t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



Menü Icon
t-online - Nachrichten für Deutschland
HomeHeim & GartenEnergieHeizung

Mietrechts-Tipp: Wer zahlt die Thermenwartung vor Beginn der Heizperiode?


Mietrechts-Tipp
Wer zahlt die Thermenwartung vor Beginn der Heizperiode?

Von dpa
Aktualisiert am 03.09.2019Lesedauer: 1 Min.
Die Kosten für die Thermen-Wartung können Vermieter über die Betriebskosten abrechnen.Vergrößern des BildesDie Kosten für die Thermen-Wartung können Vermieter über die Betriebskosten abrechnen. (Quelle: Jens Kalaene/dpa)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Damit die Wohnung in den kalten Monaten zuverlässig gewärmt wird, sollte die Therme jährlich gewartet werden. Bis zu welcher Höhe Mieter anteilig für die Kosten aufkommen müssen, richtet sich nach ihrem Mietvertrag, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Bei individuell vereinbarten Mietverträgen können Mieter dazu verpflichtet werden, wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht (Az.: VIII ZR 119/12). Eine solche Klausel benachteiligt nach Ansicht des BGH den Mieter nicht unangemessen, selbst wenn sie für die Umlage keine Obergrenze enthält. Demnach gehören die Wartungskosten einer Gasetagentherme zu den Betriebskosten, die der Vermieter gemäß Paragraf 2 Nr. 4d der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegen kann.

Standard-Mietverträge brauchen eine Obergrenze

Für die Wartung können Vermieter entweder ein Fachunternehmen beauftragen oder sie vereinbaren mit dem Mieter, dass dieser sich um die Beauftragung kümmert. Wird im Mietvertrag jedoch eine standardisierte Klausel verwendet, gibt es Einschränkungen: Die Übertragung der Wartungspflicht ist dann nur möglich, wenn die Klausel eine Obergrenze enthält, bis zu welcher Höhe der Mieter die jährlich entstehenden Wartungskosten zu tragen hat. Dies hat der BGH entschieden (Az.: VIII ZR 38/90).

  • Einfache Anleitung: So bereiten Sie Ihre Heizung auf den Winter vor
  • Lebensgefahr: Vermeiden Sie im Ernstfall eine Gasexplosion
  • Richtig lüften: Warum jetzt länger besser ist


An eine entsprechende Vereinbarung ist der Mieter aber gebunden. Auf Verlangen muss er die Wartung belegen (Amtsgericht Hamburg, 43 b C 945/91).

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website