Unterhaltsrechner: So viel Unterhalt müssen Sie zahlen

Wie viel Unterhalt muss ich für mein Kind zahlen? Diese Frage stellt sich bei einer Trennung oder Scheidung. Mit diesem kostenlosen Unterhaltsrechner können Sie einen Richtwert auf Basis der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2022 ermitteln. link zum Unterhaltsrechner-Tool
Das Wichtigste im Überblick
- So verwenden Sie den Unterhaltsrechner
- Unterhaltssätze 2022 laut Düsseldorfer Tabelle
- So werden Beträge für den Unterhalt ermittelt
- Bedarfskontrollbetrag
- Tabelle: Zahlbeträge für das erste und zweite Kind
- Zahlbeträge für das dritte Kind
- Zahlbeträge für das vierte Kind
- Mindestunterhaltsverordnung
- Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige
- Mangelfall
- Ehegattenunterhalt
So verwenden Sie den Unterhaltsrechner
Die Düsseldorfer Tabelle regelt bundesweit Unterhaltsansprüche von Kindern, gestaffelt nach Altersgruppen. Zur Berechnung des Unterhalts wird hier zunächst das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ausgewählt. Im nächsten Schritt wird das Alter des Kindes angegeben. Bis zu vier weitere Kinder können hinzugefügt werden.
Bei der Berechnung des Unterhalts ist zu beachten, dass das Kindergeld zwischen beiden Elternteilen geteilt wird. Der Unterhaltsrechner zieht automatisch die Hälfte des Kindergeldes (beziehungsweise bei volljährigen Kindern das komplette Kindergeld) vom Unterhaltsbetrag ab. Berücksichtigt wird in der Berechnung, dass sich das Kindergeld nach Anzahl der Kinder staffelt.
Alle Angaben ohne Gewähr
Dieser Unterhaltsrechner verwendet als Datenbasis die Werte der Düsseldorfer Tabelle 2022. Das berechnete Ergebnis ist lediglich ein Orientierungswert ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Daraus können keine Rechtsansprüche wegen inhaltlicher Fehler, Unvollständigkeiten oder unzutreffender Ergebnisse abgeleitet werden. Weil bei der Berechnung des Kindesunterhalts viele individuelle Faktoren berücksichtigt werden müssen, wenden Sie sich für eine exakte Berechnung des Unterhalts am besten an einen Fachanwalt für Familienrecht.
Unterhaltssätze 2022 laut Düsseldorfer Tabelle
Das sind die Unterhaltssätze für 2022 (Altersstufen in Jahren, Unterhalt in Euro):
Einkommensstufen (Netto) | 0-5 | 6-11 | 12-17 | volljährig | Bedarfskontrollbetrag |
---|---|---|---|---|---|
bis 1.900 Euro | 396 | 455 | 533 | 569 | 960/1.160 |
1.901-2.300 Euro | 416 | 478 | 560 | 598 | 1.400 |
2.301-2.700 Euro | 436 | 501 | 587 | 626 | 1.500 |
2.701-3.100 Euro | 456 | 524 | 613 | 655 | 1.600 |
3.101-3.500 Euro | 476 | 546 | 640 | 683 | 1.700 |
3.501-3.900 Euro | 507 | 583 | 683 | 729 | 1.800 |
3.901-4.300 Euro | 539 | 619 | 725 | 774 | 1.900 |
4.301-4.700 Euro | 571 | 656 | 768 | 820 | 2.000 |
4.701-5.100 Euro | 602 | 692 | 811 | 865 | 2.100 |
5.101-5.500 Euro | 634 | 728 | 853 | 911 | 2.200 |
5.501-6.200 Euro | 666 | 765 | 896 | 956 | 2.500 |
6.201-7.000 Euro | 697 | 801 | 939 | 1002 | 2.900 |
7.001-8.000 Euro | 729 | 838 | 981 | 1047 | 3.400 |
8.001-9.500 Euro | 761 | 874 | 1024 | 1093 | 4.000 |
9.501-11.000 Euro | 792 | 910 | 1066 | 1138 | 4.700 |
So werden Beträge für den Unterhalt ermittelt
Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen – bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen vollständig. Die tatsächlichen Zahlbeträge verringern sich demnach entsprechend.
Beispiel: Der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe beträgt 396 Euro. Davon ist das halbe Kindergeld abzuziehen. Dieses beträgt 2022 für das erste Kind 219 Euro. Davon wird die Hälfte angesetzt, also 109,50 Euro. Der Zahlbetrag für den Unterhaltspflichtigen beläuft sich damit nach dem Abzug auf 286,50 Euro (396 Euro – 109,50 Euro).
Bedarfskontrollbetrag
In der letzten Spalte der Düsseldorfer Tabelle ist der Bedarfskontrollbetrag zu finden. Dieser Betrag soll gewährleisten, dass der Unterhaltspflichtige finanziell nicht schlechter dasteht als der Unterhaltsberechtigte.
Das bedeutet: Ist das "Resteinkommen" des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des zu zahlenden Unterhalts geringer als der Bedarfskontrollbetrag in der jeweiligen Einkommensstufe, wird der Unterhaltspflichtige so lange in eine niedrigere Einkommensstufe herabgesetzt, bis der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.
Tabelle: Zahlbeträge für das erste und zweite Kind
Die folgenden Zahlbeträge gelten seit dem 1. Januar 2022. Sie ergeben sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils – bei Volljährigen das volle Kindergeld, bei Minderjährigen die Hälfte. Das Kindergeld beträgt derzeit für das erste und zweite Kind 219 Euro.
1. und 2. Kind | 0-5 | 6-11 | 12-17 | volljährig |
---|---|---|---|---|
bis 1.900 | 286,5 | 345,5 | 423,5 | 350 |
1.901-2.300 | 306,5 | 368,5 | 450,5 | 379 |
2.301-2.700 | 326,5 | 391,5 | 477,5 | 407 |
2.701-3.100 | 346,5 | 414,5 | 503,5 | 436 |
3.101-3.500 | 366,5 | 436,5 | 530,5 | 464 |
3.501-3.900 | 397,5 | 473,5 | 573,5 | 510 |
3.901-4.300 | 429,5 | 509,5 | 615,5 | 555 |
4.301-4.700 | 461,5 | 546,5 | 658,5 | 601 |
4.701-5.100 | 492,5 | 582,5 | 701,5 | 646 |
5.101-5.500 | 524,5 | 618,5 | 743,5 | 692 |
5.501-6.200 | 556,5 | 655,5 | 786,5 | 737 |
6.201-7.000 | 587,5 | 691,5 | 829,5 | 783 |
7.001-8.000 | 619,5 | 728,5 | 871,5 | 828 |
8.001-9.500 | 651,5 | 764,5 | 914,5 | 874 |
9.501-11.000 | 682,5 | 800,5 | 956,5 | 919 |
Zahlbeträge für das dritte Kind
Auch die Zahlbeiträge für das dritte Kind haben sich zum 1. Januar 2022 verändert (Kindergeld: 225 Euro).
3. Kind | 0-5 | 6-11 | 12-17 | volljährig |
---|---|---|---|---|
bis 1.900 Euro | 283,5 | 342,5 | 420,5 | 344 |
1.901-2.300 | 303,5 | 365,5 | 447,5 | 373 |
2.301-2.700 | 323,5 | 388,5 | 474,5 | 401 |
2.701-3.100 | 343,5 | 411,5 | 500,5 | 430 |
3.101-3.500 | 363,5 | 433,5 | 527,5 | 458 |
3.501-3.900 | 394,5 | 470,5 | 570,5 | 504 |
3.901-4.300 | 426,5 | 506,5 | 612,5 | 549 |
4.301-4.700 | 458,5 | 543,5 | 655,5 | 595 |
4.701-5.100 | 489,5 | 579,5 | 698,5 | 640 |
5.101-5.500 | 521,5 | 615,5 | 740,5 | 686 |
5.501-6.200 | 553,5 | 652,5 | 783,5 | 731 |
6.201-7.000 | 584,5 | 688,5 | 826,5 | 777 |
7.001-8.000 | 616,5 | 725,5 | 868,5 | 822 |
8.001-9.500 | 648,5 | 761,5 | 911,5 | 868 |
9.501-11.000 | 679,5 | 797,5 | 953,5 | 913 |
Zahlbeträge für das vierte Kind
Die folgenden Zahlbeträge gelten seit dem 1. Januar 2022 (Kindergeld: 250 Euro).
4. Kind | 0-5 | 6-11 | 12-17 | volljährig |
---|---|---|---|---|
bis 1.900 Euro | 271 | 330 | 408 | 319 |
1.901-2.300 | 291 | 353 | 435 | 348 |
2.301-2.700 | 311 | 376 | 462 | 376 |
2.701-3.100 | 331 | 399 | 488 | 405 |
3.101-3.500 | 351 | 421 | 515 | 433 |
3.501-3.900 | 382 | 458 | 558 | 479 |
3.901-4.300 | 414 | 494 | 600 | 524 |
4.301-4.700 | 446 | 531 | 643 | 570 |
4.701-5.100 | 477 | 567 | 686 | 615 |
5.101-5.500 | 509 | 603 | 728 | 661 |
5.501-6.200 | 541 | 640 | 771 | 706 |
6.201-7.000 | 572 | 676 | 814 | 752 |
7.001-8.000 | 604 | 713 | 856 | 797 |
8.001-9.500 | 636 | 749 | 899 | 843 |
9.501-11.000 | 667 | 785 | 941 | 888 |
Mindestunterhaltsverordnung
Die "Düsseldorfer Tabelle" existiert seit 1962 und dient als Richtlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts.
Bis zum 31.12.2015 richtete sich der Mindestunterhalt nach dem Steuerfreibetrag für minderjährige Kinder. Seit 1. Januar 2016 richtet sich der Mindestunterhalt laut Gericht direkt am Existenzminimum der Kinder aus. Der Betrag wird jedes Jahr durch Rechtsverordnung festgelegt.
Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige
Wie viel Unterhaltspflichtige von ihrem Einkommen behalten dürfen, ist ebenfalls geregelt:
Unterhaltspflichtig gegenüber... | Selbstbehalt |
---|---|
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig | 1.160 Euro |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig | 960 Euro |
anderen volljährigen Kindern | 1.400 Euro |
Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes | 1.280 Euro |
eigenen Eltern | 2.000 Euro |
In den 1.160 beziehungsweise 960 Euro Selbstbehalt sind bis 430 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten.
Mangelfall
Reicht das Einkommen eines Elternteils nicht aus, um den Unterhaltsforderungen eines oder mehrerer Kinder nachzukommen, spricht man vom sogenannten Mangelfall. Dieser liegt vor, wenn der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen unterschritten wurde. Auch Unterhaltszahlungen an einen Expartner fallen hierunter.
Wenn mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind und der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, ihnen allen Unterhalt zu zahlen, gilt laut Gesetz eine bestimmte Reihenfolge:
- Minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich noch in der Schulausbildung befinden und zu Hause leben.
- Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
- Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen.
- Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen.
- Enkelkinder und weitere Abkömmlinge.
- Eltern.
- Weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Ehegattenunterhalt
Wie schon im Mangelfall beschrieben: Der Unterhalt für Kinder steht in der Rangordnung immer an erster Stelle und ist zu zahlen, bevor Unterhaltsleistungen an Ehegatten oder Partner fällig werden. Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach einer Trennung oder Scheidung hat möglicherweise der Ehepartner, der finanziell schwächer gestellt ist. Dabei werden zwei Formen unterschieden: Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt.
Wer Trennungsunterhalt bekommt, ist zwar getrennt – lebt beispielsweise im Trennungsjahr – ist aber noch nicht geschieden (mehr dazu hier). Der Geschiedenenunterhalt kann dagegen erst nach der Scheidung festgelegt werden (mehr dazu lesen Sie hier). Ein wichtiger Unterschied zum Kindesunterhalt ist, dass zur Berechnung des Ehegattenunterhalts nicht nur das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sondern auch die Einkünfte des Partners berücksichtigt werden.
- Eigene Recherchen