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Diese Strafen drohen beim Verstoß gegen den Corona-Lockdown

  • Sandra Simonsen
Von Sandra Simonsen

Aktualisiert am 12.01.2021Lesedauer: 3 Min.
Leere Innenstädte: Wer sein Geschäft trotz Lockdown öffnet, riskiert hohe Strafen.
Leere Innenstädte: Wer sein Geschäft trotz Lockdown öffnet, riskiert hohe Strafen. (Quelle: Ralph Peters/imago-images-bilder)
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Seit dem 16. Dezember gilt in Deutschland ein harter Lockdown mit strengen Kontaktbeschränkungen und vielen Verboten. Doch was passiert, wenn Sie sich über die Vorgaben hinwegsetzen, wie jetzt von der Initiative "Wir machen auf" geplant?

Das Wichtigste im Überblick


  • Welche Regeln gelten aktuell?
  • Was droht, wenn sich Geschäfte der "Wir machen auf"-Aktion anschließen?
  • Welche Strafen drohen generell bei Verstößen?

Bereits seit dem Frühjahr gibt es immer wieder neue Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie: Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht, Ausgangssperren und Quarantäne. Seit 16. Dezember herrscht wieder ein harter Lockdown, der Anfang Januar noch einmal verschärft wurde. Mit den Maßnahmen kommen auch Bußgelder und Strafen.


Sieben wichtige Verhaltensregeln in der Corona-Zeit

Nies- und Hustetikette beachten
Hände waschen
+5

Welche Regeln gelten aktuell?

Bund und Länder haben bis mindestens Ende Januar einen harten Lockdown in Deutschland beschlossen. Die wichtigsten Regeln:

  • Private Zusammenkünfte sind nur noch mit dem eigenen Haushalt und maximal einer zusätzlichen haushaltsfremden Person erlaubt. Kinder unter 14 Jahren werden dabei grundsätzlich mitgezählt, außer es handelt sich bei den Eltern um Alleinerziehende. Die Regelungen dazu variieren je nach Bundesland.
  • Gottesdienste sind erlaubt, wenn ein Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann. Zusätzlich gilt eine Maskenpflicht und Gesangsverbot.
  • Seit dem 16. Dezember bis mindestens zum 31. Januar bleibt der Einzelhandel geschlossen. Ausnahmen gelten für Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Poststellen, Zeitungsverkauf, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte.
  • Friseursalons, Kosmetikstudios und Massagepraxen sind geschlossen.
  • Restaurants, Bars und Cafés bleiben geschlossen, die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause bleibt erlaubt.
  • Mindestens bis 31. Januar ist der Verzehr von Alkohol in der Öffentlichkeit verboten.
  • Schulen und Kitas bleiben geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt.
  • Wo es möglich ist, sollen Arbeitgeber Homeoffice-Lösungen anbieten.
  • Für Landkreise mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner wird der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort eingeschränkt. Dieser Radius darf nur noch mit triftigen Gründen verlassen werden.
  • Kantinen werden geschlossen. Speisen werden ausschließlich für den Verzehr außerhalb der Kantine ausgegeben, sofern es die betrieblichen Abläufe zulassen.
  • Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten gilt künftig eine doppelte Testpflicht. Der Test muss entweder innerhalb von 48 Stunden vor oder unmittelbar nach der Einreise erfolgen. Zusätzlich gilt weiterhin die zehntägige Quarantänepflicht, die vorzeitig beendet werden kann, sobald frühestens nach fünf Tagen ein negatives Testergebnis vorliegt.
  • Grundsätzlich gilt: Beachten Sie die AHA+AL-Regeln: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmaske tragen, ergänzend die Corona-Warn-App nutzen und Räume regelmäßig lüften.
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Was droht, wenn sich Geschäfte der "Wir machen auf"-Aktion anschließen?

Die Initiative "Wir machen auf" hatte Geschäfte und Hotels dazu aufgerufen, am 11. Januar trotz Lockdown zu öffnen und Kunden zu empfangen. Die Aktion wurde nun zwar kurzfristig verschoben, wie deren Initiator Macit Uzbay auf Telegram und auf der von ihm betriebenen Website "Coronapedia" mitteilte. Unternehmern, die ihre Geschäfte dann für den normalen Publikumsverkehr öffnen, drohen allerdings voraussichtlich hohe Strafen:

Denn wer vorsätzlich zur Ausbreitung des Coronavirus beiträgt, könnte sogar für eine Straftat belangt werden, was eine Geldstrafe oder sogar bis zu fünf Jahre Haft nach sich ziehen könnte. Eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren droht, wenn Sie entgegen der Verordnung Menschen beschäftigen oder eine Tätigkeit ausüben. Wenn Sie ein Geschäft öffnen, obwohl es verboten ist, riskieren Sie eine Geldstrafe von mindestens 2.500 Euro, bei wiederholtem Betrieb sogar bis zu 25.000 Euro, wie der "VFR Verlag für Rechtsjournalismus" berichtet. Deutschlandweit drohen demnach unterschiedlich hohe Strafen, die berechneten Bußgelder sind Durchschnittswerte. Zusätzlich ist eine Gewerbeuntersagung möglich.

Welche Strafen drohen generell bei Verstößen?

Grundsätzlich werden bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz, das die Corona-Maßnahmen legitimiert, Geld- aber auch Freiheitsstrafen verhängt. So kann eine Ordnungswidrigkeit im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes bis zu 2.500 Euro kosten, wer die Aufzeichnungs- oder Meldepflicht verletzt, riskiert sogar eine Strafe von bis zu 25.000 Euro.

Öffentliche Ansammlungen mit mehr Menschen, als erlaubt sind, kosten mindestens ein Bußgeld von 200 Euro. Wer wiederholt gegen Kontaktverbote verstößt, riskiert mindestens 400 Euro. Wer gegen die Maskenpflicht verstößt, riskiert in allen Bundesländern außer Sachsen-Anhalt ein Bußgeld von mindestens 50 Euro.

Die genauen Strafen können Sie im Detail in den Bußgeldkatalogen der einzelnen Bundesländer nachlesen, teilweise gelten zusätzliche Regelungen für einzelne Landkreise oder Städte.

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