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Supermärkte dürfen Zigaretten-Ekelbilder verdecken


Aktuelles Urteil
Supermärkte dürfen Zigaretten-Ekelbilder verdecken

Von dpa
Aktualisiert am 25.07.2019Lesedauer: 2 Min.
Zigarettenpackungen stehen in einem Regal: Die EU-Tabakrichtlinie schreibt die Ekelbilder vor.Vergrößern des BildesZigarettenpackungen stehen in einem Regal: Die EU-Tabakrichtlinie schreibt die Ekelbilder vor. (Quelle: Daniel Bockwoldt/dpa)
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Schocken Schockbilder noch, wenn sie in der Auslage nicht zu sehen sind? Ja, urteilt ein Gericht und begründet, warum die Fotos ihre abschreckende Wirkung dadurch nicht verlieren.

Supermärkte müssen die Ekelbilder auf Zigarettenschachteln auch künftig nicht für sämtliche Kunden sichtbar an der Kasse präsentieren. Das Oberlandesgericht München wies eine Klage der Initiative Pro Rauchfrei ab, mit der zwei Edeka-Geschäften verboten werden sollte, die Schockfotos von Krebsgeschwüren, faulen Zähnen und schwarzen Lungen im Verkaufsautomaten zu verdecken.

"Wir meinen, dass die Klage nicht begründet ist", sagt der Vorsitzende Richter Andreas Müller. Es war die zweite Niederlage des Nichtrauchervereins: Vor einem Jahr hatte schon das Landgericht München in der ersten Instanz die Klage abgewiesen.

Initiative will Zigarettenverkauf in Automaten verbieten

Die nächste Etappe wird der Bundesgerichtshof in Karlsruhe sein: Pro Rauchfrei will den Streit durch alle Instanzen durchfechten, notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof, wie der Vorsitzende Siegfried Ermer nach dem Urteil sagte. Ziel von Pro Rauchfrei ist es, den Zigarettenverkauf in Automaten in Deutschland grundsätzlich zu verbieten. "Deutschland ist das einzige Land, in dem es überhaupt noch Zigarettenautomaten gibt", sagte Ermer.

Die EU-Tabakrichtlinie schreibt vor, dass auf Zigarettenpackungen große abschreckende Fotos gezeigt werden müssen. Zusammen mit Warnungen wie "Rauchen ist tödlich" müssen diese Bilder mindestens zwei Drittel der Fläche auf den Vorder- und Rückseiten der Packungen einnehmen. In vielen Supermärkten sind die Fotos im Verkaufsautomaten aber verdeckt.


Die Richter am OLG argumentierten ähnlich wie das Landgericht vor einem Jahr: Die Schockbilder müssen im Moment des Kaufs auf der Zigarettenschachtel zu sehen sein – doch der Automat an der Supermarktkasse ist demnach keine Verpackung, sondern eine "Verkaufsmodalität".

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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