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Mutterschutzlohn greift bei Beschäftigungsverbot


Beschäftigungsverbot im Mutterschutzgesetz
Mutterschutzlohn sichert schwangeren Frauen ihr Durchschnittsgehalt

t-online, rev

Aktualisiert am 04.06.2014Lesedauer: 1 Min.
Mutterschutz: Der Mutterschutzlohn garantiert schwangeren Frauen Gehaltszahlungen während eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft.Vergrößern des BildesDer Mutterschutzlohn garantiert schwangeren Frauen Gehaltszahlungen während eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Um finanziellen Problemen während der üblichen Mutterschutzfristen vorzubeugen, erhalten schwangere Arbeitnehmerinnen in dieser Phase Mutterschaftsgeld. Was aber, wenn im Rahmen des Mutterschutzgesetzes bestimmte Risiken am Arbeitsplatz ein Beschäftigungsverbot außerhalb der allgemeinen Schutzfristen erfordern? In einem solchen Fall kommt der sogenannte Mutterschutzlohn ins Spiel.

Beschäftigungsverbot im Mutterschutzgesetz: Mutterschutzlohn sichert Gehalt

Das Mutterschutzgesetz gewährleistet Frauen einen Verdienstanspruch, wenn für diese ein individuelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft gilt. Dieser Mutterschutzlohn beträgt mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen beziehungsweise der letzten drei Monate vor Schwangerschaftsbeginn.

Wenn das Arbeitsverhältnis nicht so lange besteht, werden zur Berechnung des Mutterschutzlohns die Ansprüche von vergleichbar Beschäftigten herangezogen.

Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht auch bei Arbeitsplatzwechsel

Der Mutterschutzlohn wird jedoch nur dann ausgezahlt, wenn tatsächlich das Beschäftigungsverbot innerhalb des Mutterschutzes Ursache für den Arbeitsausfall ist. Zweck des Mutterschutzlohns ist es, die Arbeitnehmerin so zu stellen, wie sie ohne Schwangerschaft oder Mutterschaft stände.

Wenn die schwangere Frau statt Beschäftigungsverbot auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz versetzt wird, hat sie ebenfalls den Mindestanspruch auf den bisherigen Durchschnittsverdienst.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
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