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Rechtsanspruch: Datenauskunft von Firmen schriftlich einfordern


Rechtsanspruch
Datenauskunft von Firmen schriftlich einfordern

Von dpa
22.01.2020Lesedauer: 1 Min.
Welche Daten haben die bloß von mir? Wer das wissen möchte oder den Eindruck hat, dass etwas mit seinen Daten bei einem Unternehmen schief läuft, kann die interaktive Briefvorlage der Verbraucherzentralen nutzen.Vergrößern des BildesWelche Daten haben die bloß von mir? Wer das wissen möchte oder den Eindruck hat, dass etwas mit seinen Daten bei einem Unternehmen schief läuft, kann die interaktive Briefvorlage der Verbraucherzentralen nutzen. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn./dpa)
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Potsdam (dpa/tmn) - Welche Daten Unternehmen von einem selbst speichern und wie sie damit umgehen: Das zu erfahren, darauf hat jeder grundsätzlich eine Rechtsanspruch. Doch mit der Auskunftspflicht nehmen es viele Firmen nicht so genau. Schon die Datenschutzerklärungen verfassten Firmen selten verbraucherfreundlich, kritisiert die Verbraucherzentrale Brandenburg.

Deshalb haben die Verbraucherschützer eineinteraktive Briefvorlageonline gestellt, mit deren Hilfe Nutzerinnen und Nutzer individuell passende Briefe für eine schriftliche Anfrage an Unternehmen erstellen können. Nach der seit Mai 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) müssen Firmen auf ein Auskunftsersuchen antworten und in leicht verständlicher Form offenlegen, ob sie Daten zur eigenen Person gespeichert haben.

Und wenn eine Firma Daten zu einer Person gespeichert hat, muss sie auch angeben, was sie zu welchem Zweck erhebt und verarbeitet, woher die Daten stammen und an wen sie unter Umständen weitergegeben werden. Die ganze Auskunft muss den Angaben zufolge grundsätzlich kostenlos erteilt werden.

Besonders wichtig kann eine Auskunft sein, wenn der Verdacht naheliegt, dass ein Unternehmen fehlerhafte Daten gespeichert hat. Denn nur, wer weiß, was über ihn gespeichert ist, kann gegebenenfalls die Löschung oder Berichtigung der eigenen Daten fordern, erklären die Verbraucherschützer.

Verstöße gegen das Auskunftsrecht können gemeldet werden, sowohl dem zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten als auch der örtlichen Verbraucherzentrale, die Unternehmen abmahnen kann.

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