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Grundstücksgrenze: Das sind Ihre Rechte bei einem Nachbarschaftsstreit


Nachbarschaftsstreit vermeiden
Blickdichter Zaun: Darf mir mein Nachbar das verbieten?

Von dpa, jb

Aktualisiert am 27.07.2023Lesedauer: 4 Min.
Nachbarn streiten sich: An der Grundstücksgrenze sollte müssen bestimmte Regeln und Pflichten beachtet werden.Vergrößern des BildesNachbarn streiten sich: An der Grundstücksgrenze sollte müssen bestimmte Regeln und Pflichten beachtet werden. (Quelle: JackF/getty-images-bilder)
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Manchmal finden am Zaun hin und wieder lautstarke Wortgefechte statt. Damit es nicht so weit kommt, sollten Nachbarn wissen, wo die Grenzen liegen.

Videokameras, Bäume oder einfach nur Grillabende: Von bestimmten Dingen fühlen sich Nachbarn genervt. Und das kann zum Streit am Gartenzaun führen. Was sind Ihre Rechte? Und was sind Ihre Pflichten?

Müssen Sie in Ihrem eigenen Garten Rücksicht nehmen?

Auf dem eigenen oder gemieteten Grundstück ist längst nicht alles erlaubt, was einem in den Sinn kommt. Wer sich an bestimmte Regeln nicht hält, riskiert Ärger mit den Nachbarn. Dann sollte man zunächst versuchen, gemeinsam eine Lösung zu finden. Denn rechtliche Schritte können aufgrund hoher Anwalts- und Gerichtsgebühren eine Kostenlawine nach sich ziehen. Die Lösung des eigentlichen Problems kann unter Umständen lange dauern. Was ist also erlaubt, und wann überschreitet man Grenzen?

Streitpunkt 1: Videokamera

Um möglichen Einbrechern auf die Spur zu kommen, dürfen Hauseigentümer das eigene Grundstück per Videokamera überwachen. Auf das Nachbargrundstück dürfen sie die Kamera aber nicht ausrichten. Das verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Nachbarns .

Zudem liegt ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild vor, wenn jemand ohne seine Einwilligung mit einer Kamera gefilmt wird. Falls die Kamera Ihres Nachbarn unzulässig ausgerichtet ist, sprechen Sie ihn direkt darauf an und dokumentieren Sie am besten mit Fotos die Ausrichtung. Reagiert der Nachbar nicht auf die Bitte, die Kamera anders einzustellen, können Sie gegen ihn juristisch vorgehen. Denn strafrechtlich gilt: Nehmen Personen in einer geschützten Räumlichkeit – wie im Badezimmer – unbefugt Bilder auf, droht ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe – insbesondere, wenn sie die Aufnahmen unbefugt an Dritte weiterleiten.

Streitpunkt 2: Äste ragen über den Zaun

Hängen die Äste eines Obstbaums über den Gartenzaun, dürfen Nachbarn die Früchte nicht pflücken. Fallen sie hingegen in den eigenen Garten, darf man sie aufheben und essen. Dieser Grundsatz ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert (Paragraf 911 BGB). der Nachbar darf weder Obst abtrennen noch den Baum schütteln, damit die Früchte abfallen.

Wenn herüberhängende Äste stören, können Sie den Nachbarn auffordern, sie zurückzuschneiden. Dafür müssen Sie ihm eine Frist setzen. Verstreicht diese und ist die Nutzung des eigenen Grundstücks durch die herüberhängenden Äste stark beeinträchtigt, dürfen Sie selbst tätig werden. Die Baumteile können Sie dann bis zur Zaungrenze abschneiden. Während der Wachstumszeit dürfen Sie keinen Rückschnitt verlangen. In dieser Zeit kann die Frist nicht verstreichen.

Streitpunkt 3: Lärm in der Mittagszeit

Anders als die Nachtruhe, die von 22.00 bis 6.00 Uhr gilt, ist die Mittagsruhe gesetzlich nicht geregelt. Doch die Gemeinde, der Mietvertrag oder die Hausordnung kann eine Mittagsruhe festsetzen. Sie gilt zumeist in der Zeit zwischen 13.00 und 15.00 Uhr. In dieser Zeit dürfen weder Rasenmäher noch andere technische Geräte laufen. Das ist gesetzlich in der sogenannten Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung geregelt. Auch Radios dürfen dann nur so laut gestellt werden, dass der Nachbar nicht gestört wird. Das bedeutet Zimmerlautstärke – während der Ruhezeiten.

Streitpunkt 4: Grillabend mit Freunden

Gartenpartys mit Musik und Grill gehören für manche zum Sommer dazu. Sie sind grundsätzlich zulässig. Ab 22.00 Uhr muss man den Geräuschpegel aber stark senken oder die Party in die Innenräume verlegen. Eine Anzeige sollte der letzte Ausweg sein. Ein schwerer Verstoß gegen die Ruhestörung kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verursachen.

Streitpunkt 5: Tiere im Nachbargarten

Quakende Frösche können die Nachtruhe empfindlich stören – allerdings muss das Gequake hingenommen werden. Frösche stehen unter Naturschutz – auch wenn sie im künstlich angelegten Gartenteich leben. Bei übermäßiger Lärmbelästigung kann die Naturschutzbehörde anordnen, dass der Teich trockengelegt wird beziehungsweise die Frösche entfernt werden.


Betritt eine Katze das angrenzende Grundstück, müssen Nachbarn dies dulden, entschied das Landgericht Augsburg (Az.: 4 S 2099/84). Katzen werden naturgemäß nicht eingesperrt, sie bewegen sich über Zäune hinweg. Andere Nachbartiere wie Hunde oder Hasen muss man dagegen auf dem eigenen Grundstück nicht dulden, so Wagner.

Streitpunkt 6: Zu hohe Hecke

Ein weiterer, häufiger Streitpunkt ist die Begrünung an der Grenze zum Nachbargrundstück. Hecken, Bäume oder Sträucher werden oftmals als zu hoch empfunden. Aber wie wird richtig gemessen?

Für Klarheit sorgt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 230/16). Die Nachbarn in dem verhandelten Fall wohnen am Hang auf übereinanderliegenden Grundstücken. An der Grenze ist eine Stufe im Gelände mit einer ein Meter hohen Mauer. Dort entlang hat der untere Nachbar eine Lebensbaum-Hecke, die dem oberen viel zu hoch ist. In Bayern, wo der Fall spielt, sind maximal zwei Meter erlaubt. Die Sache ging bis nach Karlsruhe, um zu klären, was das heißt – vom Boden oder vom Mauerrand aus. Die Richter entscheiden sich für die Mauer: Alles darunter störe ja nicht.

Dem unteren Nachbarn mit der Hecke hilft das allerdings nicht. Sie ist inzwischen sechs Meter hoch. Nach dem Urteil sind zwar drei Meter erlaubt. Er hatte aber auf die Verjährung gehofft: Beschwert sich fünf Jahre lang niemand über die unzulässige Höhe, muss nicht mehr gestutzt werden. Die Hecke wurde 2009 oder 2010 auf 2,90 Meter gekappt – ordnungsgemäß, wie nun feststeht. Zu Beginn des Streits war die Hecke also noch keine fünf Jahre zu hoch.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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