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Wasserschaden: Sofortmaßnahmen und wann Versicherung nicht zahlt


Soforthilfe
Was tun bei einem Wasserschaden?

dpa-tmn, t-online, rw

24.05.2012Lesedauer: 4 Min.
Wer bei einem Wassereinbruch richtig reagiert, hat weniger Schaden.Vergrößern des BildesWer bei einem Wassereinbruch richtig reagiert, hat weniger Schaden. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Für eine Überschwemmung im Haus braucht man nicht unbedingt ein schweres Unwetter. Es reicht schon ein Rohrbruch in der Nachbarwohnung oder ein defektes Rücklaufventil, um Wohnzimmer oder Keller unter Wasser zu setzen. Wer in einem solchen Notfall richtig reagiert, kann den Schaden in Grenzen halten.

Ein überfluteter Keller ist für Hausbesitzer ein Alptraum. Neben Hochwasser sind starke Regengüsse, defekte oder fehlende Rückstauklappen oder durch Kellerwände eindringendes Grundwasser die häufigsten Ursachen. "Um den Schaden möglichst gering zu halten, sollte schnell gehandelt, aber auch ein kühler Kopf bewahrt werden", nennt die Architektin Eva Reinhold-Postina vom Verband Privater Bauherren in Berlin die Grundregel für den Notfall.

Wasserschaden wird nicht immer von Versicherung bezahlt

"Für die Kosten eines Kellerwasserschadens kommt bei Rohrbrüchen die Gebäudeversicherung auf, da hier Leitungswasser bestimmungswidrig ausgetreten ist", erklärt Christian Lübke vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Die Gebäudeversicherung hafte auch für eindringendes Hochwasser oder Starkregen.

Voraussetzung sei aber, dass der jeweils abgeschlossene Versicherungsvertrag solche Elementarschäden einschließt. Fehlt eine solche Klausel, muss die Versicherung den Schaden nicht bezahlen. Für Hausbesitzer wird es dann richtig teuer, denn die Schadenssummen bei Wasserschäden erreichen schnell viele tausend Euro. Im schlimmsten Fall droht also sogar der finanzielle Bankrott.

Ursachen für Wasserschäden

Um den Schaden möglichst niedrig zu halten, ist schnelles Handeln gefragt. "Liegt ein Leitungswasserschaden vor, gilt es möglichst schnell die Wasserzufuhr an den Absperrventilen oder am Haupthahn abzustellen", erläutert Reinhold-Postina. Ursache könne aber auch ein ausgeprägter Starkregen oder Hochwasser sein, die den Keller über Lichtschächte oder durch Rückstauklappen volllaufen lassen.

Schimmel durch Wasserschaden

Um einen Kurzschluss oder Stromschlag zu vermeiden, sollten unbedingt sofort alle elektrischen Geräte abgesichert und, wenn notwendig, die Stromzufuhr unterbrochen werden. Dann sollte dem Wasser möglichst umgehend mit Pumpen, Nass-Trockensaugern oder auch nur Lappen und Eimer zu Leibe gerückt werden, da sonst Schäden an der Bausubstanz und Schimmel drohen. "Bei Fällen, in denen Wohnungs- oder Hausbesitzer der Lage nicht mehr Herr werden, hilft die Feuerwehr", erklärt Martin Schneider von der Hamburger Feuerwehr. Das kostet natürlich Geld - die Kosten für solche Einsätze legen die örtlichen Feuerwehren fest.

Abpumpen bedeute aber nicht, dass das Haus oder die Wohnung anschließend trocken ist, erläutert Schneider. In der Regel bleibe nach dem Pumpen in den Räumen noch etwa ein Zentimeter Wasser zurück. Dies müsse aufgewischt oder mit einem Nass-Trockensauger aufgenommen werden.

Feuerwehren leisten bei Wasserschaden Soforthilfe

In den Keller eingedrungenes Wasser kann einfach ins Freie – vorzugsweise in einen Kanaleinlauf – gepumpt werden. Anders ist dies, wenn auf der Wasseroberfläche Öl zu sehen ist, heißt es beim Institut für Wärme und Oeltechnik in Hamburg. Dann sollte man die Arbeit der Feuerwehr oder einem Fachbetrieb überlassen, die das Wasser durch einen Ölabscheider abpumpen. Das ist eine Abwasserbehandlungsanlage, die Öl filtert. In überfluteten Räumen sollte auf keinen Fall Ölbindemittel eingestreut werden, da dies das Abpumpen erschweren und zu Schäden an Pumpen führen könne.

Nach dem Wasserschaden muss meist ein Profi ran

"Aus vollgelaufenen Kellern muss man Teppiche, altes Gerümpel und alle nassen Sachen entfernen, da sie im Keller nicht trocknen", nennt Reinhold-Postina die weiteren Schritte. Um Folgeschäden wie Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sollte möglichst ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Der Fachmann sollte entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind. Denn oft müssen Wände und Fußboden nach einem Wasserschaden professionell getrocknet werden. Heizen und Lüften reiche nicht aus.

Sind Kellerwände und ein Boden mit einem Verbundestrich betroffen, kommt ein Kondensationstrockner zum Einsatz. Die feuchte Raumluft wird angesaugt, über ein Kühlteil geführt und darin so weit abgekühlt, dass der Taupunkt unterschritten wird. Die Feuchtigkeit kondensiert und wird in einem Wasserbehälter aufgefangen oder über ein Schlauchsystem abgeleitet.

Schwimmender Estrich bei Wasserschaden problematisch

"Kompliziert ist allerdings die Trocknung eines schwimmenden Estrichs", erklärt Reinhold-Postina. Denn wenn Wasser zum Beispiel durch die Randfugen unter den Estrich in die Dämmung eingedrungen sei, könne es von alleine nicht mehr raus. Wird hier nicht fachgerecht getrocknet, könne sich Schimmel unter dem Estrich und in der Dämmebene des Bodens ausbreiten. "In diesem Fall muss der befallene Fußboden komplett – samt Estrich und Fußbodendämmung – ausgebaut und erneuert werden", erläutert die Bauexpertin."Auch wenn Wände feucht bleiben, droht Schimmel", warnt Reinhold-Postina weiter.

Eine Wandsanierung sei zwar aufwendig, aber unumgänglich. Der Putz müsse komplett abgeschlagen und die Oberfläche neu aufgebaut werden. "Einfach nur drüber streichen, das funktioniert nicht." Ein weiteres Problem: Ist schon Schimmel vorhanden, könne die am häufigsten angewandte Trocknungsmethode mit einem Gebläse gesundheitsschädlich sein, weil Schimmelsporen oder auch vorhandene Schadstoffe durch das ganze Haus wirbeln.

Mietminderung nach Wasserschaden möglich

"Wer aufgrund eines Rohrbruchs oder Wassereinbruchs einen nassen Keller hat, sollte sich an den Vermieter wenden", rät Dietmar Wall vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Sinnvoll sei, dem Vermieter eine Frist von 14 Tagen zur Mängelbeseitigung zu setzen. Bleibt der Keller nass oder der Vermieter untätig, könne auch die Miete gemindert werden. Ob und wann ein Vermieter für eingelagerte, beschädigte Gegenstände aufkommen muss, hänge vom Einzelfall ab.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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