-Mittel abgemahnt

Von afp
Aktualisiert am 12.04.2022Lesedauer: 1 Min.
Irreführende Werbung: Ein Hersteller einer Mund- und Rachenspülung weigerte sich, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. (Symbolbild)
Irreführende Werbung: Ein Hersteller einer Mund- und Rachenspülung weigerte sich, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. (Symbolbild) (Quelle: Christian Ohde/imago-images-bilder)
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Hersteller von Zinktabletten, Mundspülungen oder LED-Lampen dürfen ihre Produkte nicht mehr als Mittel zur Bekämpfung des Coronavirus anpreisen. Verbraucherschützer fordern Unterlassungserklärungen.

Die Verbraucherzentralen in Rheinland-Pfalz und in Nordrhein-Westfalen sind nach eigenen Angaben erfolgreich gegen verschiedene Anbieter angeblicher Anti-Corona-Mittel vorgegangen. "Es überrascht uns immer wieder, wie dreist manche Anbieter versuchen, die Angst der Menschen vor dem Virus zu Geld zu machen", erklärte Ann-Katrin Ortmüller von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz am Donnerstag. Die Verbraucherschützer mahnten nach eigenen Angaben mehrere Anbieter wegen irreführender Werbung erfolgreich ab.


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Hersteller müssen Unterlassungserklärungen unterschreiben

Nach Angaben der Verbraucherzentralen warb einer der Anbieter beispielsweise damit, dass die Einnahme von Zinktabletten "das Eindringen von Viren in den Körper" verhindern könne. Beworben wurden auch LED-Lampen, die angeblich "bis zu 99,8 Prozent" der Coronaviren in der Luft abtöten könnten. Nach Angaben der Verbraucherzentralen unterschrieben die Hersteller dieser Produkte Unterlassungserklärungen und dürfen die Werbung in dieser Form nicht wiederholen.

Auch antivirale Mundwasser, Kaugummis und Nahrungsergänzungsmittel gerieten in den Fokus der Verbraucherschützer. Der Hersteller einer Mund- und Rachenspülung weigerte sich demnach, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Das Unternehmen hatte das eigene Produkt damit beworben, dass das Risiko einer Tröpfchenübertragung des Coronavirus mit der Anwendung verringert werde. Eine Gerichtsentscheidung in der Frage wird laut den Verbraucherzentralen Ende April erwartet.

Wichtiger Hinweis: Die Informationen ersetzen auf keinen Fall eine professionelle Beratung oder Behandlung durch ausgebildete und anerkannte Ärzte. Die Inhalte von t-online können und dürfen nicht verwendet werden, um eigenständig Diagnosen zu stellen oder Behandlungen anzufangen.
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