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Beleuchtung am Fahrrad: Was ist vorgeschrieben?


Bußgeld droht
Beleuchtung am Fahrrad: Was ist vorgeschrieben?

Von dpa
16.10.2020Lesedauer: 2 Min.
Fahrrad: Auch tagsüber müssen Radler im Herbst und Winter mit schlechter Sicht rechnen.Vergrößern des BildesFahrrad: Auch tagsüber müssen Radler im Herbst und Winter mit schlechter Sicht rechnen. (Quelle: Andreas Arnold/dpa-tmn)
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Der Herbst ist da, funktionierendes Fahrradlicht ist jetzt noch wichtiger als sonst. Dabei gilt es einige Regeln zu beachten – zum Beispiel im Umgang mit Leuchten, die nicht fest am Rad montiert sind.

Wer für sein Fahrrad Ansteckleuchten nutzt, sollte sie in der dunklen Jahreszeit unterwegs stets bei sich haben. Auch tagsüber könne ihr Einsatz bei schlechter Sicht etwa durch Nebel oder Regen erforderlich sein, erläutert die Deutsche Verkehrswacht (DVW).

Was ist an Beleuchtung vorgeschrieben?

Neben fest installierten Lichtanlagen mit Dynamo dürfen auch mobile Leuchten für vorn und hinten am Fahrrad zum Einsatz kommen. Die Lichter werden bei Bedarf angebracht und müssen unterwegs sicher sitzen. Akkus oder Batterien müssen immer so voll sein, dass sie jederzeit ausreichend lange leuchten können. Daher checken Radler ihre Lichtanlage besser regelmäßig und achten darauf, dass weder die Lichter noch die erforderlichen Reflektoren verschmutzt sind. Starke LED-Lampen müssen so eingestellt sein, dass sie niemanden blenden.

Zu dieser aktiven Beleuchtung gehört ein weiß leuchtender Scheinwerfer vorn, der auch mit Tagfahr- und Fernlichtfunktion ausgestattet sein darf. Hinten muss ein rotes Rücklicht leuchten, das wiederum ein Brems- und Standlicht haben darf. Blinkende Lichter sind nach DVW-Angaben dagegen nicht erlaubt. Zur passiven Beleuchtung gehören zahlreiche Reflektoren, die nach vorne und hinten wirken sowie in den Pedalen und an den Laufrädern angebracht sein müssen.

Fehlende oder mangelhafte Beleuchtung führt zu Bußgeld

Die Bauteile müssen ein Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes tragen. Das besteht aus einer Wellenlinie, gefolgt von einem "K" sowie eine Prüfnummer mit vier Stellen. Bei mangelhafter Beleuchtung kann ein Bußgeld von mindestens 20 Euro fällig werden, warnt die DVW.

Sonderregeln gibt es zum Beispiel für Lastenräder, die breiter als einen Meter sind. Bei ihnen muss die nach vorn und hinten wirkende aktive und passive Beleuchtung gleich zweimal angebracht sein.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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