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EuGH-Urteil zu Überführungskosten


Europa-Richter sprechen Machtwort zu Überführungskosten

Von mid
21.07.2016Lesedauer: 1 Min.
Überführungskosten müssen in Zukunft im angegebenen Endpreis enthalten sein.Vergrößern des BildesÜberführungskosten müssen in Zukunft im angegebenen Endpreis enthalten sein. (Quelle: imago-images-bilder)
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Schluss mit versteckten Kosten beim Autokauf: Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) (Az.: C-476/14) verpflichtet Autohersteller dazu, Überführungskosten für ein Fahrzeug in den Verkaufspreis mit einzurechnen, wenn der Kunde diese übernehmen muss.

Stein des Anstoßes war eine Werbeanzeige von Citroën Commerce, bei der diese Kosten in Höhe von 790 Euro lediglich in einer Fußnote am Rande angegeben waren.

Unlauterer Wettbewerb durch versteckte Überführungskosten

Das rief dann die Zentralvereinigung des Kfz-Gewerbes zur Aufrechterhaltung des lauteren Wettbewerbs (ZLW) auf den Plan, die im Anschluss mit zwei Klagen vor dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht Köln erfolgreich war.

Beide stellten laut der Fachzeitschrift "kfz-Betrieb" fest, "dass die fragliche Werbung wegen der fehlenden Angabe des Endpreises gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und der Preisangaben-Verordnung (PAngV)" verstößt.

Verkaufspreis ohne gesonderte Kosten

Der von Citroën Commerce angerufene Bundesgerichtshof legte "wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Themas" den Sachverhalt dem EuGH vor.

Die Europarichter haben nun entschieden, dass Anzeigen in dieser Form verboten sind, da sie gegen die EU-Richtlinie 98/6/EG vom 16.12.1996 verstoßen. Diese besagt, dass der Verkaufspreis zur Verbesserung der Verbraucherinformation beitragen müsse, damit Verbraucher die Preise von Erzeugnissen beurteilen und miteinander vergleichen können.

In dem Urteil heißt es: "Verlangt der Händler, dass der Verbraucher die Kosten der Überführung dieses Erzeugnisses vom Hersteller an diesen Händler trägt, und sind diese - im Übrigen feststehenden - Kosten infolgedessen obligatorisch vom Verbraucher zu tragen, stellen sie einen Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 dar." Auf Basis der Hinweise des EuGH muss der BGH nun abschließend entscheiden.

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