Tanz mit Flamingo, Sprung in Rhein Mann eskaliert auf Firmenfeier – Chef darf ihn nicht rauswerfen

Er tanzte mit einem Plastik-Flamingo, sprang kaum bekleidet in einen Fluss – und wurde gefeuert. Nun hat ein Gericht über seine Kündigung entschieden.
Ein Sprung in den Rhein während einer Firmenfeier rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf am Dienstag ausgeführt und eine Abmahnung für das Verhalten eines Angestellten als ausreichend erachtet.
"Ich habe mit der Aktion möglicherweise damals die Stimmung auflockern wollen", sagte der 33-Jährige am Dienstag vor Gericht. Dass er vor seiner tollkühnen Aktion auf der Schiffstoilette Kokain konsumiert haben soll, bestritt er. Der Arbeitgeber hatte sich auf die Beobachtung einer Putzkraft berufen.
Nach Sprung in den Rhein: Stimmung kippt
Mit dem gefährlichen Sprung in den Fluss habe der Mitarbeiter eine Pflichtverletzung begangen und den Betriebsfrieden gestört, befand das Gericht. Außerdem habe er sich und seine Mitarbeiter in Gefahr gebracht. Die Stimmung sei nach dem Sprung jäh gekippt.
Das Unternehmen beschäftigte den Mann weiter, dieser müsse im Gegenzug aber eine Abmahnung akzeptieren, schlugen die Richter vor. Dem stimmten beide Seiten zu und beendeten damit den Rechtsstreit.
Nicht auf Flamingo geritten, sondern mit ihm getanzt
Der Arbeitgeber, ein Hersteller von Aufzügen, war nach einer Schlappe in der ersten Instanz in Berufung gegangen. Der Kläger sei bereits früher durch ungebührliches Verhalten bei einer Betriebsfeier aufgefallen, argumentierte er.
Damals hatte sich der 33-Jährige einen Plastik-Flamingo geschnappt, wie er einräumte: "Ich bin aber nicht wie behauptet darauf geritten, sondern mit ihm durch den Saal getanzt", betonte er. Dafür war er seinerzeit ermahnt, aber nicht abgemahnt worden. Der 33-Jährige, bislang freigestellt, kann nun seine Arbeit bei der Firma wieder aufnehmen.
In erster Instanz war die Kündigung vom Arbeitsgericht wegen einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung verworfen worden: Dem Gremium sei fälschlich mitgeteilt worden, dass er "unbekleidet" in den Rhein gesprungen sei, obwohl er eine Unterhose getragen habe. Doch darauf kam es dem Landesarbeitsgericht nicht an.
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
- Eigene Recherche