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Prozesse: BGH stärkt Mieter-Rechte bei Schönheitsreparaturen


Prozesse
BGH stärkt Mieter-Rechte bei Schönheitsreparaturen

Von dpa
Aktualisiert am 22.08.2018Lesedauer: 2 Min.
Die meisten Vermieter schreiben in den Mietvertrag, dass für Schönheitsreparaturen wie das Streichen der Wände der Mieter zuständig ist.Vergrößern des BildesDie meisten Vermieter schreiben in den Mietvertrag, dass für Schönheitsreparaturen wie das Streichen der Wände der Mieter zuständig ist. (Quelle: Caroline Seidel./dpa)
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Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Mietern bei Schönheitsreparaturen. Sie müssen eine unrenoviert übernommene Wohnung auch dann nicht beim Auszug streichen, wenn sie das dem Vormieter gegenüber einmal zugesagt haben.

Das haben die obersten Zivilrichter in Karlsruhe entschieden. Eine solche Abmachung habe keinen Einfluss auf die Verpflichtungen von Mieter und Vermieter aus dem Mietvertrag (Az. VIII ZR 277/16).

Nach einem Grundsatzurteil von 2015 darf der Vermieter den Mieter nicht ohne Ausgleich zu Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn dieser eine unrenovierte Wohnung bezogen hat. Sonst müsste er die Räume womöglich schöner hinterlassen, als er sie vorgefunden hat . Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam. Mit dem neuen Urteil in einem Streit aus Celle (Niedersachsen) ist klargestellt, dass daran auch eine Absprache mit dem Vormieter nichts ändert.

Der Mieter in dem Fall hatte seine Wohnung beim Auszug selbst gestrichen. Der vermietenden Wohnungsbaugenossenschaft waren die Wände und Decken zu streifig, sie ließ einen Maler kommen. Die Rechnung von knapp 800 Euro sollte der Mieter zahlen. Der weigerte sich - denn er hatte die Wohnung unrenoviert übernommen, hätte nach aktueller Rechtslage also gar nicht streichen müssen.

Der Streit beschäftigte die Gerichte bis in die letzte Instanz, weil es neben dem Mietvertrag eine Abmachung mit der Vormieterin gab. Ihr hatte der Mann unter anderem den Teppichboden abgekauft und in diesem Zusammenhang zugesagt, die Renovierungsarbeiten zu übernehmen.

Das Berufungsgericht in Lüneburg hatte deshalb geurteilt, dass der Mieter so zu behandeln sei, als habe ihm der Vermieter die Wohnung renoviert übergeben. Der Mann hätte also den Maler bezahlen müssen.

Das sieht der BGH anders. Eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter bleibe in ihrer Wirkung auf die beiden Beteiligten beschränkt. Die Vorsitzende Richterin Karin Milger merkte allerdings an, dass die Sache möglicherweise anders aussehe, wenn der Vermieter bei der Abmachung mit im Boot ist. Das war hier aber nicht der Fall.

Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung. Damit müsse der Mieter in Zukunft einzig in seinen Vertrag schauen, sagte Justiziar Stefan Bentrop auf Anfrage. Der Präsident des Eigentümerverbandes Haus & Grund, Kai Warnecke, sprach dagegen von einem "Urteil, das niemandem weiterhilft". Absprachen zwischen altem und neuem Mieter seien für beide eine wunderbare Lösung gewesen. Künftig könne man Vermietern nicht mehr raten, sich auf so etwas einzulassen.

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