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Berlin: Justizbeamtin liebt Häftling – und verliert Job


Gericht hat entschieden
Gefängniswärterin liebt Häftling – und verliert Job

Von dpa
26.10.2022Lesedauer: 1 Min.
Eine Justizbeamtin (Archivbild): Eine Frau verliebte sich in einen Gefangenen, dann musste sie gehen.Vergrößern des BildesEine Justizbeamtin (Archivbild): Eine Frau verliebte sich in einen Gefangenen, dann musste sie gehen. (Quelle: Rainer Weiflog/imago images)
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Während ihrer Zeit als Gefängniswärterin verliebte sich eine Frau in einen Inhaftierten. Sie wurde gefeuert. Und das zu Recht, wie ein Gericht entschied.

Eine Berliner Justizvollzugsbeamtin in der Probezeit ist zu Recht entlassen worden, weil sie eine heimliche Liebesbeziehung zu einem Gefangenen einging und den Mann später in ihre Wohnung aufnahm. Das entschied das Verwaltungsgericht und wies damit eine Klage der Frau gegen ihre Entlassung ab, wie am Mittwoch mitgeteilt wurde.

Die Justizvollzugsbeamtin hatte in ihrer Probezeit die Liebesbeziehung zu dem Gefangenen begonnen, dies aber gegenüber der Gefängnisleitung verheimlicht. Später nahm sie den Mann in ihre Wohnung auf. Dann wurde die verheimlichte Beziehung bekannt und die Frau entlassen.

Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört

Ob der Mann beim Einzug in die Wohnung bereits aus dem Gefängnis entlassen oder ein sogenannter Freigänger war, teilte das Gericht nicht mit. Für die Entscheidung habe das keine Rolle gespielt. Die Justizvollzugsbeamtin klagte mit der Begründung, dass ihr Fehlverhalten nicht wieder vorkommen werde. Sie forderte statt der Entlassung eine Verlängerung der Probezeit oder eine Umsetzung in einen anderen Bereich.

Das Gericht bestätigte die Entlassung, weil die Dienstbehörde zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Frau ihre Pflichten verletzt habe und das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört sei. Die Vorschriften für die Gefängnisse verpflichteten die Justizbeamten gegenüber Gefangenen und Entlassenen zur Zurückhaltung.

Die Justizbeamtin hätte die Beziehung auch nicht verheimlichen dürfen, zudem schädige sie das Ansehen des Strafvollzugs und der dort tätigen Beamten. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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