Münster Gericht zur Bettensteuer: Vermittler muss Auskunft erteilen
Ein Internetanbieter, der private, aber zu bezahlende Übernachtungsmöglichkeiten in Köln vermittelt, muss der Stadt Auskunft über seine Kunden geben. Das entschied das nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht (OVG) am Montag in Münster. Nach Auffassung des 14. Senats ist die Stadt zum Auskunftsersuchen berechtigt, um bei den Betrieben die sogenannte Bettensteuer (Kulturförderabgabe) einziehen zu können. Damit bestätigte das OVG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aus der Vorinstanz. Die Richter in Münster wiesen den Antrag auf Berufung ab. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig (Az.: 14 A 2062/17).
Das Verwaltungsgericht habe zurecht angenommen, dass der Stadt Köln die Identität von privaten Beherbergungsbetreibern zum Großteil nicht bekannt sei, heißt es zur Begründung. Auch sei davon auszugehen, dass viele dieser Anbieter ihre Einkünfte nicht versteuerten. Daher habe die Stadt den Betreiber der Plattform auffordern dürfen, Namen und Adressen aller Anbieter zu liefern. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts waren das rund 300. Nur so könne ermittelt werden, wer "entgeltliche Beherbergungen bisher verschwiegen hätte", teilte das OVG mit. Wegen des großen Aufwandes sei es der Stadt nicht zumutbar, die Anbieter einzeln per Abfrage auf der Plattform zu ermitteln.