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Verband warnt Verbraucher: Bringt Gesetzänderung Routerzwang durch Hintertür?


Verband warnt
Bringt Gesetzänderung Routerzwang durch die Hintertür?

Von t-online, jnm

Aktualisiert am 20.11.2020Lesedauer: 2 Min.
Ein Kabel wird in einen Router gesteckt: Können Verbraucher bald nicht mehr selbst das Modell wählen?Vergrößern des BildesEin Kabel wird in einen Router gesteckt: Können Verbraucher bald nicht mehr selbst das Modell wählen? (Quelle: Shotshop/imago-images-bilder)
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Seit 2016 können Verbraucher frei wählen, welchen Router sie zuhause verwenden möchten. Das soll eigentlich so bleiben. Doch eine kleine Ausnahmeregelung in einer Gesetznovelle könnte dies untergraben, warnt ein Verband.

Wer einen Internetanschluss bei einem Provider bestellt, hat grundsätzlich das Recht, auch einen eigenen Router zu verwenden. Das gilt zumindest seit dem 1. August 2016 – denn ab diesem Zeitpunkt wurde durch eine Klarstellung im Telekommunikationsgesetz der bis dahin faktisch existente Routerzwang abgeschafft.

Davor erlaubten viele Anbieter ihren Kunden nur, den Internetanschluss mit einem vom Anbieter zur Verfügung gestellten Router zu nutzen. Wer selbst ein anderes Gerät verwenden wollte, erhielt die notwenigen Zugangsdaten nicht.

Derzeit wird unter Federführung des Bundeswirtschaftsministeriums an einer umfassenden Novelle des Telekommunikationsgesetzes gearbeitet, die laut Vorgabe der EU bis zum 21. Dezember 2020 in geltendes Recht umgesetzt werden muss. In dieser wird die bisher geltende Regelung bestätigt: Die Wahl des Routers obliegt also dem Verbraucher, nicht dem Netzanbieter.

Doch ein kleiner Zusatz könnte dieses Recht untergraben, warnt der Verbund der Telekommunikations-Endgerätehersteller (VTKE) nun: Eine neu aufgenommene Ausnahmeregelung könne dazu genutzt werden "die Endgerätewahlfreiheit zu umgehen bzw. massiv zu erschweren", warnt dieser – dem Verbund gehören unter anderem Unternehmen wie der Fritzboxhersteller AVM an.

Frage nach dem Netzabschlusspunkt

Doch worum genau geht es? Streitpunkt ist stets die Frage, wo der sogenannte Netzabschlusspunkt liegt – also der Punkt, bis zu dem der Verantwortungsbereich des Netzanbieters reicht. Die Telekommunikationsriesen hatten stets argumentiert, dass der Router selbst diesen Punkt darstelle und sie deshalb das Recht hätten, darüber zu entscheiden, welcher Router beim Verbraucher eingesetzt wird.

Seit August 2016 ist aber geregelt, dass die Anschluss-Dose der passive Netzabschlusspunkt ist. Auch die gerade debattierten Novelle des Telekommunikationsgesetztes sieht dies weiterhin so vor, der Punkt steht dort im ersten Absatz von §70.

Direkt darunter, in §70 Absatz 2, wurde nun eine Ausnahmeregelung eingefügt: Sie besagt, dass die Bundesnetzagentur "durch Allgemeinverfügung Ausnahmen von Absatz 1 zulassen" könne. Sprich: Die Behörde kann also in Ausnahmen verfügen, dass etwa doch der Router der Netzabschlusspunkt ist. Und von dieser Möglichkeit würden viele Provider sicherlich gebrauch machen.

Provider wünschen sich Routerzwang zurück

Schon im vergangenen Jahr versuchten mehrere Providerverbände, die Politik zu einer Rückkehr zum Routerzwang zu bewegen. Als Grund nannten sie die neue Glasfasertechnologie. Nur durch eine Kontrolle über die genutzten Router könnten die Anbieter sicherstellen, dass es zu keiner Störung im Netz komme, lautete eines der Argumente. Nachweise lieferten die Verbände dazu nicht, Experten bezweifeln allerdings, dass diese Probleme tatsächlich bestehen.

Das Interesse der Provider dürfte tatsächlich ein anderes sein: Verkaufte oder vermietete Router stellen ein gutes Zusatzgeschäft für die Anbieter dar – insbesondere beim Umstieg auf Glasfasertechnik müssten in den kommenden Jahren Millionen Router ausgetauscht werden.

Der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM), dem unter anderem Telefonica oder 1&1 angehören, hat sich zu diesem Punkt bislang noch nicht öffentlich geäußert. In einer Stellungnahme zum jüngsten Entwurf der Novelle wurde statt dessen ein anderer, verbraucherfreundlicher Punkt kritisiert: Die geplante Mindestvertragslaufzeit von höchstens einem Jahr könne den Ausbau der Glasfaserinfrastruktur gefährden, heißt es darin.

Verwendete Quellen
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