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Mietrecht — Der Aufzug ist kaputt! Dürfen Sie deswegen die Miete mindern?


Defekter Aufzug: Darf ich die Miete mindern?

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 10.09.2020Lesedauer: 2 Min.
Fahrstuhl außer Betrieb: Vor allem Personen, die Schwierigkeiten beim Treppensteigen haben, sind auf den Fahrstuhl angewiesen.Vergrößern des BildesFahrstuhl außer Betrieb: Vor allem Personen, die Schwierigkeiten beim Treppensteigen haben, sind auf den Fahrstuhl angewiesen. (Quelle: STPP/imago-images-bilder)
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Ein Aufzug im Haus macht das Leben angenehmer. Umso ärgerlicher, wenn der Lift ausfällt. Mieter können dann die Miete mindern. Um wie viel, das hängt unter anderem von einem Kriterium ab.

Fällt der Aufzug in einem Mietshaus aus, haben Mieter einen Anspruch auf Instandsetzung. Vermieter können die Reparatur nicht mit Verweis auf eine zeitlich ungewisse Modernisierung verweigern, berichtet die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (08/2020) des Deutschen Mieterbundes (DMB) mit Blick auf ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte (Az.: 10 C 104/19).

Für die Dauer des Ausfalls können Mieter ihre Miete mindern. Die Höhe hängt unter anderem von dem Stockwerk ab, in dem der Mieter wohnt.

Zählt der Fahrstuhl zum vertragsmäßigen Gebrauch der Wohnung?

In dem verhandelten Fall war der Aufzug in einem Mehrfamilienhaus über einen längeren Zeitraum ausgefallen. Die Mieterin einer Wohnung im dritten Stock minderte ihre Miete und verlangte die Instandsetzung des Aufzugs. Die Vermieterin lehnte die Instandsetzung ab und begründete das mit einer ohnehin geplanten Modernisierung. In diesem Zusammenhang solle auch der Aufzug ausgetauscht werden, daher sei eine Reparatur unwirtschaftlich.

Vor Gericht konnte diese Argumentation nicht überzeugen. Die Nutzung des Fahrstuhls gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch, so das Gericht. Der Vermieter habe ihn rund um die Uhr in Betrieb zu halten. Der Verweis auf geplante Modernisierungsarbeiten helfe hier nicht, denn es gebe keinen Zeitplan für die Arbeiten.

Der Ausfall sei ein Mangel, der eine Mietminderung rechtfertige, befanden die Richter. Das tägliche Hinaufsteigen der Treppen bis in den dritten Stock über mehrere Monate sei für die Klägerin beschwerlich und beeinträchtige sie nicht nur geringfügig im Gebrauch der Mietsache. Eine Minderung in Höhe von zehn Prozent sei angemessen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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